Wenn in Kleinstädten die (Fahrrad-) Revolution ausbricht ...

er sollte seine Rechtsauffassung belegen können (ich hab bisher nur anderslautende Kommentare gefunden)
der Sprecher der Polizei bezieht sich im Artikel auf StVO §27 (3) Satz 1: 'Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist.'. Daraus ist klar ersichtlich, dass es nicht reicht, wenn 30 Radfahrer einfach 'zufällig' die gleiche Strecke fahren, der Verband muss auch als solcher klar zu erkennen sein. Das ist natürlich ein Gummiparagraph, weil er nicht festlegt woran dieses 'deutlich erkennbar' formal eindeutig festzustellen ist. Die individuelle Wahrnehmung kann ja sehr unterschiedlich ausfallen ;). Und solange es dazu keine Gerichtsurteile gibt (kennt jemand welche?), hat man diesbezüglich auch keine Rechtssicherheit.
 
Daraus ist klar ersichtlich, dass es nicht reicht, wenn 30 Radfahrer einfach 'zufällig' die gleiche Strecke fahren, der Verband muss auch als solcher klar zu erkennen sein.
Das lese ich aber anders (§27 mit dazugehöriger VwV: CLICK)
§27 (3): Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.
VwV Zu Absatz 3: Bei geschlossenen Verbänden ist besonders darauf zu achten, dass sie geschlossen bleiben, bei Verbänden von Kraftfahrzeugen auch darauf, dass alle Fahrzeuge die gleichen Fahnen, Drapierungen, Sonderbeleuchtungen oder ähnlich wirksamen Hinweise auf ihre Verbandszugehörigkeit führen.
Fahrradverbände sind daran zu erkennen, daß sie geschlossen sind, also mehr als 15 Radfahrer dicht zusammen fahren. Sie müssen nicht durch andere Zeichen (Fahnen, einheiltiche Kleidung oder ähnliches) kenntlich gemacht werden. Jetzt läßt sich natürlich trefflich darüber streiten, wie groß der Abstand zwischen den Radfahrern sein darf...
 
Das Wort "Revolution" klingt ein wenig kriegerisch...
Vlt sollten sich alle beteiligten Radler mit Schwert und Schild bewaffnen, zumindest gäbe es dann kein Zweifel mehr um den "geschlossenen Verband":D
 
Sehe ich auch so wie @Guzzi und es sollte keineswegs kriegerisch gemeint sein, sondern ironisch, da die Polizei und das Ordnungsamt eine Drohkulisse aufbaut - ich bin dann heute dabei und werde weit hinten fahren, man kennt mich bei den Behörden und dann könnte ein Bußgeldbescheid richtig zugestellt werden ...

Jürgen
 
Sowohl die Äußerungen der Ordnungshüter als auch die des ADFC machen mich einfach nur sprachlos. Als ob Coburg hinter dem Mond läge!
 
Fahrradverbände sind daran zu erkennen, daß sie geschlossen sind, also mehr als 15 Radfahrer dicht zusammen fahren.
'dicht zusamenfahren' und 'geschlossener Verband' sind juristisch ganz sicher nicht synonym. Man wird einem Rotlichtverstoß wahrscheinlich kaum erfolgreich mit dem Argument widersprechen können, dass da ja 20 andere Radfahrer unmittelbar vor einem über die Ampel gefahren sind, wenn man nicht glaubhaft machen kann, dass man mit diesen anderen Radfahrern tatsächlich in gegenseitigem Einverständnis verabredet in einer Gruppe auf einer gemeinsamen Route mit gemeinsamen Ziel gefahren ist. Ich sage nicht, dass diese Punkte bei einer Critical Mass nicht zutreffen können, er steht aber durchaus in einem möglichen Widerspruch zu dem immer ausdrücklich in den Vordergrund gestellten 'zufälligen' Zusammentreffen. Da könnte ein Gericht durchaus auch anders als Du erwarten würdest entscheiden. Wissen tue ich das natürlich nicht.;)
 
Das mit der einheitlichen Kleidung ist doch extrem leicht zu bewerkstelligen. Warnwesten...... das ist dann eindeutig zweideutig. alle gleich, und trotzdem sehr gut zufällig denkbar.
 
