Unfall... jetzt hats meine Frau erwischt

Heute bin ich die Strecke auch mal im Finsteren gefahren. Fakt ist: der Radweg hat keine weißen Streifen links und rechts am Boden. Ist also im Dunkeln schwer zu erkennen. Am Ende des Radwegs, der dann auf die Straße führt ist keine "Radweg Ende" Schild, sondern ein Vorfahrt-Gewähren Schild. Sonst nix. Keine Markierungen auf dem Boden, weder Straße noch Radweg.

Markierungen auf dem Boden sind für die Benutzungspflicht unwichtig, interessant sind hier nur die entsprechenden Verkehrszeichen. Fehlen die Schilder, besteht keine Benutzungspflicht. Es kann sich dann nur um einen "anderen Radweg" handeln, den man benutzen darf, aber nicht muss.
 
Dietmar Kettler schrieb:
Wird dem straßenbegleitenden Radweg an Einmündungen die Vorfahrt gegenüber abfließendem und/oder zufließendem Verkehr genommen - etwa durch Vorfahrt-achten-Schilder - kann der Radweg nicht mehr der Vorfahrtstraße zugeordnet werden.
Danach kann der Radweg nicht benutzungspflichtig sein, da er nicht straßenbegleitend ist.
 
Am Ende des Radwegs, der dann auf die Straße führt ist keine "Radweg Ende" Schild, sondern ein Vorfahrt-Gewähren Schild.
Ohne den Gesetzestext komplett im Wortlaut zu kennen: Wenn die Fahrbahn Vorfahrt hat und der parallel geführte Radweg Vorfahrt gewähren, dann ist es kein fahrbahnbegleitender Radweg und es besteht keine Benutzungspflicht.

Just my 2cents
 
Ohne den Gesetzestext komplett im Wortlaut zu kennen: Wenn die Fahrbahn Vorfahrt hat und der parallel geführte Radweg Vorfahrt gewähren, dann ist es kein fahrbahnbegleitender Radweg und es besteht keine Benutzungspflicht.
Jein, das ist eine sehr populäre Herleitung von Bernd Skuka. Sie geht wie folgt:
  • gemäß § 8 StVO haben Fahrzeugführer auf der ganzen Straße Vorfahrt (und straßenbegleitende Radwege sind ein Straßenteil).
  • Radfahrer auf Radwegen haben gegenüber Rechtsabbiegern Vorrang §9(3) StVO), dieses Recht wird ihnen durch VZ205 (Vorfahrt achten) genommen
  • Ist der Radweg nicht Teil der Straße, ist gem. Verwaltungsvorschrift zu §9(3) die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.
daraus leitet Herr Sluka im Umkehrschluss ab, dass
  • im Fall einer abweichenden Vorfahrtsregelung der Radweg nicht straßenbegleitend und damit eben auch nicht benutzungspflichtig sei.
  • Der Radweg wäre dann eine eigenständige Straße mit eigener Kreuzung und der Radfahrer kann beide Straßen benutzen
Das ist eine private Interpretation (die ich gern teile) aber nichts Verlässliches (VZ können nach VwV auch bei nicht eindeutig erkennbaren Radwegen aufgestellt werden).
Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.
Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.
Auch das Fehlen des durchgehenden Schmalstrichs mag ein baulicher Mangel sein, macht die Benutzung des Wegs aber nicht unzumutbar.

Gruß
Christoph
 

Anhänge

  • FCC1AB16-6CCB-4D4D-B9EA-23732A2662B5.jpeg
    FCC1AB16-6CCB-4D4D-B9EA-23732A2662B5.jpeg
    94,9 KB · Aufrufe: 85
Ganz und gar nicht privat hat auch der leider dieses Jahr verstorbenen Dietmar Kettler dies so gesehen, wie man in seinem Buch "Recht für Radfahrer" nachlesen kann.
Das sehen viele Fachleute so. Mir ist allerdings kein Urteil bekannt, das diese Auffassung (oder die gegenteilige) enthält. Ich schrub deswegen
Interpretation (die ich gern teile) aber nichts Verlässliches
Solange so etwas nicht gerichtlich (eigentlich mind. OLG) geklärt ist, ist es nicht gültige Rechtssprechung sondern eine private Interpretation u.a. eines Rechtsanwalts.
Satz 2 der o.a. VwV (die ja keinen Gesetzes-Charakter hat) lässt ausdrücklich eine andere Möglichkeit seperater Verkehrszeichen, die die Vorfahrt regeln zu:
Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.
Ob das abweichende sein dürfen, steht dort nicht.

Gruß
christoph
 
daraus leitet Herr Sluka im Umkehrschluss ab, dass
  • im Fall einer abweichenden Vorfahrtsregelung der Radweg nicht straßenbegleitend und damit eben auch nicht benutzungspflichtig sei.
  • Der Radweg wäre dann eine eigenständige Straße mit eigener Kreuzung und der Radfahrer kann beide Straßen benutzen

Was ja auch logisch ist. Ein straßenbegleitender Radweg hat dieselben Vorfahrtsregeln wie die Fahrbahn. Daraus folgt, dass eine zusätzliche Beschilderung für den Radweg nicht notwendig ist. Gemäß §45 (9) StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies zwingend erforderlich ist. Bei einem straßenbegleitenden Radweg ist dies gerade nicht zwingend erforderlich. Somit lässt sich aus dem Vorhandensein von vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen am Radweg schließen, dass dieser nicht straßenbegleitend und somit auch nicht benutzungspflichtig ist.
 
Heute mal ein Foto gemacht :
IMG_20191023_075516.jpg

Links sieht man die Straße. Geradeaus geht dann der Radweg "weiter". Das Vorfahrt-Achten Schild gehört zum Radweg.
 
Was ja auch logisch ist.
Ja, da rede ich ja auch gar nicht gegen. Nur "gerichtsfest" ist das (meines Wissens) noch nicht.
Heute mal ein Foto gemacht :
Ui, schwierige Argumentation. Keine Geschwindigkeitsbegrenzung für die Fahrbahn?...
Gegen die Zumutbarkeit mit mehrspurigen Fahrrädern (RdNr.23) lasst sich in diesem Einzelfall gut argumentieren, leider.
Mangels Kinderanhängern zieht das Argument "in der Vergangenheit ist es an dieser Stelle im Begegnungsverkehr mit Kinderanhängern trotz niedriger Geschwindigkeit und aller gebotenen Vorsicht mehrfach zu gefährlichen Situationen gekommen" vermutlich nicht. (oder liegt ne Kita in der Nähe?)
Also doch die VwV zu §9, oder eben Nichtbenutzung wegen:
...Scherben mit Plattfuß am Vorabend!

Gruß
Christoph
 
Heute mal ein Foto gemacht :

Sieht an dieser Stelle benutzbar aus. Hier bleibt wohl nur das Argument "nicht strassenbegleitend". Ist der Radweg im gesamten Verlauf so? Keine Engstellen, Wurzelaufbrüche oder hineinragende Zweige? Dauernd zwischen Fahrbahn und Radweg zu wechseln wäre auch nicht zumutbar.
 
Wenn der Radweg durchgehend von dieser Qualität ist, hätte ich ihn auf jeden Fall benutzt. Allein schon wegen des mulmigen Gefühls auf der schnell befahrenen Straße :whistle:
 
Es kommt bei mir immer darauf an was ich vor habe. Fahre ich zum Vergnügen am Wochenende umher oder besuche Freunde, schaue ich nicht aufs Tempo oder die Zeit und suche mir Radwege.
Auf dem täglichen Weg zur Arbeit möchte ich aber einfach nur voran kommen und nicht ständig wegen jedem Furz anhalten. Wenn man des öfteren zum Anhalten gezwungen wird, um Vorfahrt zu gewähren, kostet das richtig viel Energie und Zeit. Auf meinem Weg zur Arbeit gibt es einen nicht gekennzeichneten Radweg von teilweise guter bis zu mieser Qualität. Teilweise sehr breit, teilweise viel zu schmal. Wenn ich den nutzen würde, müsste ich langsamer fahren und mehrere Stopps einplanen für Gegenverkehr. Das will ich einfach nicht und dafür hab ich kein Velomobil. Daher fahre ich auf der Straße.

