Hallo,
Das ist einfach unverantwortlich und asozial
Die angestrebte Zielgruppe wird zudem für dumm gehalten, denn die Leuchte gewährleistet (also garantiert) angeblich laut Produktbeschreibung Sicherheit! O.k., es ist eine Helmleuchte ...
aber selbst das wird gelegentlich übersehen.
Gelegentlich? Frag mal nach bei den Einsatzkräften, die werden erschreckend häufig nicht wahrgenommen, allerdings kommt das nur in die Zeitung, wenn sie dadurch ihr Ziel nicht erreichen. Perverserweise gibt es dann praktisch immer eine erhebliche Mitschuld für sie.
Wenn ich mit dem Auto unterwegs bin und aus der Ferne ein oranges Blinklicht sehe, versuche ich zu erkennen, was das ist und wie gefährlich das ist. Es zieht die Aufmerksamkeit sofort auf sich.
Und lenkt dadurch heftig vom sonstigen Geschehen ab.
Es kann ein großes, kleines, schnelles oder langsames Hindernis sein.
Oder stehendes.
Das orange Blinklicht signalisiert, dass hier Gefahr lauern kann.
Und Dich womöglich anspringt?
So wäre die Sichtbarkeit von VM`s doch ziemlich sicher gegeben?
Genauso wenig wie bei den großen orangenen Fahrzeugen mit mehreren Rundumblinklichtern und dem betörenden Duft aus dem Heck.
Oranges Rundumlicht wäre mM. sogar ziemlich legal.
Fast jeder Traktor hat so ein Ding.
Beides falsch:
http://www.svlfg.de/30-praevention/.../05_weinbau/0503_sicht_weg/050302_warnleucht/
Und mit breit ist hier sicher nicht die Art und Intensität des Leberstoffwechsels gemeint.
Für mich ist wichtig, dass ich im Verkehr frühzeitig gesehen werde und glaube, dass das mit gelbem Blinklicht eher möglich ist.
Du vergisst, dass das gelbe Blinklicht schon sehr brutal sein muss, damit Du damit trotz der Kfz um Dich herum noch gesehen wirst. wie hoch soll die Stange zwischen VM und Blinklicht sein?
Im Gesetzestext habe ich das gefunden:
................Neben den beschriebenen Vorgaben ist das gelbe Blinklicht nach § 38 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) weiterhin nur zulässig, um auf Arbeits- oder Unfallstellen oder vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen zu warnen.
Zur Absicherung einer Gefahrenstelle ist der Einsatz sicherlich sinnvoll oder bei einem Abbiegevorgang aus einer Rebanlage in einen Weinbergsweg mit angebauten Arbeitsgeräten kann dies auch zur Verkehrssicherheit beitragen.
Das ist kein Gesetzes- oder Verordnungstext!
Der lautet: StVO §38(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
StVZO §52(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
1.Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2.Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3.Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
4.Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
Dann viel Spaß mit den Behörden bei der Genehmigung der Rundumleuchten!
Gruß, Klaus