Trikes müssen auf dem Radweg fahren?

Ist richtig. Allerdings ist es wohl eine Einzelfallentscheidung und (wie immer) von der Urteilsfindung des Richters abhängig.

Der Trikefahrer hat es zu späterem Zeitpunkt auf dem Weg des "Schild wegklagen" gekippt (was der zuständige Richter dem Trikefahrer in ersterem Urteil auch mitteilte, dass er diesen Weg gehen sollte/könnte..), ein anderer Richter wird evtl. direkt urteilen, dass gefahrene Trikes/Quads bestimmter Breiten/Baugrößen auf der Fahrbahn fahren sollten/können.

Das Urteil ist jedoch bereits ein Weilchen her und ich bin mir nicht sicher, ob sich 2010/11 die Gesetzeslage bereits in gleicher Formulierung bzgl. Mehrspurern befand. Es könnte demnach auch sein, dass diese Änderungen der Gesetzestexte erst später aufkamen.

Viele Grüße
Wolf
 
Hi Bea,

hier im Forum steht die Fortsetzung, wie es @TitanWolf bereits beschrieb.

Nebenbei: dafür dass FB angeblich so aktuell sein soll, ist das Aufwärmen eines ca. 7 Jahre alten Beitrags Zeitungsartikels irgendwie... vielleicht "yesterday news"?

Gruß
Detlef

Gerade noch geändert.
 
Ah danke, das hatte ich nicht gesehen. Dann lese ich die Fortsetzung im anderen Faden weiter.

Gruß Bea..
 
richter sind in deutschland praktisch unangreifbar und haben narrenfreiheit was bescheuerte urteile angeht.
der weg in die nächste instanz ist an mindeststreitwerte gebunden, wenn der drunter liegt, kann ein richter tun und lassen was er will.
bei ordnungwidrigkeiten wie hier kann man nur das verfahren prüfen lassen (für viel zeit geld und nerven...), aber das urteil an sich wird nicht mehr überprüft.
alle angaben ohne gewähr aus leidvollen eigenen erfahrungen.
 
Irgendwie werden hier zwei Dinge zusammengemixt, die erst einmal in keinem kausalen Zusammenhang stehen.
Weder ist das erste Urteil durch die aktuelle Aufhebung der Benutzungspflicht "gekippt" worden, noch bedeutet die Aufhebung einer allgemeinen Benutzungspflicht, das Trikes nun grundsätzlich überall von einer angeordneten Benutzungspflicht freigestellt sind.
Oder was übersehe ich?
 
Hallo Holger,
Irgendwie werden hier zwei Dinge zusammengemixt, die erst einmal in keinem kausalen Zusammenhang stehen.
ich hatte nichts zusammengemixt, sondern von jenem Urteil in obrigem Beitrag geschrieben: Das Urteil bzgl. der Nutzungspflicht bliebe bestehen, doch die Kippung der Nutzungspflicht (und Ausschilderung) wurde durchgesetzt, so dass für den im ersten Urteil "benachteiligten" Trikefahrer (getreu der Empfehlung des ersten Richters, gegen die Nutzungspflicht vorzugehen) die Nutzung auf seiner Strecke nun zulässig ist.

Dies führt dazu, dass das Urteil des Richters Nummero Eins keine Relevanz mehr besitzt, denn der Abschnitt ist nun nicht mehr verpflichtend auf dem Radweg wahrzunehmen. Das Urteil von Richter Nummero Eins hatte für alle weiteren Liegeräder-Strecken-Kombinationen auch von vornherein keinerlei Aussagekraft, da keine zwei Nutzer/Radwege sich gleichen und somit die Gefährdungslage und die Umstände bei jedem Radweg und jedem durch Polizeibeamte ausgestellten Ticket (sofern vom Ticketempfänger gewünscht) einzeln vor Gericht aufgedröselt und für sich entschieden werden müssten.

Viele Grüße
Wolf
 
Hallo Leute,
in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26.Januar 2001* in Fassung vom 22.September 2015 steht unter Punkt 23 Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl.1977 ii S.809) wie mehrspurige Lastenräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen;

Ouelle: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

Ich habe dieses Schreiben mit im VM aber bis jetzt noch nicht benötigt.

VG Günter
 
ich hatte nichts zusammengemixt,
Moin Wolf,
war auch nicht explizit nur auf deine Aussage gerichtet. Es fängt ja schon beim Zeitungsartikel an und wurde dann in dem hier verlinkten Forenbeitrag fortgesetzt ("... und hier die Aufhebung dazu").
Die Eingangs gestellte Frage
Ich dachte, dass wir mit unseren Dreispurern nicht den Radweg benutzen müssen?!
lässt sich jedenfalls weder mit dem Urteil aus 2011 noch mit dem neueren Artikel zur Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht beantworten.
 
Moin!

Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen

Das heißt im Umkehrschluß ja, daß die Nichtbenutzer eines unzumutbaren Radweges beanstandet werden sollen, wenn sie keinen Mehrspurer fahren.

Ich glaube zwar nicht, daß das wirklich so gemeint ist, aber "die Ausnahme bestätigt die Regel" ist ja ein alter Juristengrundsatz. (Guglguglgugl ... von Cicero zum ersten Mal vor Gericht verwendet, is ja doll.)

