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Aber mal testen, was so geht, ist ja auch mal nötig.
Natürlich erhält das Grundgesetz erst durch die Gesetzgebung Wirkung. Aber die Aussage, das Eigentum verpflichtet, weist nicht in die Richtung grenzenloser Eigentumsrechte, sondern ermahnt eher zu deren weisen Gebrauch.Nee, sagt mir in dieser allgemeinen Form nichts, insbesondere solange ich nicht weiss, auf was sich die Verpflichtung konkret bezieht. Auch Art.14GG sollte man komplett lesen, hier insbesondere Abs.1: Inhalt und Schranken (des Eigentums) werden durch die Gesetze bestimmt.
Genau dazu ist ja für diesen konkreten Fall (Mountainbiken) das (Hess.) Waldgesetz da.
Du meinst es ist bequem wenn ich nicht vor jeder Fahrt beim Forstamt nachfragen will wem denn nun alle Waldstücke gehören duch die ich fahre (das können unter ungünstigen Umständen weit mehr als 10 sein)? Und dann noch bei allein Eigentümern die Erlaubnis einhole? Da bin ich länger mit dem Nachfragen als mit dem Fahren beschäftig. Ich finde, ein Aufwand von mehreren Tagen für ne einfach Radtour hat dann nichts mehr mit Bequemlichkeit zu tun.Ich glaube, Du meinst nicht "realistisch", sondern "bequem". Wenn jemand unbedingt abseits der ohnehin zulässigen Wege unterwegs sein will, kann er sich ohne grossen Aufwand an das zuständige Forstamt wenden. In Kommunalwäldern (z.B. Frankfurt) ist er dann gleich bei der richtigen Adresse, da das Forstamt den Eigentümer (=Stadt) vertritt. Ansonsten könnte er dort die Adresse des Waldbesitzers bekommen.
Die Frage ist, ob das Erholungsrecht höher zu bewerten ist als andere Rechte wenn es ums Radfahren geht. Ich sehe nicht, dass das absolut klar wäre, in alle Richtungen. Mein Persönliche Meinung ist halt meine Meinung, ich hab die extra als solche gekennzeichnet. Ich wüsste jetzt nicht, was daran beliebig wäre.#Es gibt ein allgemeines Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung, und für die Benutzung von Fahrzeugen gibt es gewisse gesetzliche Einschränkungen. Die spannende Frage, inwieweit Fahrradfahren unter dieses Betretungsrecht fällt, wird doch exakt vom Landeswaldgesetz beantwortet. Und die weitere spannende Frage, inwieweit Fahrradfahren beliebig eingeschränkt werden darf, wird vom Grundgesetz beantwortet: Das nähere regeln die Gesetze (hier das Waldgesetz). "Beliebigkeit" kann ich da nicht erkennen, eher in Deinem Nachsatz: Ich persönlich finde...
Nochmal: Worauf beziehst du dich? Wo und auf welchem Gesetz basierend hat ein Waldbesitzer für Verkehrsgefährdung gehaftet? Im Gesetz steht nämlich schon konkret, dass das Betreten auf eigene Gefahr geschieht.Im Gesetz steht natürlich nicht, wie es konkret gehandhabt wird - das ist u.a. Sache der Gerichte, die das Gesetz auslegen. Diese Auslegung wird von den Waldeigentümern bzw. den entsprechenden Verbänden teilweise als zu restriktiv empfunden - auch wieder mit Machbarkeitsargumenten (es ist faktisch kaum möglich und nicht finanzierbar, auch abseits von Waldwegen jeden Baum auf mögliche Verkehrsgefährdungen durch fallende Äste usw. zu kontrollieren). Die stehen also auf dem Standpunkt: Wenn ich für Verkehrsgefährdungen hafte, möchte ich dafür entweder Geld sehen, oder zumindest vorher gefragt werden.
Hier geht es nicht um das Radfahren abseits von Wegen, das ist sowieso verboten.Ich persönlich ;-) kann das nachvollziehen. Und ganz abseits von dieser Eigentumsfrage: Auch aus Naturschutzgründen finde ich es eigentlich ganz vernünftig, dass Radfahren abseits der Wege eingeschränkt wird.
Das wird bei diesen Diskussionen immer wieder vermischt. Ich verstehe das auch nicht.Hier geht es nicht um das Radfahren abseits von Wegen, das ist sowieso verboten.
Das alles hat hier glaub ich auch gar niemand bestritten. Allerdings ist es dem Gesetzgeber wichtig, zwischen "Wald" und "freier Landschaft" zu unterscheiden. Das allgemeine Betretungsrecht gilt nämlich für "freie Landschaft" nicht.Es gibt kein allgemeines Recht, einen Wald oder auch nur freie Landschaft mit was auch immer befahren zu dürfen ... Das ist die Theorie.
