Was wollen uns diese Schilder sagen?

Bei der Recherche nach der Definition bin ich auf (mögliche) Zusatzschilder gestoßen, die sehr genau in diesen Tread passen:
Anhang anzeigen 399119

Wenn ein Lastenrad ein spezielles Fahrrad ist, welchen Sinn haben dann diese Schilder?
Ich darf dort mit dem Lastenrad fahren (bzw. beim 3. nicht fahren), aber nicht (bzw. doch) mit einem

Hier steht für was das Symbol Lastenrad gedacht ist.


Und da stammt auch die Fotomontage her.
Ein entsprechendes Verkehrszeichen gibt's nicht.
"Lastenrad frei" gibt es als Zusatzschild.

Und dürfte gedacht sein um Lieferverkehr in für Radfahrer gesperrte Fußgängerzonen zu ermöglichen.

Da die StVO Definition von Lastenrad laut dem Artikel sehr allgemein ist.
Wird jedes normale Fahrrad mit Gepäckträger oder Kindersitz damit automatisch zum Lastenrad.

Sollte ein Behörde ein anderes Zusatzschild mit Symbol "Lastenrad" kreieren. Dann wäre dies nur im Einzelfall mit Freigabe der obersten Landesverkehrsbehörde möglich.
In der Realität dürfte die in den wenigsten Fällen vorliegen.
 
Hier "hoch offiziell":

Das Lastenrad ist eine umweltfreundliche Alternative für die Abwicklung bestimmter Wege mit entsprechenden Lasten. [...]

Lastenfahrräder sind Fahrräder im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Für Lastenfahrräder gelten die gleichen Anforderungen an die Verkehrssicherheit wie für ein herkömmliches Fahrrad. Da Lastenfahrräder oft zur Beförderung schwererer Lasten oder mehrerer Kinder verwendet werden, sind sie oftmals mit einer elektrischen Tretunterstützung ausgestattet.
https://www.bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Radverkehr/lastenradverkehr.html

Also: alles klar. So wie schon immer jeder im StVO Kontext wusste, was ein Rennrad ist. ;)

image-683x455.jpg
 
Da die StVO Definition von Lastenrad laut dem Artikel sehr allgemein ist.
Wird jedes normale Fahrrad mit Gepäckträger oder Kindersitz damit automatisch zum Lastenrad.
Genau das ist die Frage. Auf die unsere Sesselpup.... - äh - Politiker die Antwort natürlich schuldig bleiben.
Ich frage mich auch, ob die 4m Länge mit oder ohne Anhänger oder Auflieger oder beides gerechnet werden:

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Wenn ein Lastenrad ein spezielles Fahrrad ist, welchen Sinn haben dann diese Schilder?
Keinen? Zumindest keinen sinnvollen Sinn.

Man könnte sich vorstellen bestimmte Radwege für Lastenrädern zu sperren. Aber ist ein schmales leichtes Lastenrad ohne Last sperriger oder gefährlicher als ein E-MTB mit 80cm Lenker? Geht es um fette Cargo-Quads für kommerziellen Lieferverkehr, die man vielleicht wirklich nicht auf bestimmten Wegen haben will, dann sollte man das anders definieren.

Wenn es um Lieferverkehr geht, dann ist das "Lastenrad frei" Schild auch fehl am Platz, weil zu allgemein. Wieso sollten Lastenräder, die nichts ausliefern, fahren dürfen und andere Fahrräder nicht? Das übliche "Lieferverkehr frei" dürfte Lieferverkehr mit Lastenrädern sowieso mit einschließen.

Aber hey, ein weiteres Schild, dass man irgendwo anschrauben kann. Irgendjemand in der Verwaltung wird sich schon eine total sinnvolle Nutzung ausdenken.
 
Maße sind einfach zu finden:
Im Sinne der StVO gilt ein Lastenrad als Fahrrad, solange es als einspuriges Fahrzeug die zweieinhalb Meter Höhe und vier Meter Länge und als zweispuriges Rad die zwei Meter Breite nicht überschreitet.
Also in der StVO findet sich das nicht (wäre am ehesten in § 39 zu finden, wo das Piktogramm erklärt wird ...), jedenfalls nicht in der deutschen, österreichische evtl. erwischt? (ohne da nachgeschaut zu haben, aber die definieren glaub mehr ...)
 
