Was wollen uns diese Schilder sagen?

Wie ist denn
"Ortkundiger"
Definiert?
Im Text steht, daß dem Autofahrer nachgewiesen wurde, daß er häufiger die Strecke so gefahren ist, daß er das Tempolimit kenne mußte.
Auch hier gilt "In dubio pro reo", Dir muß die Kenntnis des Schildes vor der Kreuzung, an der Du auf die Straße gefahren bist, also nachgewiesen werden.
 
Und die Behauptung, die StVO würde sich deutlich dazu äußern, ist damit wohl widerlegt.
Wieso? In der StVO steht genau dies. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung muss durch ein Aufhebungsschild oder ein Ortsschild beendet werden, sonst gilt sie weiterhin. Die Gerichtsurteile spiegeln lediglich den Umstand wider, dass ortsfremde Autofahrer eine Begrenzung ggf. nicht kennen können, weil sie kein entsprechendes Schild passiert haben. Das ändert aber nix an der Kernaussage in der StVO. Im Gegenteil, sie wird dadurch bestärkt, denn die Urteile sagen ja auch, dass ein ortskundiger Autofahrer sich auch ohne passiertes Schild an Begrenzungen halten muss.
 
Urteile gelesen? Ja, auch ohne sie jemals gesehen zu haben, da man als ortskundiger Autofahrer weiß, dass auf der Strecke eine Begrenzung besteht, auch wenn man an einer Einmündung einfährt, an der kein Schild steht.
 
Anlage 2 StVO zu § 41 Absatz 1 "Vorschriftszeichen"


Zitat:
55Erläuterung
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.
Der letzte Satz ist entscheidend, denn er besagt: Ohne Zeichen 278 bis 282 und ohne die zuvor gegebenen Umstände ist das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung NICHT gegeben.

So urteilen ja auch die Gerichte, siehe zuvor.

Nötig sind die Urteile, weil es offensichtlich viele Verkehrsteilnehmer gibt, die das anders sehen und deswegen bei entsprechend verhängten Strafen den Klageweg beschreiten. Das geschieht aber auch bei vielen anderen eindeutigen Verkehrsregeln (Abstand zu Fahrrädern bei Schutzstreifen, zum Beispiel), ohne dass diese Regeln deswegen unklar wären.
 
Ja, auch ohne sie jemals gesehen zu haben
Nein, er muss sie schon irgendwann gesehen haben, indem er den Abschnitt mit Limit-Schild auch regelmäßig befährt (oder zu Fuß vorbei läuft oder radelt ...), sonst hat er auf dem Abschnitt mit Schild ja keine Ortskunde ...
 
Nein, er muss sie schon irgendwann gesehen haben
Nicht unbedingt. Er muss nur wissen, dass er in dem Gebiet ist. Gilt z.B. bzgl. innerorts oder bei Tempo-30-Zonen, insbesondere innerorts versucht sich (soweit mir bekannt) keiner rauszureden er hätte es nicht gewußt, weil er an keinem Schild vorbei kam...
 
Ohne Zeichen 278 bis 282 und ohne die zuvor gegebenen Umstände ist das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung NICHT gegeben.
Danke, genau das hatte ich gesucht!
Wie schon geschrieben, einst wurde mir das anders beigebracht. (Und diese andere Auslegung hat ja auch eine nachvollziehbare Begründung.)

Mist! Wo ich es doch so hasse zuzugeben, wenn mal jemand anders Recht hat und nicht ich :mad:
Aber genaugenommen hier nur die Zeichen 278, 279 und 282

(Habe ich das richtig verstanden, daß es die Anlage 2 erst seit 2009 gibt?)
Edith sagt: Ja. Davor waren die Verkehrszeichen direkt in der StVO beschrieben und der Satz
Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.
hat gefehlt.
Also habe ich mir immerhin nichts falsch gemerkt, sondern nur die entsprechende Rechtsprechung und Anpassung der StVO nicht vollständig mitbekommen.
Da ich aber schon immer bemüht war, mich an die zulässigen Gewchwindigkeiten zu halten, hatte das wohl keine Auswirkungen im Form von Anzeigen oder Bußgeldern aufgrznd meines mangelnden Wissens.
 
