mal so nebenbei ...

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Ja, ein weiterert Rückschritt für den Radverkehr. Jetzt wurde das Fahrbahnverbot bei beschilderten Radwegen derart explizit im Text verankert, dass man wohl auch bei unbenutzbarem Radweg auf der Fahrbahn belangt wird.

Dass sich die Sesselfurzer in den Behörden nicht scheuen, jeden Dreck zu beschildern, ist ja hinlänglich bekannt.
 
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Endlich ist die Katastrophe mit den Ampeln erledigt...
 
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Jetzt wurde das Fahrbahnverbot bei beschilderten Radwegen derart explizit im Text verankert, dass man wohl auch bei unbenutzbarem Radweg auf der Fahrbahn belangt wird.
Würde ich immer drauf ankommen lassen. In der Regel sind die blauen Lollies schon ewig angebracht und der Radweg wurde nie überprüft, ob er noch die Kriterien für Zumutbarkeit erfüllt. Mir ist das noch nie passiert, aber ich würde es einfach mal antesten, was die bei einem Widerspruch machen.

Es gibt dazu folgende Rechtssprechung, die ich ausgedruckt immer dabei habe:
Die Benutzung unzumutbarer mit den Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichneter Radwege wird nicht verlangt (vgl. OLG Oldenburg, VBl 1953, 190; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290; OLG Köln, NZV 1994, 278; Bouska, NZV 1991, 129).
Die Unzumutbarkeit kann z.B. unter folgenden Umständen gegeben sein: Schlaglöcher, fehlende (zu geringe, scharfkantige) Bordsteinabsenkungen, Längsrillen im Pflaster oder Asphalt, hochstehende oder tiefliegende Hydranten-, Vermessungspunkt- oder Gullydeckel, Überwucherungen durch Gebüsch oder Brennesseln, Verwerfungen des Belags durch Wurzeln, Glasscherben, Schneedecken im Winter.
Umstände, die die Benutzung des Radweges erheblich erschweren, reichen (OLG Oldenburg, VBl 1953, 190).

Ist der Zustand des Radweges so, dass er noch benutzt werden kann, aber zum Langsamfahren zwingt, besteht keine Benutzungspflicht (wenn „das schnelle Befahren mit einem Rennrad nicht möglich war, der Weg aber bei reduzierter Geschwindigkeit“ hätte bentuzt werden können, OLG Köln, NZV 1994, 278)


Dafür scheint folgender Passus noch drin zu sein:
Die Führer anderer Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBI. II 1977 S. 811) wie mehrspurige Lastenfahrräder, Fahrräder mit Anhänger sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen (VwV-StVO, §2 Zu Absatz 4 Satz 2, II, 2a)
Was alle Trike und VM-Fahrer freuen dürfte.

Gruß
Heiko
 
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§ 31 Sport und Spiel

(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

Oh ha, dann darf man jetzt also nicht mehr sportlich mit dem Renner durch die Gegend brezeln...
...und wo dürfen Kinder fahren, deren Gefährte ja als Spielgerät eingestuft sind????
 
Zuletzt bearbeitet:
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Oh ha, dann darf man jetzt also nicht mehr sportlich mit dem Renner durch die Gegend brezeln...
...und wo dürfen Kinder fahren, deren Gefährte ja als Spielgerät eingestuft sind????
Na ja, sie hab dabei an die Inliner und vielleicht noch ans Boßeln gedacht - und den Rest der Welt ein wenig aus den Augen verloren.
Auf dem Rennrad ist es wohl kein offizieller Sport, sondern immer normale Fortbewegung von A nach B, so lange Du kein Rennen fährst. Da mache ich mir keine Sorgen.
Für die Kinder, die den Gehweg benutzen sollen und sich in Begleitung ihrer Eltern befinden, gab es noch nie eine sinnvolle Regelung. So gesehen keine relevante Änderung. :eek:

In der Übersicht ist die Übergangsregelung für die Ampelschaltungen gar nicht erwähnt. Die gibt es aber doch (leider) trotzdem, oder?

Thomas
 
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Hallo,

...und wo dürfen Kinder fahren, deren Gefährte ja als Spielgerät eingestuft sind????

So wie vorher bis sie 10 Jahre alt sind auf dem Fußweg. Die Lücke zwischen 7 Jahren (bis dahin dürfen sie auf dem Rad transportiert werden) und 10 Jahren da dürfen sie dann mit auf die Fahrbahn, wurde scheinbar wieder nicht geschlossen.

Besonders schön finde ich auch diesen Absatz:

1 Auch wenn Spielplätze und sonstige Anlagen, wo Kinder spielen können, zur Verfügung stehen, muss geprüft werden, wie Kinder auf den Straßen geschützt werden können, auf denen sich Kinderspiele erfahrungsgemäß nicht unterbinden lassen.

Deutschland Kinderfeindlich wie immer.

viele Grüße

Christoph
 
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Auch wenn Spielplätze und sonstige Anlagen, wo Kinder spielen können, zur Verfügung stehen, muss geprüft werden, wie Kinder auf den Straßen geschützt werden können, auf denen sich Kinderspiele erfahrungsgemäß nicht unterbinden lassen.

Es kommt auf die Betonung an ...
 
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Es kommt auf die Betonung an ...

Wenn man den letzten Teilsatz mit der Zielstellung Kinderspiele zu unterbinden weggelassen, hätte mich der Absatz positiv überrascht. So steht für mich mal wieder die Zielstellung: "freie Fahrt, für freie Bürger" als oberste Priorität da.:mad:

viele Grüße

Christoph
 
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Wenn man den letzten Teilsatz mit der Zielstellung Kinderspiele zu unterbinden weggelassen, hätte mich der Absatz positiv überrascht. So steht für mich mal wieder die Zielstellung: "freie Fahrt, für freie Bürger" als oberste Priorität da.:mad:

viele Grüße

Christoph

Der Punkt ist doch, dass eine normale Straße (also keine Spielstraße) nun mal kein Kinderspielplatz ist. Wäre das so käme kein Mensch mehr voran. Dementsprechend muss man schon gucken, wie man die Kinder da schützen kann "wo sie erfahrungsgemäß trotzdem spielen". Ich denke jedes Kind sollte lernen, dass man nicht auf Straßen spielt. Das ist nämlich unheimlich gefährlich und ein Kind unterscheidet nicht zwingend eine "ungefährliche" von einer "gefährlichen" Straße. Das deffiniere mir sowieso mal jemand ... ;-)

Eigentlich ist der ganze Passus aber Blödsinn! Es ist nun mal Aufgabe der Eltern, ihre Kinder für den Straßenverkehr zu erziehen (passiert leider immer seltener). Und da sollte jedes Kind eben lernen, dass die Straße für Fahrzeuge da ist und der Gehweg für Fußgänger. Letzteres muss ich auch betonen denn die ewig auf dem Gehweg rumheizenden Radfahrer sind auch gemeingefährlich.


Grüße,

Patrick

PS: Ich gehöre zu den Menschen, die sich in der Fahrschule mit dem Fahrlehrer gezofft haben, weil ich nicht mit 50 an dicht paralell zur Fahrbahn parkenden Autos vorbei donnern wollte weil ich Angst hatte da springt mir jemand vor's Auto. Ich fahre mit dem Auto eher zu langsam als zu schnell. Aber der Gedanke aus "Kinderfreundlichkeit" ständig Kinder auf der Fahrbahn zu haben beängstigt mich dann doch sehr - auch als Radfahrer (hab ja kein Auto).
 
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Och, es gibt doch auch Verbesserungen:

VwV Alt:

"Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten."

Neu:

"Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor."

D.h. wenn man nachweisen kann, dass ein Radweg (Rechtsabbieger, Oberfläche, etc.) zu erwartend gefährlicher ist als das Fahren auf der Straße, dann spricht das ab September eindeutig *gegen* den Radweg. Vorher nicht.

