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In einer Pressemitteilung zur Urteilsverkündung äußerte sich das Deutsche Institut für Normung (DIN) eher positiv. Man begrüßte, dass der EuGH nicht die Forderung der Kläger und der EU-Generalanwältin erfüllt habe, "den Urheberrechtsschutz für harmonisierte Normen generell auszuschließen". Das Urteil stelle zudem nicht in Frage, dass der Zugang zu Dokumenten auf Basis bestehender Urheberrechtsvorschriften eingeschränkt werden könne.
Möglicherweise findet das Urteil Anwendung auf die sogenannten harmonisierten Normen. Darunter werden Normen verstanden, die von der EU-Kommission und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) in Auftrag gegeben und im Amtsblatt der Europäischen Union gelistet wurden.
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Einem DIN-Sprecher zufolge betrifft dies etwa 3.000 Normen, wobei nicht alle harmonisierten Normen gelistet seien.
Die 3.000 gelisteten Normen machen jedoch nur einen kleinen Anteil von 13 Prozent der 23.000 europäischen Normen aus. Das heißt: Sämtliche anderen Normen können weiterhin gegen Gebühr vertrieben werden. Darüber hinaus können Organisation wie das DIN auch die harmonisierten Normen weiterhin gegen Gebühr anbieten. Denn das Urteil bezieht sich nur auf die EU-Kommission. In welcher Form die harmonisierten Normen bereitgestellt werden müssen, geht aus dem Urteil ohnehin nicht hervor.
Das wäre ja viel zu schön! Die finanzieren sich doch zu über 50% mit dem Verkauf der Normen.Ah, endlich kann man dann selbst in die Dinger reinschauen.... Ich hoffe, das gilt auch für die ganzen quasi Normen, wo ein privater Verein was veröffentlicht und das dann als Vorraussetzung für Installationen Normencharakter bekommt wie z.B. VDE
U.U. doch, denn es geht aus der Entscheidung des EuGH klar hervor, Rn. 81, daß, sinngemäß, jeder Zugang zu den ihn betreffenden (Unions)Regelwerken haben muß. Die StVO betrifft alle, also sind auch alle darin genannten, weiterführenden Regelwerke öffentlich zugänglich zu machen, erst recht, wenn sich bei den weiterführenden Regelwerken um Unionsregelwerke handelt, d.h., es spielt keine Rolle, auf welcher Rechtsebene die eingebunden sind. (Ist aber nur meine Vermutung).Dann dürfte das für ERA, EFA & Co. eher nicht gelten, selbst wenn auf sie, wie zumindent die ERA, in der VwV-StVO verwiesen wird, weil StVO nix Europa?
Die Anwendung harmonisierter Normen ist zwar empfehlenswert, aber grundsätzlich nicht verpflichtend.Selbst wenn ich als Endkunde qualifiziertes Fachwissen habe darf im Herstellungsprozesss von etlichen Normen nicht abgewichen werden, auch wenn ich nachweisen kann, das die Norm sinnfrei ist bzw. die Erreichung des Schutzzieles verschlechtert.
Im Bereich der Bauordnungen leider meist schon, da auf diesen Normen die Zulassungen beruhen und ohne bestehende Zulassung eine Einzelzulassung beantragt werden muss, für die etliche Nachweise und ggf. Materialprüfungen zu erbringen sind…Die Anwendung harmonisierter Normen ist zwar empfehlenswert, aber grundsätzlich nicht verpflichtend.
Kontext - rechnen wobei oder zu welchem Zweck?Wer zum Beispiel Armaturen einsetzt, die max. 6 Liter Warmwasser je Minute zum Duschen brauchen muss wegen dem Regelwerk dennoch mit 13 Litern rechnen.
vermutlich energienachweis und -verbrauch.Kontext - rechnen wobei oder zu welchem Zweck?
…sowie Anlagenauslegung.energienachweis und -verbrauch
lm Sommer?kann sie ggf. auch einfach aus der Heizungszirkulation gezogen werden,
Ob die Warmwasserzirkulation oder die der Heizung durchläuft ist bei den von mir gerade projektieren Objekten ziemlich egal.lm Sommer?
Falls Du damit Energie(bedarfs)ausweise meinst, nein. Da wird nicht mit einer Durchflussmenge gerechnet, sondern gleich mit einem (Nutz-)Energiebedarf für Warmwasser.energienachweis