So, alle wieder gut zu Hause angekommen - die Ordnungshüter haben sich wider Erwarten nicht sehen lassen. Aber es waren nur 18 Teilnehmer da - haben sich doch einige abschrecken lassen. Gut dass die Coburger Liegeradgruppe (minimal mass) mit 3 Leuten dabei war - wenn auch 2 "inkognito"
Bis auf die übliche "Deppenquote" (Hupen, Überholen wo es nicht geht ...) war es sehr entspannt.
Fazit: es gibt noch viel zu tun in Coburg bis die Revolution siegt

Jürgen
 
Bei uns erkennt man den geschlossenen Verband immer daran, daß alle Teilnehmer Rad fahren...
 
soweit ich weiß gibt es ja noch keine CM-Urteile. Zum Verband aber schon, z.B:

Das Kammergericht Berlin hat in dem Urteil vom 14.09.2006 - 12 U 190/05 sich genauer zu den „Voraussetzungen für die Annahme eines geschlossenen Verbandes“ geäußert und kommt zu folgendem Ergebnis:

"Die Fahrzeuge des Verbandes müssen sich nicht nur durch ähnliches Äußeres als zueinander gehörig ausweisen, sondern auch durch ein ähnliches Verkehrsverhalten."

Also, dass sie alle die gleichen T-Shirts tragen müssen, ist schon arg weit aus dem Fenster gelehnt.
 
Sowohl die Äußerungen der Ordnungshüter als auch die des ADFC machen mich einfach nur sprachlos. Als ob Coburg hinter dem Mond läge!
Was heißt hier "als ob"...es liegt hinterm Mond. Wir im Osten hätten früher gesagt: Zonenrandgebiet:p:p:p:ROFLMAO::ROFLMAO::ROFLMAO:
Das Problem an Revolutionen (ja auch bei klitzekleinen)ist eben immer noch, dass man den Rasen betreten muß (wenn auch nur an einem kleinen Eckchen)und das geht nun mal in Deutschland nicht...

Aber hat Spaß gemacht heute und wirkte sehr entschleunigend....mal ein Stündchen mit 15km/h zu fahren...

Meiner Meinung erkennt man die Gruppe schon an der Formation. Ich meine, wenn Radfahrer zufällig in die gleiche Richtung fahren, dann fahren sie im Allg. hintereinander. In Formation ist hier in z.b. in Zweierreihe und ohne größere Lücken.
Der Lutz
 
Bei mir hat der Artikel unangenehme Erinnerungen an die Drohgebärden zu Zeiten der ersten CM-Aktionen in Stuttgart wachgerufen. Aber es scheint hier ja bei FUD geblieben zu sein.

Woher der Herr Probst seine Anforderungen an einen geschlossenen Radfahrer-Verband nimmt, ist mir ein wenig schleierhaft. Seit wann muss es dafür einen Verantwortlichen oder eine Führung geben?! Verwechselt er das evtl. mit einer Demo, oder sind ihm bisher ausschließlich militärische Fahrzeugverbände begegnet?
 
Das Kammergericht Berlin hat in dem Urteil vom 14.09.2006 - 12 U 190/05 sich genauer zu den „Voraussetzungen für die Annahme eines geschlossenen Verbandes“ geäußert
Das Urteil nennt zwar 'Fahrzeuge', konkret ging es aber um 'Kraftfahrzeuge' (für die der §27 explizit eine einheitliche Kennzeichnung fordert). außer der Anforderung, dass der Sicherheitsabstand beim Fahren im Verband nicht wesentlich überschritten werden darf kann man von diesem Urteil wohl nichts auf Verbände Fahrrad Fahrender übertragen.
 
Woher der Herr Probst seine Anforderungen an einen geschlossenen Radfahrer-Verband nimmt, ist mir ein wenig schleierhaft.
Inzwischen nicht mehr. Das steht z.B. hier:
VG Augsburg. Urteil v. 16.04.2013 – 3 K 12.839 (Abs. 81) schrieb:
Eine besondere Verantwortung weist die Straßenverkehrsordnung dem jeweiligen Führer des Verbands zu; dieser hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden (§ 27 Abs. 5 StVO). Hieraus folgt auch, dass bei jedem geschlossenen Verband eine Person bestimmt sein muss, die die Funktion des Verbandsführers wahrnimmt.
 
Das ist ein erstinstanzliches Urteil, dies deutschlandweit als Referenz heranzuziehen halt ich für falsch.
 
Ich habe halt nichts anderes gefunden. Das könnte auch daran liegen, dass die Notwendigkeit eines Verbandsführers weitgehend unstreitig ist...
Aus §27 Abs. 5 StVO würde ich diese allerdings nicht herauslesen wollen, auch wenn der Verbandsführer dort mit bestimmtem Artikel erwähnt wird. Aus "dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen" kann man ja auch nicht schließen, dass man ohne nicht abbiegen darf.
 
Danke für den Link, @Miesegrau. Leider steht da auch, dass eine Person die Führung übernehmen soll ; ob das durchgängig dieselbe sein muss bleibt m. E. offen, dahingehend auslegen könnte man das wohl schon. Auslegungssache, leider.
 
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