Da steht nur das das folgen der abknickenden Vorfahrt kein Abbiegen im rechtlichen Sinne ist, ohne Begründung. Die Begründung liefert das BayObLG am 8.3.1972. Argumentation u.a.: die abknickende Vorfahrt steht nicht im Abbiege-Paragraf, sondern extra. Wenn das Abbiegen sein soll müsste das mit im § 9 stehen.