Zuletzt bearbeitet:
Da hast du mich falsch verstanden das war vielmehr ungläubiges staunen über die Logik der Juristen als Kritik an einer Aussage
Vielleicht sollte man die Bedeutung des Schildes nochmal genauer anschauen. Das gibt lediglich den Verwaltungsakt zur Kenntnis.
Die Anordnung besteht grundsätzlich auch ohne Schild und betrifft alle, die auf diesem Straßenabschnitt fahren, nur kann niemandem ein Strick daraus gedreht werden, dem die Anordnung nicht wirksam bekanntgegeben wurde. Das gilt z.B. auch bei verschneiten Schildern bei Ortsfremden, hat aber Grenzen bei unverwechselbaren Schilderformen (Vorfahrt achten) oder Zusammenhängen, die sich schwer anders interpretieren lassen (großes Rechteck mit dahinter beginnenden Häuserrn dürfte wohl ein Ortseingangsschild sein, ganz abgesehen davon, dass bei den typischen innerörtlichen Straßengestaltungen 80 km/h nicht mehr angemessen sind).
Ich hab über mehrere Jahre einen Radweg "ignoriert" an einer Straße, die ich fast täglich gefahren bin. Das lag einfach daran, dass das blaue Schild in ca. 4m Höhe an einer Hauswand hing und von Efeu verdeckt war - ich wusste schlicht nicht, dass da eine Benutzungspflicht bestand. Die Ecke gibt's so vermutlich nicht mehr, das war in Stuttgart an der B27 von Norden zum Hauptbahnhof runter irgendwo hinter der Türlenstraße, und wer da nicht das Auto-Tempo mitfährt, hält sich wahrscheinlich freiwillig von der Fahrbahn fern. Solange der Efeu da hing, war zwar Benutzungspflicht angeordnet, aber das wurde mir nie wirksam mitgeteilt. Grundsätzlich hätte mir auch ein Polizist oder jemand von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sagen können, dass da eine Benutzungspflicht besteht, dann hätte ich von dem Moment an Bescheid gewusst, aber die vorgesehene Methode ist halt das Aufhängen der entsprechenden Verkehrszeichen.
 
(Habe ich das richtig verstanden, daß es die Anlage 2 erst seit 2009 gibt?)
Jain, formal ja, inhaltlich stand der entsprechende Text nebst den Bildern direkt in §41. Er gilt laut meiner alten Durckausgabe der StVO seit spätestens dem 27.12.1993 (an dem Tag trat die dort 1994 abgedruckte Fassung in Kraft).
oder zu Fuß vorbei läuft oder radelt
Ich hoffe doch, dass nur für die jeweiligen Verkehrsteilnehmer relevanten Schilder als bekannt vorausgesetzt werden. Ich merke mir doch nicht, wo an einer Landstraße Schilder mit Überholverbot oder 70 stehen, wenn ich da entlang radel. Und als Fußgänger interessieren mich die allermeisten Schilder überhaupt nicht - und müssen sie auch nicht.
 
(Habe ich das richtig verstanden, daß es die Anlage 2 erst seit 2009 gibt?)
Jain, formal ja, inhaltlich stand der entsprechende Text nebst den Bildern direkt in §41. Er gilt laut meiner alten Durckausgabe der StVO seit spätestens dem 27.12.1993 (an dem Tag trat die dort 1994 abgedruckte Fassung in Kraft).

Ergänzung:
Der entsprechende Text nebst den Bildern stand schon 1972 (Neunzehnhundertzweiundsiebzig) direkt in § 41 StVO.
 
Der entsprechende Text
ohne den Hinweis auf die Zeichen 278 bis 282, richtig?

Mit Hinweis und den Abbildungen von Zeichen 278 bis 282. Das ganze in § 41 Absatz 2 Nummer 7: Zuerst das Zeichen 274, dann die Zeichen bis 277. Dann der Text, der mit den Abbildungen der Zeichen 278 bis 282 abschließt. Der Text war vermutlich schon vor 1970 in der StVO. Das Zeichen 278 selbst wurde wohl 1970 neu eingeführt, vorher gab es das als Tempolimit-Zeichen mit Zusatzzeichen Ende.
 
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