Was wollen uns diese Schilder sagen?

Das finde ich ganz logisch (ernsthaft): Offensichtlich war das früher ein baulich abgesetzter Radweg links neben dem Gehsteig. Der soll nun aber nicht mehr genutzt werden (daher das Verbotsschild links), stattdessen ist der ehemalige Gehweg nun ein gemischter Geh-/Radweg. Interessant wäre natürlich das "Warum?".
Stimmt. Aber als ich das das erste mal gesehen hatte, ist mir die Kinnlade nach unten gefallen. Der gesperrte "Radweg" ist in Gegenrichtung als benutzungspflichtiger Radweg beschildert.
 
Ok, DAS ist schräg.
Warum? Das folgt doch komplett Deiner Erklärung :) Ich wollte Dir nur Deine "Warum?"-Frage beantworten. Die wollen halt, dass in die eine Richtung der Radweg (unterirdische Belagsqualität, viel zu eng für einen Zweirichtungsradweg) und die andere Richtung der gemeinsame Rad/Fußweg benutzt wird. Die Fahrbahn ist natürlich deutlich komfortabler.
 
Das finde ich ganz logisch (ernsthaft): Offensichtlich war das früher ein baulich abgesetzter Radweg links neben dem Gehsteig. Der soll nun aber nicht mehr genutzt werden (daher das Verbotsschild links), stattdessen ist der ehemalige Gehweg nun ein gemischter Geh-/Radweg. Interessant wäre natürlich das "Warum?".
Das "Warum" erschließt sich ein Stück weiter. Da sind auf dem "ehemaligen" Radweg Pfeile in Gegenrichtung aufgemalt. Dafür gäbe es zwar das Zeichen 1000-30, aber da war vielleicht grad keins da.
 
Wahrscheinlich steht vorher ein 30er-Schild
Tatsächlich haben sie ein Mobiles 30-ger Schild nach der Kreuzung vor dem 50-zger stehen.

Jetzt frage ich mich weshalb nach der Kreuzung das 50-ger stand. Tatsächlich kommt man beim gerade aus fahren aus einer 30-ger über die Kreuzung. Hebt dann die Kreuzung nicht automatisch die 30 auf?
 
Hebt dann die Kreuzung nicht automatisch die 30 auf?
Doch. Aber falls das ein Dosentreiber nicht weiß, könnte er ja unbeabsichtigt zu langsam fahren (also langsamer als 50 km/h), und das geht ja gar nicht!
So wie es als "stockender Verkehr" empfunden wird, wenn auf einer vierspurigen, teils unter Geländeniveau verlaufenden Bundesstraße mit Tempolimit 60 (Lärmschutz) und baulich getrennten Fahrbahnen auf beiden Spuren mit 65-70 km/gefahren wird. Und wer sich erdreistet, dort mit nur ca. 65 km/h auf der linken Spur zu fahren, wird auch mal von einer Zivilstreife angehalten - nachdem das Auto ein auswärtiges Kennzeichen hatte, hätte es ja sein können, daß der Fahrer gar nicht wußte, daß er dort freie Wahl der Fahrspur hat und man ihm über das ansonsten geltende Rechtsfahrgebot hätte einen Vorwurf machen können ...
 
Doch. In der StVO steht drin, dass eine durch Schilder angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung durch entsprechende Aufhebungsschilder beendet werden MUSS. So gibt es auch die Quelle an.
 
Ich war auch der Meinung das die Begrenzung spätestens an der nächsten Straßenkreuzung/Einmündung endet.
Die Überlegung ist einfach--> wenn ich aus einer Seitenstraße auf die Strasse mit Geschw.begrenung einbiege kann ich ja als Ortsfremder nicht wissen das dort eine Geschw.begrenzung vorliegt, wenn dort nicht ein "neues"Schild aufgestellt ist. Ausnahmen Begrenzungszonen (30er)
ich bin ganz Baff, das daß falsch sein soll.
 
In der StVO steht drin,
Und wo bitte?
Ich finde weder in Paragraph 3 "Geschwindigkeit" noch 39 "Verkehrszeichen" noch 41 "Vorschriftszeichen" noch 45 "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" noch in Anlage 2 "Vorschriftszeichen" ( hier insbesondere Abschnitt 7) einen entsprechenden Passus.

Ohne genaue Quellenangabe bleibt es leider eine unbewiesene Behauptung!
Die außerdem im Widerspruch zu dem steht, was ich in der Fahrschule gelernt habe.
 
So gibt es auch die Quelle an
Nachtrag zur Quelle:
Dort steht auch, Zeichen 282 sei " Ende aller Streckenverbote" und
Hierdurch wird auf der entsprechenden Straße nicht nur die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben, sondern sämtliche Verbote (z. B. ein Überholverbot).
In der StVO Anlage 2 steht aber
Ende sämtlicher streckenbezogener
Geschwindigkeitsbeschränkungen
und Überholverbote
Die von Dir angegebene Seite bussgeldkatalog.de ist also entweder veraltet oder (teilweise) falsch.
 
Und wo bitte?
Ich finde weder in Paragraph 3 "Geschwindigkeit" noch 39 "Verkehrszeichen" noch 41 "Vorschriftszeichen" noch 45 "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" noch in Anlage 2 "Vorschriftszeichen" ( hier insbesondere Abschnitt 7) einen entsprechenden Passus.

Ohne genaue Quellenangabe bleibt es leider eine unbewiesene Behauptung!
Die außerdem im Widerspruch zu dem steht, was ich in der Fahrschule gelernt habe.
Der ADAC ist auf jeden Fall derselben Meinung bzgl. Kreuzungen - und diese Seite zitiert sogar einige Gerichtsurteile dazu...
 
Die Überlegung ist einfach--> wenn ich aus einer Seitenstraße auf die Strasse mit Geschw.begrenung einbiege kann ich ja als Ortsfremder nicht wissen das dort eine Geschw.begrenzung vorliegt, wenn dort nicht ein "neues"Schild aufgestellt ist.
Man schaue sich die oben verlinkten Gerichtsurteile an: Als Ortsfremder, der auf eine Straße mit zuvor ausgeschilderter Geschwindigkeitsbegrenzung einbiegt, kann man in der Tat nicht belangt werden, wenn man diese überschreitet. Als OrtsKUNDIGER aber sehr wohl, wir man den Urteilen entnehmen kann.
 
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