Das hiesse dann dass ich ein Privatgrundstück mit dem Schild "Betreten verboten" mit dem Rad befahren darf Im Waldgesetz heisst es ja extra dass radfahren dem Betreten gleichgestellt ist.Es gibt kein allgemeines Recht, einen Wald oder auch nur freie Landschaft mit was auch immer befahren zu dürfen; es gibt lediglich das allgemeine Recht, Wald und freie Landschaft zu betreten. "Betreten" tut man aber nur mit den eigenen Füssen.
Falsch; hättest Du meinen Post mit den vielen Gesetzeslinks gelesen und Dir den Blick in die Gesetze auch zugemutet, wärest Du jetzt schlauer.Das allgemeine Betretungsrecht gilt nämlich für "freie Landschaft" nicht.
Markige Sprüche. Im Gegensatz zum Wald, der allgemein ohne Beschränkungen betreten werden darf, darf freie Landschaft nur auf Wegen und ungenutzten Flächen betreten werden (also die Landschaft selbst in den meisten Fällen nicht). Bitte lies die von dir verlinkten Texte selbst, eh du hier über die "Schlauheit" anderer urteilst.Falsch; hättest Du meinen Post mit den vielen Gesetzeslinks gelesen und Dir den Blick in die Gesetze auch zugemutet, wärest Du jetzt schlauer.
Ja, eben.und ungenutzten Flächen betreten werden
Das ist Deine Schlußfolgerung, meine nicht. In freier Landschaft ist potentiell alles ungenutzt, was nicht gerade bestellte Felder sind. Klar ist doch wohl, daß eingezäunte Bereiche wie eine Kuh- oder Pferdeweide nicht gemeint sein können? Immerhin ist von "freier Landschaft" die Rede, und "frei" ist nur, wo kein Zaun drumherum ist oder sichtbar Schilder bzw. Hinweise angebracht sind, woraus ersichtlich wäre, daß es sich um ein Naturschutzgebiet etc. handelt.also die Landschaft selbst in den meisten Fällen nicht
Man kann natürlich eine Weide ohne Zaun oder ein frisch gepflügtes Feld für ungenutzt halten. Ich finde diese Interpretation trotzdem "mutig". Aber eigentlich will ich mich gar nicht darüber streiten sondern drauf hinweisen, dass der Wald eine Sonderstellung hat, den darf man nämlich betreten obwohl er genutzt ist. Der ist wirklich praktisch frei (wenn es keine explizite Einschränkung gibt). Der Wald in D ist schließlich fast ausschließlich Nutzwald. Das hebt ihn vor dem Gesetz von allen anderen Landschaftsnutzungsformen ab.In freier Landschaft ist potentiell alles ungenutzt, was nicht gerade bestellte Felder sind. Klar ist doch wohl, daß eingezäunte Bereiche wie eine Kuh- oder Pferdeweide nicht gemeint sein können? Immerhin ist von "freier Landschaft" die Rede, und "frei" ist nur, wo kein Zaun drumherum ist oder sichtbar Schilder bzw. Hinweise angebracht sind, woraus ersichtlich wäre, daß es sich um ein Naturschutzgebiet etc. handelt.
Nein das ist ein Irrglaube.Der ist wirklich praktisch frei (wenn es keine explizite Einschränkung gibt). Der Wald in D ist schließlich fast ausschließlich Nutzwald. Das hebt ihn vor dem Gesetz von allen anderen Landschaftsnutzungsformen ab.
Sorry, in meinem Text ist hinter "frei" ein "zugänglich" verschütt gegangen. Aber sonst hab ich nichts anderes geschrieben als du.Nein das ist ein Irrglaube.
Das betreten des Waldes ist frei, wenn es der Besitzer nicht ausdruecklich(begruendet) verbietet.
Du solltest weder etwas dorthinbringen noch fortnehmen.
Ich habe dich schon mehrfach gebeten das zu belegen. Das Bundeswaldgesetz erlaubt z.B. ausdrücklich das Befahren des Waldes mit Fahrrädern auf Wegen.Ebenso ist das befahren der Wirschaftswege, fuer Fremde ausdruecklich verboten.
Das stimmt einfach nicht. Ich glaube, dass Du den betreffenden Paragraphen irgendwann einmal in den falschen, semantischen Hals bekommen hast....
Das befahren ist hingegen ausdruecklich nicht erlaubt.
Hier redet niemand von Querfeldeinfahrten. Die sind verboten. Auf den Wegen fährt Dir aber niemand Dein Grundstück kaputt....Das heisst aber nicht, nur weil da ein Weg, oder eine Strasse darueber fuehrt, jeder Dein Grunstueck kaputtfahren darf! Auch nicht wenn es ein Wald ist !
Die letzen drei Fälle werden hier in BaWü and den Zugängen mit Schildern angezeigt. Auf denen steht dann auch noch mal explizit, was erlaubt ist und was nicht.Und wie willst Du erkennen ob nun das grundstueck ein mit Nutzholz bepflanztes Feld ist, oder ein (extesiv bewirtschafteter)Wald? In Biopenreservat, ein Landschaftsschutzgebiet, eine Naturschutzgebiet?
