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Bisher habe ich es fast immer noch geschafft, alle Ansinnen auf Weisungen oder Knöllchen (bis auf einem) argumentativ abwenden können.
In der Anfangszeit nach der Fahrradnovelle von 1997/98 kam es bei nicht b-pfl. Radwegen noch öfters vor, dass man diese mit Normalrad ignorierend kommunikativen Kontakt zur Polizei bekam, aber ich dachte, dieses Kapitel wäre in KA durch ...
... und es beschränkt sich auf blauschildbehaftete Radwege, die ich mit Lastenrad oder Delta ignoriere, wo dann in der Regel das Rausziehen des Zettels mit der VwV-Klausel aus dem Portemonnaie hilft.
Erst vor knapp einem Jahr musste ich in so einem Fall mit dem wuchtigen VCD-Infostandfahrrad mal die Personalien angeben "Sie hören sicher noch von uns" Nie wieder ...
Ich meine mich dunkel zu erinnern, dass Weisungen durchaus ihre Grenzen haben ...
Zuständige amtliche Institution für das Erlauben oder Verbieten von Verkehr auf den diversen Straßenteilen ist die Straßenverkehrsbehörde bspw. der Stadt KA; die ordnet die Schilder an und in der Regel nur diese. Die Polizei wird im Vorfeld evtl. gehört und das war's dann auch schon, was die Polizei damit zu tun hat, Danach gilt das Schild auch für die Polizei.
Die darf, wenn ihnen das so nicht gefällt, bestimmt nicht einfach so per Weisungen das Schild aushebeln.
Außer es gibt außergewöhnliche Gründe, die ein Eingreifen erforderlich machen. Bspw. ein Unfall/sonstige Polizeieinsatz oder Gefahrenlage.
Finden tue ich das auf die Schnelle aber nicht.
Dietmar Kettler selig hat den § 36 in seinen Büchern leider übersprungen.
Ob sich Huhn in seinen Artikeln in der adfc radwelt mal zu dem Thema geäußert hat, weiß ich nicht.
Ich habe so spontan erst mal nur einen alten StVO-Kommentar von 1999(!)
Vielleicht googel ich die Tage noch bissele rum ...
Ich wäre der Weisung nicht gefolgt und hätte auf Ausstellung eines Knöllchens mit Rechtsbehelfsbelehrung etc. bestanden, gegen das man hätte gerichtlich vorgehen können ...
In der Anfangszeit nach der Fahrradnovelle von 1997/98 kam es bei nicht b-pfl. Radwegen noch öfters vor, dass man diese mit Normalrad ignorierend kommunikativen Kontakt zur Polizei bekam, aber ich dachte, dieses Kapitel wäre in KA durch ...
... und es beschränkt sich auf blauschildbehaftete Radwege, die ich mit Lastenrad oder Delta ignoriere, wo dann in der Regel das Rausziehen des Zettels mit der VwV-Klausel aus dem Portemonnaie hilft.
Erst vor knapp einem Jahr musste ich in so einem Fall mit dem wuchtigen VCD-Infostandfahrrad mal die Personalien angeben "Sie hören sicher noch von uns" Nie wieder ...
Ich meine mich dunkel zu erinnern, dass Weisungen durchaus ihre Grenzen haben ...
Zuständige amtliche Institution für das Erlauben oder Verbieten von Verkehr auf den diversen Straßenteilen ist die Straßenverkehrsbehörde bspw. der Stadt KA; die ordnet die Schilder an und in der Regel nur diese. Die Polizei wird im Vorfeld evtl. gehört und das war's dann auch schon, was die Polizei damit zu tun hat, Danach gilt das Schild auch für die Polizei.
Die darf, wenn ihnen das so nicht gefällt, bestimmt nicht einfach so per Weisungen das Schild aushebeln.
Außer es gibt außergewöhnliche Gründe, die ein Eingreifen erforderlich machen. Bspw. ein Unfall/sonstige Polizeieinsatz oder Gefahrenlage.
Finden tue ich das auf die Schnelle aber nicht.
Dietmar Kettler selig hat den § 36 in seinen Büchern leider übersprungen.
Ob sich Huhn in seinen Artikeln in der adfc radwelt mal zu dem Thema geäußert hat, weiß ich nicht.
Ich habe so spontan erst mal nur einen alten StVO-Kommentar von 1999(!)
Hier ist auch noch bissele was zu lesen, aber nicht direkt passend ... Der LR darin wurde hier sicher schon 1000x diskutiert, muss nicht wieder sein ... Ist ein anderes Thema, weil b-pfl. Radweg ...Es handelt dich um Verwaltungsakte, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind (§80 (2) 2. VwGO). Nachträgl. Feststellung der Nichtigkeit oder sonst. Fehlerhaftigkeit: § 43, §113 (1) S. 4 VwGO) Allerdings Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Anordnung ohne Einfluss auf Rechtmäßigkeit (Hamm VRS 5, 634; KG VRS 19, 67; Krumme/Sanders/Mayr, StrVerkRecht, nm III 3 zu § 35 StVO).
Weisungen nur zur Regelung des (fließ. u. ruh.) Verkehrs (...) Begriff der Verkehrsregelung allerdings weit auszulegen. Es genügt, wenn die Weisung bei verständiger Betrachtung im Zusammenhang mit der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs steht. ...
Vielleicht googel ich die Tage noch bissele rum ...
Ich wäre der Weisung nicht gefolgt und hätte auf Ausstellung eines Knöllchens mit Rechtsbehelfsbelehrung etc. bestanden, gegen das man hätte gerichtlich vorgehen können ...