- Beiträge
- 1.555
Ich habe gerade über ein sehr interessantes Gerichtsurteil des BGH gelesen, das mich doch sehr stark verwundert hat. Bisher war ich der Ansicht, man könne kein Eigentum an gestohlenen Dingen erwerben. Wer also ein geklautes Rad kauft muss es an den eigentlichen Eigentümer herausgeben und kann versuchen sich beim Verkäufer sein Geld wiederzuholen.
Im Falle eines gestohlenen Wohnmobils hat der BGH nun anders geurteilt: Das 52.000€ Wohnmobil wurde einem Autohaus während einer einstündigen unbegleiteten Probefahrt entwendet. Der Probefahrer hatte einen gefälschten Ausweis und eine ebenso gefälschte Meldebescheinigung im Autohaus vorgelegt (und vielleicht auch hinterlegt). Von der Probefahrt kam er nicht wieder zurück und verkaufte das Wohnmobil mit gefälschten Papieren für 46.000€ an eine nichtsahnende Dritte. Als die das Fahrzeug zulassen wollte flog der Schwindel auf und die Autohausbesitzerin forderte die Herausgabe des Wagens von der Käuferin. Das ging über diverse Instanzen, am Ende urteilte der BGH, dass die Käuferin das Auto behalten könne, weil
Widerspricht allem, was ich bisher als sicher angenommen hatte und wirft wohl zumindest potentiell die Frage nach Probefahren auf, wenn man ein Fahrrad oder Velomobil verkauft. Wenn es nicht gerade ein Tandem ist gibt es ja nun keinen Beifahrersitz. Man sollte also offenbar dann mit einem zweiten Rad nebenher fahren und muss das auch, wenn man nicht unversehends unentschädigt seines Rades verlustig gehen will, selbst wenn es nach einem Diebstahl wieder auftauchen sollte.
Falls jemand sich in näherer Zukunft ein Auto kaufen möchte würde mich interessieren, ob dieses Urteil Auswirkungen auf das Verhalten der Autohändler oder privaten Autoverkäufer hat - würde ja naheliegen. Ich finde es immer noch höchst schräg, auch und insbesondere die Begründung und kann nur hoffen, das das im Artikel verkürzt oder falsch/unvollständig widergegeben wurde. Hier ist der originale Artikel:
Im Falle eines gestohlenen Wohnmobils hat der BGH nun anders geurteilt: Das 52.000€ Wohnmobil wurde einem Autohaus während einer einstündigen unbegleiteten Probefahrt entwendet. Der Probefahrer hatte einen gefälschten Ausweis und eine ebenso gefälschte Meldebescheinigung im Autohaus vorgelegt (und vielleicht auch hinterlegt). Von der Probefahrt kam er nicht wieder zurück und verkaufte das Wohnmobil mit gefälschten Papieren für 46.000€ an eine nichtsahnende Dritte. Als die das Fahrzeug zulassen wollte flog der Schwindel auf und die Autohausbesitzerin forderte die Herausgabe des Wagens von der Käuferin. Das ging über diverse Instanzen, am Ende urteilte der BGH, dass die Käuferin das Auto behalten könne, weil
Die Käuferin habe das Auto in gutem Glauben erworben, hieß es zur Begründung. Die Klägerin hingegen habe das Eigentum an dem Fahrzeug verloren. "Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten für eine gewisse Dauer - hier eine Stunde - führt auch nicht zu einer bloßen Besitzlockerung, sondern zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten." Das Auto sei der Klägerin somit nicht abhanden gekommen. Die Käuferin sei jetzt die Eigentümerin. Sie dürfe die Herausgabe der Zulassungspapiere verlangen.
Widerspricht allem, was ich bisher als sicher angenommen hatte und wirft wohl zumindest potentiell die Frage nach Probefahren auf, wenn man ein Fahrrad oder Velomobil verkauft. Wenn es nicht gerade ein Tandem ist gibt es ja nun keinen Beifahrersitz. Man sollte also offenbar dann mit einem zweiten Rad nebenher fahren und muss das auch, wenn man nicht unversehends unentschädigt seines Rades verlustig gehen will, selbst wenn es nach einem Diebstahl wieder auftauchen sollte.
Falls jemand sich in näherer Zukunft ein Auto kaufen möchte würde mich interessieren, ob dieses Urteil Auswirkungen auf das Verhalten der Autohändler oder privaten Autoverkäufer hat - würde ja naheliegen. Ich finde es immer noch höchst schräg, auch und insbesondere die Begründung und kann nur hoffen, das das im Artikel verkürzt oder falsch/unvollständig widergegeben wurde. Hier ist der originale Artikel:
BGH urteilt zu Autoklau: Nichtsahnende Käuferin darf bei Probefahrt gestohlenes Auto behalten
Ein angeblicher Kaufinteressent kehrt von einer Probefahrt nicht zurück. Das Auto wird mit falschen Papieren online verkauft – und das Autohaus geht leer aus.
www.tagesspiegel.de