Velomobile: Rechtliche Situation in Österreich/Schweiz/BeNeLux/Frankreich/Großbritannien ...?

Pedalreflektoren ODER andere, gelbe Reflektoren die sich beim Radlen sich bewegen (!) muss von Hinten erkennbar sein. §18
Das erklärt mir auch, warum Carl Georg Rasmussen die Verkleidung der Leitra mit großen seitlichen Öffnungen konzipiert hat: Man muss ja zur Zeichengebung den Arm herausstrecken können.
Ich frage mich, wie das mit den Pedalreflektoren damals (1982) geregelt wurde, als die Planen zum Zeichengeben an der Leitra gefordert wurden.
In den Tiefen des Netzes ist ja beschrieben, daß die Leitra von einer Straßenverkehrsbehörde (den genauen Namen weiß ich nicht) abgenommen und damit quasi zugelassen wurde.
 
Neu in denn Niederlanden ist das jetzt auch Snorfiets fahrer ab 1-1-2023 ein Helmpflicht haben. Snorfietsen mussen auf den Radweg fahren, es sei denn das ist von die Örtliche Behörden ( Gemeente) verboten, und die mussen auf denn Fahrbahn. Wie z.b. in die Gemeente Amsterdam und Utrecht. Helmpflicht bedeutet fur die Fahrer entweder Moped helm oder Speed Pedelec helm.

Das Niederlandische gesetz macht ein unterschied zwischen (leicht) Motorisierte Fahrzeuge und Fahrzeuge mit Hilfmotor. Wie das genau funktioniert ist mir noch nicht klar. Viele Mopeds haben ja auch noch die theoretische moglichkeit mit zu pedalieren. Im grunde scheint es zu sein ob der Motor das Fahrzeug auch bewegt ohne das man pedaliert. Ein Snorfiets darf auch nur 25 km/h max wie ein E bike, bewegt aber auch ohne das mann pedaliert. Speedpedelecs haben Helmpflicht und kennzeichen.

Es ist an die Gemeenten uberlassen wass sie fur Sonderregeln fur Speedpedelecs machen. Ein Schild "Fietspad, unterschild; "Speedpedelecs toegestaan" gibt es öfters. Dann durfen die Speedpedelecs dort denn Radweg benutzen. Es bedeutet nicht das die Radweg auf diese geschwindigkeit ausgelegt ist. Auch mopeds durfen denn Radweg benutzen, es sei den es ist mit ein schild verboten. Das ist dann meist Weiss mit Schwarze Schrift "Bromfietsers niet toegestaan" Eine Niederlandische Gemeente ist ungefahr zu vergleichen mit das Deutsche Kreis, Wie Kreis Kleve z.b.

Um die sache noch was komplizierter zu machen gibt het hier auch noch die Provinciale Wegen. Die haben im prinzip alle eine kenzeichnung mit Buchstabe N und dann nummer. Wie die N18 oder N35. Zu vergleichen mit die Deutsche Bundesstrassen mit B + nummer. Oft is es so das ausserorts die Provinz dann die zustandige Behörde ist fur diese Strasse und denn daneben liegenden Radweg. Die kann dan wiederum selber entscheiden was dort mit Mopeds und Speedpedelecs geht. Es gibt stellen wo ein Radweg neben ein N weg verlauft, es gibt stellen wo es eine Paralelstrasse ist, wo auch Trecker usw fahren. Es gibt auch stellen wo einige Hauser, oder ein Gehöft oder so an einen N weg liegt. Da kann es dann auch wieder unterschiedlich sein. Und auch die Infrastructur kan dort dann plotzlich andern.

Welche Behorde nun fur denn Fietssnelwegen zustandig ist, ist mir nicht klar.

Grusse, Jeroen
 
Hallo Christoph,
habe mir dein Buch gekauft und erst mal Kompliment dazu. Gut wäre es wenn du ein wenig mehr auf wissenschaftlich nicht so versierte Leser eingehen würdest.
Nun zum Thema dieser Diskussion.
Gibt es auch eine Übersicht über die Regeln und Vorschriften in Dänemark, Schweden?
Generell sieht man wieder sehr praktisch wozu die EU in Bezug auf die Verkehrswende offenbar in der Lage ist: zu NICHTS.
Bei länderübergreifenden Radreisen wurde ich zwar noch nie angehalten, aber hier bewegt man sich offenbar in einem Minenfeld von Grauzonenvorschriften, die nicht einmal von den Einheimischen verstanden werden.
Mit einem Velomobil bewegt man sich noch viel weiter als mit einem Reiserad; siehe Rekordfahrt von Süd nach Nord.
Die ganzen Themen wie:
wo darf wer fahren,
wie dürfen elektrische Unterstützungen ausgelegt sein,
welche Geschwindigkeiten sind zulässig,
etc
entsprechen der Zeit der Bonanzaräder.
Sehr viele Posts in diesem Forum drehen sich genau um diese Problematiken.
Statt den Enthusiasten eine Brücke zu bauen, Erfindergeist und Experemntierfreude zu fördern wird vom Gesetzgeber die Eigenverantwortung immer mehr eingeschränkt und der Weg zur Veränderung mit völlig unpraktikablen Notgesetzen versperrt.

