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Das habe ich immer Sommer auch erlebt. Ergebnis war die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, "weil die Erhebung der öffentlichen Klage nicht im öffentlichen Interesse liegt." Weiter heißt es: "In derartigen Fällen ist es der Staatsanwaltschaft grundsätzlich versagt, Anklage zu erheben (§ 376 StPO).
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Strafverfolgung über die Interessen des Privatklageberechtigten hinaus auch im öffentlichen Interesse liegt."
Die Frage ist nun, wann ein sicherer Radverkehr im öffentlichen Interesse ist.
Bei mir ging es um ein Abdrängen von einem BMW X3 auf einem touristischen Radweg. Es folgte ein verbaler Austausch in deren Folge, der Fahrer des BMW mir mitteilte mich beim nächsten Mal zu überfahren. Um zumindest die Personalien des Fahrers zu haben, fragte ich nach seinem Personalausweis und stellte mich vor den Wagen, daraufhin fuhr er auf mich zu und berührte mich. Durch einen Sprung zur Seite konnte ich einen erheblichen Schaden abwenden.
Ich werde bei der Staatsanwaltschaft mal nachfragen, wie ich mich beim nächsten Mal verhalten soll. Welche Maßnahmen zur meiner Verteidigung ergriffen werden können, ohne das dies im öffentlichen Interesse liegt. Einen Hammer mitzuführen und diesen als Wurfmittel einzusetzen, kann ja aufgrund des geringen Gewichts nur eine Bagatelle sein und damit nicht im öffentlichen Interesse.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Strafverfolgung über die Interessen des Privatklageberechtigten hinaus auch im öffentlichen Interesse liegt."
Die Frage ist nun, wann ein sicherer Radverkehr im öffentlichen Interesse ist.
Bei mir ging es um ein Abdrängen von einem BMW X3 auf einem touristischen Radweg. Es folgte ein verbaler Austausch in deren Folge, der Fahrer des BMW mir mitteilte mich beim nächsten Mal zu überfahren. Um zumindest die Personalien des Fahrers zu haben, fragte ich nach seinem Personalausweis und stellte mich vor den Wagen, daraufhin fuhr er auf mich zu und berührte mich. Durch einen Sprung zur Seite konnte ich einen erheblichen Schaden abwenden.
Ich werde bei der Staatsanwaltschaft mal nachfragen, wie ich mich beim nächsten Mal verhalten soll. Welche Maßnahmen zur meiner Verteidigung ergriffen werden können, ohne das dies im öffentlichen Interesse liegt. Einen Hammer mitzuführen und diesen als Wurfmittel einzusetzen, kann ja aufgrund des geringen Gewichts nur eine Bagatelle sein und damit nicht im öffentlichen Interesse.