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Einem Dokument fehlt grundsätzlich die "Schöpfungshöhe" um als Kunstwerk eingestuft werden zu können. Es fällt nicht unter das Urheberrecht und man braucht keine Lizenz für die Veröffentlichung. Das "Copyright Traffipax GmbH" ist daher rechlich nicht relevant. "Copyright" ist zudem das amerikanische Urheberrecht, zu dem ein Werk angemeldet werden muß.
Bei einem durch eine automatische Kamera erstelltes Bild fehlt der Urheber und es ist ebenso nicht schutzwürdig.
Hier mal die entsprechenden Gesetzestexte:
§2 UrhG Geschützte Werke
Recht am eigenen Bild:
§22 KunstUrhG Verbreitung
Ausnahmen zu §22 KunstUrhG:
§23 KunstUrhG
§24 KunstUrhG
Strafmaß für Verstöße gegen §22 und §23 KunstUrhG
§33 KunstUrhG
Es geht beim "Recht am eigenen Bild" also nur um die Veröffendlichung und Verbreitung von Bildern (oder Videos) die Personen im öffentlichen Raum(!) zeigen. Die Aufnahme dieser Bilder und Videos ist nicht reglementiert. Im öffentlichen Raum (Straßen, Plätze, etc) kann (und darf!) die Aufnahme dieser Bilder und Videos nicht verboten oder behindert werden (das würde sonst zb die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit behindern oder unmöglich machen).
Mach mal! Rechtlich bist du auf einer relativ sicheren Seite.Darf das Dokument eigentlich hier im Forum veröffentlicht werden? Unten steht doch "Copyright Traffipax GmbH". Oder steht das Recht am eigenen Bild und der Verfügung darüber noch höher?
Ich frage nach, weil ich auch schon einmal in der Versuchung war, ein Blitzerphoto als Avatar zu verwenden.
Ja, es ist eine klare Sache, aber anders als du denkst.Uii, eine Urheberrechtsdiskussion.
Eigentlich eine klare Sache, "Copyright Traffipax GmbH" benennt den Rechteinhaber und damit braucht man von dem eine Lizenz zum Weiterverbreiten.
Jetzt sind das aber automatisch erzeugte Bilder von fragwürdiger Schöpfungshöhe.
Man müßte also zuerst das "Copyright" rechtssicher aushebeln. Einfach so verwenden führt einen sicher in eine Urheberrechtsverletzung. Die Frage ob das irgend jemand interessiert, oder ob das dann verfolgt, wird ist eine Andere.
Für genauere Auskünfte, und eventuell vorhandene Urteile, müßten aber die Anwälte hier im Forum sich äußern.
Einem Dokument fehlt grundsätzlich die "Schöpfungshöhe" um als Kunstwerk eingestuft werden zu können. Es fällt nicht unter das Urheberrecht und man braucht keine Lizenz für die Veröffentlichung. Das "Copyright Traffipax GmbH" ist daher rechlich nicht relevant. "Copyright" ist zudem das amerikanische Urheberrecht, zu dem ein Werk angemeldet werden muß.
Bei einem durch eine automatische Kamera erstelltes Bild fehlt der Urheber und es ist ebenso nicht schutzwürdig.
Hier mal die entsprechenden Gesetzestexte:
§2 UrhG Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Recht am eigenen Bild:
§22 KunstUrhG Verbreitung
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Ausnahmen zu §22 KunstUrhG:
§23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§24 KunstUrhG
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Strafmaß für Verstöße gegen §22 und §23 KunstUrhG
§33 KunstUrhG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Es geht beim "Recht am eigenen Bild" also nur um die Veröffendlichung und Verbreitung von Bildern (oder Videos) die Personen im öffentlichen Raum(!) zeigen. Die Aufnahme dieser Bilder und Videos ist nicht reglementiert. Im öffentlichen Raum (Straßen, Plätze, etc) kann (und darf!) die Aufnahme dieser Bilder und Videos nicht verboten oder behindert werden (das würde sonst zb die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit behindern oder unmöglich machen).
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