Aus Radwelt online: Freispruch für Liegeradfahrer

H

_heinzh.

Zwar kein spezielles Liegerthema, aber trotzdem immer wieder aktuell....
Kennt jemand den Liegeradler, von dem die Rede ist?
Es folgt der Text aus Radwelt online:


Freispruch für Liegeradfahrer

Ein Liegeradfahrer wich wegen einer Baustelle auf dem benutzungspflichtigen Radweg auf die Fahrbahn aus. Die Polizei hielt ihn an und verlangte ein Verwarnungsgeld.


Auf seinen Einspruch entschied das Amtsgericht Leverkusen auf Freispruch. Wegen der Baustelle sei die Benutzung des Radwegs nicht zumutbar gewesen. Auf den Gehweg habe der Radfahrer nicht ausweichen dürfen, wohl aber auf die Fahrbahn, da sie nicht für Fahrräder gesperrt gewesen sei.


Die Radwegebenutzungspflicht habe zwar nach der Baustelle wieder begonnen, aber erst, wenn der Radweg wieder zumutbar befahrbar wurde. Dies setze eine befahrbare Zuwegung voraus. Im weiteren Verlauf nach der Baustelle sei aber keine Bordsteinabsenkung vorhanden gewesen, auf die der Betroffene zumindest mit einem Liegerad angewiesen sei. Er hätte also erst am nächsten abgesenkten Bordstein wieder auf den Radweg auffahren müssen.


Das Gericht ließ offen, ob das Hochfahren auf einen Bordstein mit einem "normalen" Fahrrad zumutbar möglich gewesen wäre. Wegen der Gefahr, beim Überqueren eines hohen Bordsteins im spitzen Winkel zu stürzen, wird man dies ablehnen müssen (Urteil AG Leverkusen vom 21.06.2001, 22 Owi 150/01, nicht veröffentlicht).


Rechtsanwalt Roland Huhn


ADFC-Rechtsreferent
 
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