Wer als Betreiber eines Straßenfahrzeugs, eines motorisierten Fortbewegungsmittels oder eines Fahrrads mit Tretunterstützung, für das eine bauliche Geschwindigkeitsbegrenzung vorgeschrieben ist, diese Vorschrift nicht einhält, die bauliche Geschwindigkeitsbegrenzung verändert oder als Auftraggeber die Veränderung der baulichen Geschwindigkeitsbegrenzung veranlasst oder zulässt, um es dem Fahrzeug, das Fahrzeug, das Fortbewegungsmittel oder das Fahrrad seine zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten, wird mit einem Jahr Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 30.000 Euro bestraft.
Der Beauftragte unterliegt denselben Strafen, wenn die Straftat auf sein persönliches Verschulden zurückzuführen ist.
Jede Person, die sich dieses Vergehens schuldig macht, muss zudem mit der Nebenstrafe des Entzugs der Fahrerlaubnis für eine Dauer von höchstens drei Jahren rechnen, wobei dieser Entzug auf das Fahren außerhalb der beruflichen Tätigkeit beschränkt werden kann.
Das Fahrzeug, die Maschine oder das Fahrrad, mit dem der Verstoß begangen wurde, wird stillgelegt und aus dem Verkehr gezogen, bis es den Vorschriften entspricht oder repariert wurde. Ein Dekret des Staatsrats legt die Anwendungsbedingungen dieses Absatzes fest.
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