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Würde ich immer drauf ankommen lassen. In der Regel sind die blauen Lollies schon ewig angebracht und der Radweg wurde nie überprüft, ob er noch die Kriterien für Zumutbarkeit erfüllt. Mir ist das noch nie passiert, aber ich würde es einfach mal antesten, was die bei einem Widerspruch machen.Jetzt wurde das Fahrbahnverbot bei beschilderten Radwegen derart explizit im Text verankert, dass man wohl auch bei unbenutzbarem Radweg auf der Fahrbahn belangt wird.
Die Benutzung unzumutbarer mit den Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichneter Radwege wird nicht verlangt (vgl. OLG Oldenburg, VBl 1953, 190; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290; OLG Köln, NZV 1994, 278; Bouska, NZV 1991, 129).
Die Unzumutbarkeit kann z.B. unter folgenden Umständen gegeben sein: Schlaglöcher, fehlende (zu geringe, scharfkantige) Bordsteinabsenkungen, Längsrillen im Pflaster oder Asphalt, hochstehende oder tiefliegende Hydranten-, Vermessungspunkt- oder Gullydeckel, Überwucherungen durch Gebüsch oder Brennesseln, Verwerfungen des Belags durch Wurzeln, Glasscherben, Schneedecken im Winter.
Umstände, die die Benutzung des Radweges erheblich erschweren, reichen (OLG Oldenburg, VBl 1953, 190).
Ist der Zustand des Radweges so, dass er noch benutzt werden kann, aber zum Langsamfahren zwingt, besteht keine Benutzungspflicht (wenn „das schnelle Befahren mit einem Rennrad nicht möglich war, der Weg aber bei reduzierter Geschwindigkeit“ hätte bentuzt werden können, OLG Köln, NZV 1994, 278)
Was alle Trike und VM-Fahrer freuen dürfte.Die Führer anderer Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBI. II 1977 S. 811) wie mehrspurige Lastenfahrräder, Fahrräder mit Anhänger sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen (VwV-StVO, §2 Zu Absatz 4 Satz 2, II, 2a)
§ 31 Sport und Spiel
(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.
Na ja, sie hab dabei an die Inliner und vielleicht noch ans Boßeln gedacht - und den Rest der Welt ein wenig aus den Augen verloren.Oh ha, dann darf man jetzt also nicht mehr sportlich mit dem Renner durch die Gegend brezeln...
...und wo dürfen Kinder fahren, deren Gefährte ja als Spielgerät eingestuft sind????
...und wo dürfen Kinder fahren, deren Gefährte ja als Spielgerät eingestuft sind????
1 Auch wenn Spielplätze und sonstige Anlagen, wo Kinder spielen können, zur Verfügung stehen, muss geprüft werden, wie Kinder auf den Straßen geschützt werden können, auf denen sich Kinderspiele erfahrungsgemäß nicht unterbinden lassen.
Auch wenn Spielplätze und sonstige Anlagen, wo Kinder spielen können, zur Verfügung stehen, muss geprüft werden, wie Kinder auf den Straßen geschützt werden können, auf denen sich Kinderspiele erfahrungsgemäß nicht unterbinden lassen.
Es kommt auf die Betonung an ...
Wenn man den letzten Teilsatz mit der Zielstellung Kinderspiele zu unterbinden weggelassen, hätte mich der Absatz positiv überrascht. So steht für mich mal wieder die Zielstellung: "freie Fahrt, für freie Bürger" als oberste Priorität da.
viele Grüße
Christoph
Und da sollte jedes Kind eben lernen, dass die Straße für Fahrzeuge da ist und der Gehweg für Fußgänger.
Die Lücke zwischen 7 Jahren (bis dahin dürfen sie auf dem Rad transportiert werden) und 10 Jahren da dürfen sie dann mit auf die Fahrbahn, wurde scheinbar wieder nicht geschlossen.
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. ...