Tschüs!

Hein
 
da hab ichs als Österreicher gut... Mehrspurer ist Mehrspurer.. und solange nicht breiter als 80cm kann ich mir wie lustig bin aussuchen wo ich fahren will...
schon 2-3 mal diesbezüglich von Polizei gestoppt worden, aber durfte dann nach dem ERklären der Sachlage jedesmal weiterfahren (dort wo ich wollte)
 
Das heißt im Umkehrschluß ja, daß die Nichtbenutzer eines unzumutbaren Radweges beanstandet werden sollen, wenn sie keinen Mehrspurer fahren.
Hein
nicht vergessen: es geht um „lichte Breite“ und um „andere Fahrräder“ im erklärten Gegensatz zu einspurigen Rädern, damit bietet sich der Umkehrschluss nicht an.
 
Wir (und meist auch die Rennleitung) legen die RdNr. 23 zu §2(4), Satz 2 II wehr weit aus.
Genau genommen Da steht nicht "Ein Mehrspurer müssen nicht auf Radwegen fahren" nicht einmal, dass schmale Radwege für mehrspurige Fahrräder generell unzumutbar sind. (die in RdNr. 17 definierte Mindestbreite darf lt.RdNr.22 sogar noch unterschritten werden. Die Begriffe "sorgfältige Überprüfung" und "kurze Abschnitte" werden von der StVBeh. definiert)
  • Da steht zunächst einmal dass die "lichte Breite" von Radwegen generell für einspurige Räder als ausreichend angesehen wird und dass "andere Fahrräder" dabei nicht berücksichtigt wurden.
  • Als Beispiel für "andere Fahrräder" werden explizid "mehrspurige Lastenräder" und "Fahrräder mit Anhänger" genannt.Trikes und VM nicht. Das bleibt also Auslegungssache vor Ort.
  • Bei diesen "anderen Fahrrädern" erschien dem Gesetzgeber eine Einzelfallprüfung angebracht. Hält die Rennleitung die Benutzung des Radweges für ein solches Rad für zumutbar, kann sie ein Bußgeld verhängen.
  • Kommen sie zu der Entscheidung, dass "die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist" sollen sie die Nicht-Benutzung i.d.R. nicht beanstanden.
  • Allerdings lässt das juristische "soll" begründbare (!) Ausnahmen zu, in denen die Nicht-Benutzung eines unzumutbaren Radweg von "mehrspurigen Lastenräder" und "Fahrrädern mit Anhänger" dennoch beanstandet werden kann.
Wer (trotz freundlichen Auftretens) an einen solchen Betonkopf gerät, dem bleibt nur darauf hinzuweisen, dass das Befahren des Weges trotz angepasster Fahrweise (vulgo Schrittempo) Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt (etwa Gefahren durch entgegenkommende Kinderanhänger nach unübersichtlichen Kurven) und um den Namen des Beamten für den Fall zuvilrechtlicher Ansprüche von Dritten im Falle eines Unfalls zu bitten.
Wer keinen Eskalationskurs fährt, wird soweit nicht gehen müssen.
Das Fahrbahnverbot für Trikes wird eher Kampfkraftfahrern als von der Rennleitung durchgesetzt. Meist jedoch durch den eigenen Komplex.

Gruß
Christoph
 
Hält die Rennleitung die Benutzung des Radweges für ein solches Rad für zumutbar, kann sie ein Bußgeld verhängen.
Was die Zumutung angeht, kann & muss doch in der Praxis der jeweilige Radfahrer selbst entscheiden, ob zumutbar oder nicht. Wenn das nicht so wäre, müsste man theoretisch die Entscheidung einem Polizisten oder auch Richter überlassen ... Ergo, der ganze Blödsinn gehört abgeschafft.
 
Moin!

Kommen sie zu der Entscheidung, dass "die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist" sollen sie die Nicht-Benutzung i.d.R. nicht beanstanden.

Danke für die Erklärung! Nach Ansicht des im verlinkten Artikel erwähnten Richters scheint für "Normaltrikes" das Vorhandensein der notwendigen lichten Breite auch einen schmalen Radweg zumutbar zu machen, selbst wenn man nur mit geringer Geschwindigkeit fährt.

Ich kann mich auch nicht erinnern, mit dem recht breiten Anthrotech mal eine Stelle gefunden zu haben, an der ich mit sehr geringer Geschwindigkeit (d. h. knapp über "Standgeschwindigkeit") wirklich zu wenig lichte Breite gehabt hätte.

Tschüs!

Hein
 
Ergo, der ganze Blödsinn gehört abgeschafft.
Und wenn schon die ganze Benutzungspflicht nicht ganz abgeschafft wird, dann sollte wenigstens zunächst einfach die Regelungen aus Östereich übernehmen:
- Mehrspurer sind klar geregelt (Da kann dann kein hinterwäldlerischer Sheriff etwas falsch auslegen)
- Rennräder im Training dürfen auf der Straße fahren (Die Einschränkung "Rennrad" ist natürlich dämlich. Man sollte das eher an der Geschwindigkeit festmachen, als an "Gewicht, Lenkerform und Felgenbreite [sic!]" )
 
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