Nein, siehe Paragraph 3 eures Waldgesetzes oben, auch in Thüringen darf jeder die Wirtschaftswege im Wald mit dem Fahrrad befahren.Ebenso ist das befahren der Wirschaftswege, fuer Fremde ausdruecklich verboten. Das ist eigendlich ueberall so, und sollte doch der Einsicht zu vermitteln sein. Wer durch den Wald fahren moechte, moege bitteschoen, die dafuer vorgesehenen mit Mackadam/Aspalt/Steinpflaster oder Beton extra zum befahren hergerichteten Wege benutzen.
Für mich sind Wirtschaftswege die normalen, breiten Waldwege.Ich glaube, mit "Wirtschaftswegen" meint Matthias Rückegassen. Die gelten nicht als feste Wege, und die allgemeine Betretens-/Befahrenserlaubnis gilt hier also nicht.
Das heisst wenn Dir beim Mounteibiking etwas auf den Kopf faellt muss ich als Waldbesitzer nicht haften,Das stimmt einfach nicht. Ich glaube, dass Du den betreffenden Paragraphen irgendwann einmal in den falschen, semantischen Hals bekommen hast.
Thüringer Waldgesetz, Paragraph 1:...Das Betreten und Befahren des Waldes geschieht auf eigene Gefahr...Da ist das Befahren also schon erwähnt.
Ich denke, nach etlichen gewonnenen Gerichtsverfahren sagen zu koennen, das die Gerichte, das genauso betrachten wie ich. Das Befahren egal ob mit Fahrrad, Rollator oder PKW fuer nachweisslich Behinderte, ist eine AUSNAHME, da es fuer fuer DIESE die einzige Moeglichkeit ist den Wald zu betreten.Paragraph 3:Rad fahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie mit Personenkraftwagen, deren Fahrer bzw. Mitfahrer im Besitz einer Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinderte sind, ist auf festen Wegen und Straßen erlaubt. ...
Den Satz kannst Du auflösen in:Rad fahren ist auf festen Wegen und Straßen erlaubt.
Nein da gibt es ueberhaupt keinen Diskusionspielraum.Nun könnte man noch darüber diskutieren, was ein "fester Weg" ist. Ich denke, dass damit nicht der Belag gemeint ist, sondern die geplante und dauerhafte Anlage als Weg an sich.
Nun und genau darum geht es doch den Mountainbikern, auf das Fahren auf den oeffentlichen Fahrwegen und Strassen haben die doch wirklich keinen Bock. Nur die untere Waldbehoerde, und das Katasteramt, und das von diesen autorisierte Kartenmaterial, koennen Auskunft geben ob es ein oeffendliches oder persoenliches Wegerecht ueber ein Waldgrundstueck gibt, und wo und in welcher beschaffenheit der Weg zu verlaufen hat.Da sollte man aber vielleicht noch mal einen Juristen fragen. Trampelpfade, die dynamisch mal hier, mal da entstehen und wieder verschwinden, gehören meiner Meinung nach nicht zu den festen Wegen.
In der Wirklichkeit bedeutet das, wenn ich selber einen Privaten Weg fuer mich ganz allein, z.B. einen Wirtschaftsweg anlege, und anderen die Benutzung NICHT verboten habe, kann es sein das die Waldbehoerde Einfluss auf mich ausuebt, um das zu verbieten ... und das macht sie in aller Regel, den Umweltschuetzern sei Dank, auch in der Praxis.Und dann kommt Paragraph 4:Die untere Forstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher aus Naturschutzgründen und zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Waldbesitzer nicht öffentliche Wege und Straßen auf einzelne Benutzungsarten einschränken.
Das heisst, dass Du auf Deinen Wegen das Radfahren verbieten könntest. Aber nur, wenn Du gute Gründe hast und wahrscheinlich auch nur für jeden Weg einzeln.
Die Wege legen wir Waldbesitzer selber an, und halten sie auch instand, machten wir es nicht, waehre es nicht anders wie zum Beispiel in einer Ortschaft, in der die Anlieger und Grundeigentuemer ihre Strasse verlottern lassen, da laesst es dann die Behoerde machen, und stellt das Ganze den Grundeigentumern und Anliegern nachtraeglich in Rechnung.Hier redet niemand von Querfeldeinfahrten. Die sind verboten. Auf den Wegen fährt Dir aber niemand Dein Grundstück kaputt.
Das ist ein Irrglaube, die offiziellen Fahr-, Reit- und Kutschwege sind im Kataster eingetragen, und das befahren der Privatwege, verbietet in der Praxis, wenn es der Besitzer nicht macht, in aller Regel die Waldbehoerde, per Verkehrschild.Nein, siehe Paragraph 3 eures Waldgesetzes oben, auch in Thüringen darf jeder die Wirtschaftswege im Wald mit dem Fahrrad befahren.
Ausname die Mountainbiker, und Downhiller ... die gehen nur deshalb in die Natur um dort ausserhalb jeglichen Rechtes eine "besonderen Kick" zu erfahren, koste es was es wolle ... ich glaube das der Schaden den sie anrichten denen nicht nur voellig egal ist, sondern sogar eher essentieller Teil von deren Befriedigung.