Knud
 
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Hallo,

Und da sollte jedes Kind eben lernen, dass die Straße für Fahrzeuge da ist und der Gehweg für Fußgänger.

im Amtsdeutsch eben nicht. Da sind Gehweg, Radweg und Fahrbahn Teil der Straße und ein gewisses Maß an Spiel auf dem Fußweg (Rennen, Inlinerfahrer, erste Fahrradübungen...) empfinde ich bei Kindern vollkommen i.O. und als Teil des normalen Straßenlebens. Das dazu auch die Verantwortung gehört, dass Kinder nicht auf die Fahrbahn oder den Radweg rennen, sondern den dortigen Verkehr respektieren ist für mich ebenso klar. Was mich aufregt ist, dass das Spiel von Kindern nur noch in wenigen abgegrenzten Bereichen (Spielplätzen und Parks) statt finden soll und sonst im öffentlichen Raum wenn möglich zu unterbinden ist

viele Grüße

Christoph

P.S. Schutz sieht dann leider oft so aus wie bei uns am BMX-Parcour. Da wurde direkt neben dem Fußweg eine neue Dirt-Anlage gebaut. Irgendwann kam jemand auf die durchaus richtige Idee, dass es dort im Zweifelsfall zu Unfällen mit Fußgängern kommen kann. Also baute man ein massives Geländer aus Vierkantrohr zwischen die Anlage und den Fußweg. Das soll wahrscheinlich gleichzeitig als Helmtestanlage dienen:mad:. Sinnvoll wäre da entweder ein weiches Geländer aus Kunststoff oder ein Fangnetz gewesen. oder man hätte bei der Planung gleich ein bis zwei Meter mehr Abstand einplanen sollen.
 
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Die Lücke zwischen 7 Jahren (bis dahin dürfen sie auf dem Rad transportiert werden) und 10 Jahren da dürfen sie dann mit auf die Fahrbahn, wurde scheinbar wieder nicht geschlossen.

Hallo Christoph,

von welcher Lücke sprichst Du?

§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. ...

Aber:

§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel

(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung.
 
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Hallo,

von welcher Lücke sprichst Du?

der Lücke, die es ohne Sonderlösungen (z.B. Tandem oder Trailerbike) praktisch unmöglich macht Kinder zwischen 7 und 8 Jahren mit dem Rad zur Schule oder sonst irgendwo hin zu bringen. Auf dem Fußweg darf man auch als Erwachsene Begleitperson nicht fahren, auf der Fahrbahn/dem Radweg darf das Kind auch mit Begleitung nicht fahren. Auf dem Fahrrad des Erwachsenen darf es auch nicht transportiert werden, da das nur bis zum 7. Lebensjahr erlaubt ist.

Also müsste der Erwachsene auf der Fahrbahn und das Kind auf dem Fußweg fahren. Was aber völlig widersinnig ist, weil der Verkehrsablauf auf dem Fußweg und auf der Fahrbahn so unterschiedlich ist, dass für beide kein sicheres gemeinsames Vorankommen möglich ist.

Es sollte also einen Regelung geben, die es einem Kind erlaubt in Begleitung einer Aufsichtperson die Fahrbahn zu benutzen und es der Aufsichtperson erlaubt im Bedarfsfall mit angemessener Geschwindigkeit den Fußweg zusammen mit dem Kind zu benutzen.

viele Grüße

Christoph
 
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Hallo Heiko,
...Es gibt dazu folgende Rechtssprechung, die ich ausgedruckt immer dabei habe:
Ist der Zustand des Radweges so, dass er noch benutzt werden kann, aber zum Langsamfahren zwingt, besteht keine Benutzungspflicht (wenn „das schnelle Befahren mit einem Rennrad nicht möglich war, der Weg aber bei reduzierter Geschwindigkeit“ hätte bentuzt werden können, OLG Köln, NZV 1994, 278)
dann müßte man ja die benutzungpflichtigen gemeinsamen Fuß-/Radwege nicht mehr befahren, da man dort für die Sicherheit der hin und wieder blind durch die Gegend hüpfenden Fußgänger nur Schrittgeschwindigkeit fahren darf. ;)

Gruß
Felix
 
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Hallo Heiko,

dann müßte man ja die benutzungpflichtigen gemeinsamen Fuß-/Radwege nicht mehr befahren, da man dort für die Sicherheit der hin und wieder blind durch die Gegend hüpfenden Fußgänger nur Schrittgeschwindigkeit fahren darf. ;)

Gruß
Felix

Hin und wieder?
HIN UND WIEDER??
H-I-N U-N-D W-I-E-D-E-R ?????????
Ich könnte ja jetzt behaupten das ich mir ein Liegerad nur deshalb besorgt habe um diesen böswilligen Fußgängerdingern nicht mehr das Reifengummi sondern etwas Kreissägenartiges in den Allerwertesten zu jagen.
OK das ist jetzt etwas übertrieben. Aber ein frequentierter gemeinsamer Fuß-/Radweg ist garantiert nicht befahrbar. Schon ein Radweg in der City ist eigentlich nur mit 10 km/h befahrbar. Wenn ich bedenke was ich alleine in den letzten Tagen an Fast-Unfällen durch Vollbremsungen Verhindern mußte. Ich denke solche Kombiwege sind bei hoher Benutzungsdichte nicht möglich. Hoffentlich denken die Städteplaner genauso.
Ich glaube wer durch Großstädte radelt weiß was ich meine, Kleinstadt- und Landradler kennen das evt. nicht.

Grüße
 
AW: mal so nebenbei ...

Es gibt dazu folgende Rechtssprechung, die ich ausgedruckt immer dabei habe:

Die Benutzung unzumutbarer mit den Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichneter Radwege wird nicht verlangt
(vgl. OLG Oldenburg, VBl 1953, 190; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290; OLG Köln, NZV 1994, 278; Bouska, NZV 1991, 129).
Die Unzumutbarkeit kann z.B. unter folgenden Umständen gegeben sein: Schlaglöcher, fehlende (zu geringe, scharfkantige) Bordsteinabsenkungen, Längsrillen im Pflaster oder Asphalt, hochstehende oder tiefliegende Hydranten-, Vermessungspunkt- oder Gullydeckel, Überwucherungen durch Gebüsch oder Brennesseln, Verwerfungen des Belags durch Wurzeln, Glasscherben, Schneedecken im Winter.
Umstände, die die Benutzung des Radweges erheblich erschweren, reichen (OLG Oldenburg, VBl 1953, 190).

Ist der Zustand des Radweges so, dass er noch benutzt werden kann, aber zum Langsamfahren zwingt, besteht keine Benutzungspflicht (wenn „das schnelle Befahren mit einem Rennrad nicht möglich war, der Weg aber bei reduzierter Geschwindigkeit“ hätte bentuzt werden können, OLG Köln, NZV 1994, 278)
Woher hast du diesen Passus? Klingt offiziell, aber du hast keine Quelle angegeben. Ich finde die Idee, das immer dabei zu haben gut, aber besser kommt das natürlich, wenn man auch die Quelle kennt. Kannst du die mal noch schreiben bitte?
 
AW: mal so nebenbei ...

Woher hast du diesen Passus? Klingt offiziell, aber du hast keine Quelle angegeben. Ich finde die Idee, das immer dabei zu haben gut, aber besser kommt das natürlich, wenn man auch die Quelle kennt. Kannst du die mal noch schreiben bitte?

Steht, meine ich, so in dem Buch Recht für Radfahrer. Ich such's nochmal raus.

Gruß
Heiko
 
AW: mal so nebenbei ...

Woher hast du diesen Passus?

Ich zitiere mal:
Doch es wird immer wieder vorkommen, dass der Behörde eine Verschlechterung des Weges entgeht oder dass die Behörde ihrer Prüfpflicht nach Verwaltungsvorschrift zu §2 Absatz 4 StVO nicht genügend nachkommt und dann unzumutbare Wege mit dem Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sind. Deren Benutzung wird auch in Zukunft nicht verlangt (vgl. OLG Oldenburg, VBl 1953, 190; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290; OLG Köln, NZV 1994, 278; Bouska, NZV 1991, 129)
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Aufzählung siehe oben
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Aber auch für das konkret benutzte Rad kann der Radweg unpassierbar sein: Der bauliche Zustand wird bei Rennrädern mit ihren schmalen Reifen eher relevant als bei Hollandrädern mit Ballonreifen, schmale Radwege sind mit Anhänger unpassierbar, eng verschwenkte mit einem Tandem. Auch in diesen Fällen gibt es keine Radwegbenutzungspflicht.

Quelle: Dietmar Kettler, Recht für Radfahrer, Seite 22, BLV Verlag, 1998

Der zweite von mir zitierte Passus steht einen Absatz weiter unten im Buch. Die von mir oben geschriebenen Fassungen habe ich selbst für die Rennleitung zum besseren Verständnis gekürzt.

Gruß
Heiko
 
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