Gruß
Winnie
 
unterschied zwischen (leicht) Motorisierte Fahrzeuge und Fahrzeuge mit Hilfmotor.
In den Niederlande zaehlen Brommer oder Bromfiets (Kleinkraftrad oder Moped mit gelben Nummerschild) und Snorfiets (Mofa mit blauem Nummerschild) nicht zu den Motorfahrzeugen! Wenn auf Schildern in Deutschland ein Mofa stilisiert ist, ist es in den Niederlande immer als Brommer zu lesen. Gebotsschilder fuer Brommer gelten immer auch fuer Snorfietsen, ausser dem Schild das Brommers vom Radweg auf die Strasse schickt. Gebotsschilder fuer Fahrraeder gelten auch fuer Snorfietsen, ausser dem Schild (nicht benutzungspflichtiger) 'Fietspad'. Verbotsschilder fuer Brommer gelten nicht fuer Snorfietsen.
Aber das ist alles nur Theorie, weil sich ausser elektrischen Brom- und Snorfietsen sich sowieso keiner an die 25 oder 45km/h Grenze haelt.
 
Ein sehr seltsamer Unterschied zwischen Deutschland und den Niederlande ist das Schild 102 das vor einer Kreuzung oder Einmuendung warnt. In Deutschland (und der Schweiz) meint es 'Achtung, Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts'. In den Niederlande (und Oesterreich)nur 'Achtung, gefaehrliche Kreuzung' ohne etwas ueber die Vorfahrtsregelung zu sagen!
 
Zuletzt bearbeitet:
Also könnte das LDA immer noch Verfahren eröffnen und Bußgelder aussprechen. Sie warten im Moment ja nur auf das Urteil. Echt toll, ob wohl ein Autler Dir die Genehmigung gibt, sein falsch geparktes KFZ zu fotografieren, um ihn anzuzeigen? ;)
LG Oliver
 
ob wohl ein Autler Dir die Genehmigung gibt, sein falsch geparktes KFZ zu fotografieren, um ihn anzuzeigen? ;)
das ist aber auch eine fadenscheinige begründung, seitens der richter um das datenschutzgesetzt.
eine autonummer ist im "öffentlichen raum" sicher nichts privates im gegenteil sie dient zur identifizierung des besitzers und /oder der person auf die es zugelassen ist.
hier kommt/ist allgemeinrecht zum eigenen schutz vor dem schutz des besitzers via datenschutz, anderst würde es aussehen auf seinem privaten gundstück.

bin kein jurist und auch sonst nicht tätig im recht,.....
 
@windwärts : Da bin ich absolut bei Dir. Nur wurden mit eben dieser Begründung Bußgeldbescheide ausgestellt. Und da läuft in meiner Wahrnehmung dann halt wirklich etwas schief. Auf jeden Fall warte ich gespannt auf dieses Urteil und vor allem die Begründung.
LG Oliver
 
Es geht in der Argumentation ja darum, daß kein "berechtigtes Interesse" vorliegt, wenn es um so eine "Lappalie" wie Parken auf dem Geh- oder Fußweg geht, ergo Kavaliersdelikt:rolleyes: Schon interessant, daß da so dumm von der Behörde argumentiert wird... Ich darf so rücksichtslose Leute zwar anzeigen, aber kein Nummernschild angeben...
Verfahren eingestellt, weil Beschuldigter nicht identifizierbar... Das mit der DGSVO ist irgendwie nach hinten losgegangen.
 