§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel
(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung.
von welcher Lücke sprichst Du?
dann müßte man ja die benutzungpflichtigen gemeinsamen Fuß-/Radwege nicht mehr befahren, da man dort für die Sicherheit der hin und wieder blind durch die Gegend hüpfenden Fußgänger nur Schrittgeschwindigkeit fahren darf....Es gibt dazu folgende Rechtssprechung, die ich ausgedruckt immer dabei habe:
Ist der Zustand des Radweges so, dass er noch benutzt werden kann, aber zum Langsamfahren zwingt, besteht keine Benutzungspflicht (wenn „das schnelle Befahren mit einem Rennrad nicht möglich war, der Weg aber bei reduzierter Geschwindigkeit“ hätte bentuzt werden können, OLG Köln, NZV 1994, 278)
Hallo Heiko,
dann müßte man ja die benutzungpflichtigen gemeinsamen Fuß-/Radwege nicht mehr befahren, da man dort für die Sicherheit der hin und wieder blind durch die Gegend hüpfenden Fußgänger nur Schrittgeschwindigkeit fahren darf.
Gruß
Felix
Woher hast du diesen Passus? Klingt offiziell, aber du hast keine Quelle angegeben. Ich finde die Idee, das immer dabei zu haben gut, aber besser kommt das natürlich, wenn man auch die Quelle kennt. Kannst du die mal noch schreiben bitte?Es gibt dazu folgende Rechtssprechung, die ich ausgedruckt immer dabei habe:
Die Benutzung unzumutbarer mit den Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichneter Radwege wird nicht verlangt (vgl. OLG Oldenburg, VBl 1953, 190; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290; OLG Köln, NZV 1994, 278; Bouska, NZV 1991, 129).
Die Unzumutbarkeit kann z.B. unter folgenden Umständen gegeben sein: Schlaglöcher, fehlende (zu geringe, scharfkantige) Bordsteinabsenkungen, Längsrillen im Pflaster oder Asphalt, hochstehende oder tiefliegende Hydranten-, Vermessungspunkt- oder Gullydeckel, Überwucherungen durch Gebüsch oder Brennesseln, Verwerfungen des Belags durch Wurzeln, Glasscherben, Schneedecken im Winter.
Umstände, die die Benutzung des Radweges erheblich erschweren, reichen (OLG Oldenburg, VBl 1953, 190).
Ist der Zustand des Radweges so, dass er noch benutzt werden kann, aber zum Langsamfahren zwingt, besteht keine Benutzungspflicht (wenn „das schnelle Befahren mit einem Rennrad nicht möglich war, der Weg aber bei reduzierter Geschwindigkeit“ hätte bentuzt werden können, OLG Köln, NZV 1994, 278)
Woher hast du diesen Passus? Klingt offiziell, aber du hast keine Quelle angegeben. Ich finde die Idee, das immer dabei zu haben gut, aber besser kommt das natürlich, wenn man auch die Quelle kennt. Kannst du die mal noch schreiben bitte?
Woher hast du diesen Passus?
Doch es wird immer wieder vorkommen, dass der Behörde eine Verschlechterung des Weges entgeht oder dass die Behörde ihrer Prüfpflicht nach Verwaltungsvorschrift zu §2 Absatz 4 StVO nicht genügend nachkommt und dann unzumutbare Wege mit dem Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sind. Deren Benutzung wird auch in Zukunft nicht verlangt (vgl. OLG Oldenburg, VBl 1953, 190; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290; OLG Köln, NZV 1994, 278; Bouska, NZV 1991, 129)
...
Aufzählung siehe oben
...
Aber auch für das konkret benutzte Rad kann der Radweg unpassierbar sein: Der bauliche Zustand wird bei Rennrädern mit ihren schmalen Reifen eher relevant als bei Hollandrädern mit Ballonreifen, schmale Radwege sind mit Anhänger unpassierbar, eng verschwenkte mit einem Tandem. Auch in diesen Fällen gibt es keine Radwegbenutzungspflicht.
Quelle: Dietmar Kettler, Recht für Radfahrer, Seite 22, BLV Verlag, 1998
Dachte ich auch bis ich das hier lasEndlich ist die Katastrophe mit den Ampeln erledigt...
Also noch 3 Jahre Geduld ...StVO schrieb:§ 53 Inkrafttreten
(6) An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten.