Ein Velomobil ist ein Fahrrad mit geringer Stirnfläche und optimierter Aerodynamik, daher ist es bei gleicher Anstrengung oft deutlich schneller als ein klassisches Rennrad.
Ein Velomobil oder auch Human Powered Vehicle ist ein Fahrrad. Velomobile sind Fahrräder mit 2,3 oder 4 Rädern, die durch eine meist aerodynamisch optimierte Form und einem (teilweise-) Wetterschutz erheblich höhere Geschwindigkeiten als unverkleidete Fahrräder zulassen.
Wer tiefer in die Materie einsteigen möchte findet hier das: Velomobil-Grundwissen. Dort werden z.B.: folgende Fragen zum Teil auch sehr ausführlich technisch, wie auch philosophisch aufgegriffen:
Definition Fahrrad
„§ 63a
Beschreibung von Fahrrädern
(1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich
durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.“
Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 18. Mai 2017 1)
bzw. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 63a Fahrräder und Fahrradanhänger
Benutzungspflicht für Radwege
Ein Velomobil ist häufig - wie auch Lastenräder oder Fahrräder mit Anhänger - ein mehrspuriges Fahrrad, daher ist es laut nachfolgender Verordnung nicht in jedem Fall an die Radwegsbenutzungspflicht gebunden:
„Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen;“
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Vom 26. Januar 2001* In der Fassung vom 22. September 2015 2)
Zur Erreichung hoher Geschindigkeiten ist kein (elektrischer) Motor notwendig, auch wenn dieser zur Unterstützung, beispielsweise an Steigungen verbaut werden können. Dabei handelt es sich meist um einen Pedelecantrieb, der in Deutschland bis 6 km/h ohne Pedalieren (auch Anfahrhilfe genannt) und bis 25 km/h beim Pedalieren unterstützen darf.
Unterstützt der Motor bis Geschwindigkeiten von 45 km/h so ist das Fahrzeug als S-Pedelec einzustufen und benötigt eine Betriebserlaubnis, sowie Versicherungskennzeichen und dürfen nicht mehr auf Radwegen geführt werden.
Was ist ein Pedelec?
„…Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW [250 Watt] ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird…“
3) 4)
„Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und
1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2. wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.
Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.“
5)
Man unterscheidet drei Kategorien von E-Bikes:
Für Pedelecs gilt:
Jeder Radweg kann benutzt werden. Lasten- als auch Kinderanhänger dürfen verwendet werden. Das Tragen eines Fahrradhelms ist keine Pflicht, wird aber freiwillig empfohlen. Pedelecs sind über die private Haftpflichtversicherung ausdrücklich mitversichert. Man darf Pedelecs immer auf Gehwegen parken, solange Fußgänger nicht behindert werden. Man darf durch Fußgängerzonen und entgegen der Fahrtrichtung von Einbahnstraßen fahren, wenn das Schild »Fahrrad frei« es erlaubt. Die Alkoholgrenze beträgt beim Pedelec 1,6 Promille. Ab 0,3 Promille kann es bei Unfällen strafrechtlich relevant werden.
Für alle S-Pedelecs gilt:
Schäden durch S-Pedelecs sind nicht über Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Auch Diebstahl ist nicht über die Hausratversicherung abgedeckt (Teilkasko notwendig). Bauteile dürfen nicht einfach verändert oder getauscht werden, bzw. eine Veränderungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen ist nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Herstellers möglich. Ein Lastenanhänger darf grundsätzlich mitgeführt werden – jedoch benötigt dieser eine StVZO konforme Ausstattung bzw. eine zugelassene Anhängerkupplung. Personenbeförderung im (Kinder)Anhänger ist nicht erlaubt. Ein »geeigneter Kindersitz« darf mitgeführt werden. Dieser benötigt keine ABE. Die Füße des Kindes dürfen nicht in die Speichen gelangen können, das Kind darf höchstens 7 Jahre alt sein und es muss ebenfalls einen Helm tragen (Helm mit Prüfnorm ECE R22-05). Generell ist keine Mitnahme in ÖPNV gestattet – es gibt jedoch regionale Ausnahmen. Keine Benutzung von Fahrradstraßen – außer es ist per Zusatzschild geduldet. Man darf S-Pedelecs nicht auf Gehwegen parken, nicht durch Fußgängerzonen und nicht entgegen der Fahrtrichtung von Einbahnstraßen fahren. S-Pedelecs dürfen jedoch durch Fußgängerzonen geschoben oder ohne Motorunterstützung »gerollert« werden. Die Alkoholgrenze beträgt beim S-Pedelec 0,5 Promille. Ab 0,3 Promille wird es bei Unfällen strafrechtlich relevant. Ab 1,1 Promille begeht man eine Straftat.
E-Bikes unterscheidet man in drei Varianten:
Für alle Kategorien von E-Bikes (im engeren rechtlichen Sinn) gilt:
Schäden durch E-Bikes sind nicht über Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Auch Diebstahl ist nicht über die Hausratversicherung abgedeckt (Teilkasko notwendig). Bauteile dürfen nicht einfach verändert oder getauscht werden, bzw. eine Veränderungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen ist nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Herstellers möglich. Ein Lastenanhänger darf grundsätzlich mitgeführt werden – jedoch benötigt dieser eine StVZO konforme Ausstattung bzw. eine zugelassene Anhängerkupplung. Personenbeförderung im (Kinder)Anhänger ist nicht erlaubt. Ein »geeigneter Kindersitz« darf mitgeführt werden. Dieser benötigt keine ABE. Die Füße des Kindes dürfen nicht in die Speichen gelangen können, das Kind darf höchstens 7 Jahre alt sein und es muss ebenfalls einen Helm tragen (Helm mit Prüfnorm ECE R22-05). Generell ist keine Mitnahme in ÖPNV gestattet – es gibt jedoch regionale Ausnahmen. Keine Benutzung von Fahrradstraßen – außer es ist per Zusatzschild geduldet. Man darf zulassungspflichtige E-Bikes nicht auf Gehwegen parken, nicht durch Fußgängerzonen und nicht entgegen der Fahrtrichtung von Einbahnstraßen fahren. Zulassungspflichtige E-Bikes dürfen jedoch durch Fußgängerzonen geschoben oder ohne Motorunterstützung »gerollert« werden. Die Alkoholgrenze beträgt beim zulassungspflichtigen E-Bike 0,5 Promille. Ab 0,3 Promille wird es bei Unfällen strafrechtlich relevant. Ab 1,1 Promille begeht man eine Straftat.
Quelle 6)