In Bayern gehen die Uhren ..., das VG Köln ist da allerdings anderer Ansicht:
(Zitat)

Dort heißt es auf Seite 23: „Es gibt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten allerdings kein Gewohnheitsrecht. Auch wenn das (…) bisher in vielen Gemeinden kaum oder gar nicht geahndet wurde, ergibt sich daraus keine Erlaubnis, die StVO zu ignorieren. Duldeten Polizei und Ordnungsbehörden das (…) für einige Zeit, so wurde es dadurch nicht rechtmäßig.
Das VG Köln stellt klar: „Auch ein jahrelanges Nichteinschreiten gegen straßenverkehrsrechtliche Verstöße begründet keinen Rechtsanspruch darauf, dass dagegen weiterhin nicht eingeschritten wird. Daraus erwächst nämlich kein Vertrauensschutz, der unter Ermessens- und Opportunitätsgründen zu beachten wäre, weil ein Vertrauen darauf angesichts des sich aus [im Fall des Gehwegparkens] §12 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 4a StVO ergebenden Verbots (…) rechtlich nicht schutzwürdig ist.“

(…)
Eine Ermessensentscheidung kann auch dazu führen, dass einzelne Verkehrsverstöße ungesühnt bleiben. Allerdings muss dieses Ermessen nach OWiG „pflichtgemäß“ sein. „Das ist das Auto vom Bürgermeister“ oder „Wo sollen sie denn sonst herfahren / parken usw.“ reichen als Begründung für ein Nichtahnden nicht aus, bestimmte Formen des Fehlverhaltens in einzelnen Straßen oder Gebieten gar nicht zu ahnden. (…)
Indem der Gesetzgeber einen Bußgeldtatbestand setzt, missbilligt er das beschriebene Verhalten und verlangt als normative Regelung grundsätzlich die Ahndung [auch in Bayern!]. Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt trotz des Opportunitätsprinzips der Grundsatz, dass gesetzwidrige Taten im Regelfall zu verfolgen sind. Daher bedarf auch nicht das *Eingreifen* des Amtsträgers einer Begründung, sondern die Nicht-Ahndung braucht als Ausnahme eines zusätzlichen Kriteriums, welches zu dokumentieren ist (Karlsruher Kommentar etc.).“
(Zitatende)

Die Missbräuchlichkeit liegt m. E. also eher in der normwidrigen Behauptung seitens der Behörden, es läge "kein berechtigtes Interesse" vor.
 
So, jetzt habe ich im Velomobil-Grundwissen endlich Belgien und das Vereinigte Königreich hinzugefügt.

Im Vergleich zu Deutschland sind die anderen Länder nur Stichpunkte, mit allen Regelungen, die für Velomobile relevant sind – ohne sie zu bewerten. Die Längen unterscheiden sich aber stark: in manchen Ländern scheint es kaum Regelungen für Radfahrer zu geben, in anderen Ländern ist es dagegen sehr detailliert.

I’ve got a question for our UK members: Is it true that all regulations relevant for bicycles (and especially velomobiles) are mentioned in the Highway Code? Or are there additional laws that are relevant but not mentioned in the Highway Code? @Ian Perry @RoyMacDonald @KarlOnSea @F1xed @Streamliner
 
So now I've finally added Belgium and the UK to Velomobile Basics .

Compared to Germany, the other countries are just bullet points with all the regulations that are relevant for velomobiles - without evaluating them. However, the lengths differ greatly: in some countries there seems to be hardly any regulation for cyclists, in other countries it is very detailed.

I’ve got a question for our UK members: Is it true that all regulations relevant for bicycles (and especially velomobiles) are mentioned in the Highway Code? Or are there additional laws that are relevant but not mentioned in the Highway Code? @Ian Perry @RoyMacDonald @KarlOnSea @F1xed @Streamliner
Velomobiles are not specified as individual items, they fall into the cycling (bicycle) category which is covered in the UK Highway Code. Essentially a bicycle is allowed on any road unless specifically prohibited, which are all Motorways (blue sign posts) and then specific roads due to either them being dangerous or tunnels. Bicycle riders and so velomobile riders should consider whether some roads are suitable due to either the amount of traffic using them or if they have a high speed limit e.g. 70 mph on dual carriageways (these are motorways in all but name), note a 70 mph limit means a lot of cars will be doing 80 mph! Using cycle paths/lanes is not mandatory, which is often good as they are often poorly designed and in fact dangerous for a cyclist to use. Some urban cycle paths are good though - local knowledge required. I hope this helps?
 
Velomobiles are not specified as individual items, they fall into the cycling (bicycle) category which is covered in the UK Highway Code.
That’s what I expected. However, I was surprised that there are only very few regulations for bicycles; only concerning lights and bike paths. Nothing about e.g. brakes, maximum width, motors etc. like in other countries.
 
So, jetzt habe ich im Velomobil-Grundwissen endlich Belgien und das Vereinigte Königreich hinzugefügt.
Und jetzt sind auch noch Frankreich und die Schweiz dabei.

Ich würde mich freuen, wenn das Leute aus diesen Ländern korrekturlesen könnten. Ich habe ja nur die Gesetzestexte angeschaut, aber keine Ahnung von der dortigen Realität, d.h. bei fremden Ländern kann ich durchaus was missverstanden haben.
 
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