Maße sind einfach zu finden:
Im Sinne der StVO gilt ein Lastenrad als Fahrrad, solange es als einspuriges Fahrzeug die zweieinhalb Meter Höhe und vier Meter Länge und als zweispuriges Rad die zwei Meter Breite nicht überschreitet. Gewichtsbeschränkug: keine. (also 40 t)
Die StVO definiert ein Fahrrad gar nicht, das findet sich lediglich in der StVZO. Und dort gelten dieselben Maße wie für alle anderen allgemeinen Fahrzeuge, d.h. maximal 2,55 m Breite - und damit sogar 5 cm mehr als für PKW(!) - während Länge und Höhe für Fahrräder gar nicht definiert ist, und selbst mit Anhänger dieselben Vorgaben wie für KFZ (4 m Höhe und maximal 12 m) gelten.

Nein, Fahrräder sind keine „Fahrräder mit Hilfsmotor“ und keine Krafträder, d.h. die Vorgaben dazu sind unerheblich.
 
Also in der StVO findet sich das nicht
lediglich in der StVZO. Und dort gelten dieselben Maße wie für alle anderen allgemeinen Fahrzeuge, d.h. maximal 2,55 m Breite - und damit sogar 5 cm mehr als für PKW(!) - während Länge und Höhe für Fahrräder gar nicht definiert ist, und selbst mit Anhänger dieselben Vorgaben wie für KFZ (4 m Höhe und maximal 12 m) gelten.

Leider sind da noch die untergesetzlichen Normen, die den aktuellen "Stand der Technik" definieren und die nur gegen viel Geld einzusehen sind:

seit 2020 gibt es die DIN 79010 „Fahrräder - Transport- und Lastenfahrrad - Anforderungen und Prüfverfahren für ein- und mehrspurige Fahrräder“, die beispielsweise das maximale Gesamtgewicht auf 250 kg beschränken. 

Mittlerweile ergänzt durch die DIN EN 17860 die in 7(!) Teilen (zum Preis von je 70 € bis 200 €) erhältlich ist.

Eigentlich ist das ein Unding: im Gesetz wird auf den "Stand der Technik" hingewiesen und den erfährt man nur gegen Zahlung eines (hier) vierstelligen Betrages.
 
Zuletzt bearbeitet:
Eigentlich ist das ein Unding: im Gesetz wird auf den "Stand der Technik" hingewiesen und den erfährt man nur gegen Zahlung eines (hier) vierstelligen Betrages.
Im Rahmen der Maschinenrichtlinie wurde deswegen schon geklagt. Daher müssen harmonisierte Normen (Gesetzescharakter) der Maschinenrichtlinie jetzt kostenlos zugänglich gemacht werden. (Zur Zeit per Einzelanträgen).

Natürlich läuft auch eine Gegenklage:(.
 
Leider sind da noch die untergesetzlichen Normen, die den aktuellen "Stand der Technik" definieren und die nur gegen viel Geld einzusehen sind:

seit 2020 gibt es die DIN 79010 „Fahrräder - Transport- und Lastenfahrrad - Anforderungen und Prüfverfahren für ein- und mehrspurige Fahrräder“, die beispielsweise das maximale Gesamtgewicht auf 250 kg beschränken. 
Da Fahrräder zulassungsfreie Fahrzeuge sind, muss mich als Nutzer aber das was in irgendwelchen Regeln der Technik steht gar nicht interessieren. Ich kann mir jederzeit selbst ein Fahrrad bauen, das 3 Tonnen wiegt, und dann damit durch die Weltgeschichte gurken - wenn ich es gleich mehrspurig und mit um die zwei Meter Breite baue, kann ich damit auch überall auf der Fahrbahn herumgondeln (lustigerweise wäre das ein enormer Sicherheitsgewinn, weil ich auf einmal gegen die meisten PKW im Falle eines Unfalls gewinnen würde)... :D

Dieses Fahrrad kann ich dann durchaus verkaufen, solange ich das nicht gewerblich mache und somit in die Pflichten des HGB gerate.
Eigentlich ist das ein Unding: im Gesetz wird auf den "Stand der Technik" hingewiesen und den erfährt man nur gegen Zahlung eines (hier) vierstelligen Betrages.
Viel ärgerlicher ist eigentlich, dass direkte Vorschriften nicht frei einsehbar sind. Viel Spaß beim Herankommen an die aktuellen TA aus der StVZO, wenn Du Dir selbst einen Scheinwerfer bauen willst...


P.S.:


P.P.S.: Eh, das hätte ggf. in den Off-Topic-Thread gehört. Sei's drum, beim nächsten Mal...
 
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