Ich kann also gut verstehen, dass man nicht jeden Tag immer wieder an X-Stellen anhalten will, sondern einfach nur auf Arbeit möchte. Daher ist die Qualität nicht unbedingt ausschlaggebend. Und mein lieblingsargument: ich bin so schnell wie ein 45er Roller bzw. S-Pedelec und die müssen auch auf der Straße fahren........

nur mein Standpunkt.

Hans, ich hoffe sowohl dein als auch das Anliegen deiner Freundin lösen sich zu eurer Zufriedenheit!
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn der Radweg durchgehend von dieser Qualität ist, hätte ich ihn auf jeden Fall benutzt. Allein schon wegen des mulmigen Gefühls auf der schnell befahrenen Straße :whistle:
Dein mulmiges Gefühl kann ich verstehen. Jeder geht mit der Erwartung, daß andere Fehler machen, halt individuell um.
Ich hätte diesen Radweg aber ganz sicher schon wegen der entrechtenden Schikane der Vorfahrtsachtung auf dem Photo sowie der herabnötigenden Verschwenkung, welche auffällig häufig nur deshalb gemacht wird, damit man das Vorfahrt-Achten Schild überhaupt da hinstellen kann, ohne daß sich jeder informierte Radfahrer augenscheinlich fragen muß, was dieser Rechtsbruch wieder soll, nicht benutzt. Das Vorfahrt-Achten Schild gehört von rechts vor den Radweg und zwar mit dicker weißer Haltelinie davor, besser noch ein Stoppschild und nicht mitten in den Radweg, wenn letzterer Teil der Straße sein soll. Hier ist er es offenbar nicht. Aber wie @Christoph S schon schrieb. gibt es dazu leider noch keine verwertbaren Urteile.
 
Moin,
Das Vorfahrt-Achten Schild gehört zum Radweg.
wenn ich raten sollte, dann ist auf der Rückseite ein Linkseitiger Radweg ausgeschildert.

Allein schon wegen des mulmigen Gefühls auf der schnell befahrenen Straße
Aha, der Radweg ist also kein Teil der Straße! Da haben wir es doch! ;)

Nein, für mich ist sowas kein benutzungspflichtiger Radweg. Radweg ist an der Kreuzung zu weit abgesetzt und mit Vorfahrt achten herabgestuft, was noch fehlt wäre eine Rechtsabiegerspur auf der Fahrbahn.

Ciao,
Andreas
 
was noch fehlt wäre
ein Schild für (Rechts)abbieger auf der Fahrbahn, daß die Vorfahrt des parallel verlaufenden Rad- (und Fußgänger-)Verkehrs gefälligst zu achten ist.
Schilder gibt es ja schon genug. Man bräuchte halt bloß die ganzen Schikaneschilder auf Radwegen richtig besetzen und platzieren.

Nein, was fehlt ist Kontrolle und Ahndung von Abbiegevorgängen durch den Kraftverkehr mit angemessener Dotierung des potentiell tödlichen Fehlverhaltens (Abbiegen, ohne dem Fuß- und Radverkehr die Vorfahrt zu gewähren, Abbiegen ohne Schulterblick, ohne Blinker, ohne angemessene Temporeduzierung...kurz um: Abbiegen, ohne sicherzustellen, daß die Vorfahrt geachtet werden kann, wenn dort jemand fährt). Aufgrund des gesellschaftlichen Konsens "das Auto ist heilig" wird es das halt nicht geben.
 
Zuletzt bearbeitet:
ob speziell diese Situation geeignet ist, ein Grundsatzurteil zu provozieren, wage ich mal zu bezweifeln. Für mich sieht der Radweg baulich im wesentlichen zumutbar aus, die Beschilderung ist ziemlich klar. Ziemlich - weil eben auch die ein mündete Straße ein Vorfahrt gewähren Zeichen NACH der Querung durch den begleitenden Radweg hat. Diese Beschilderung ist aber nicht unüblich, kenne ich auch aus dem Ausland z. Bsp Tschechien. Urteile dazu kenne ich nicht.

Die Verwaltungsvorschrift ist zum Einen nicht bindend, und zum Zweiten im Schuldrecht vermutlich gar nicht anwendbar.

Weitere Gedanken warum ich einen Grundsatzstreit für problematisch halte
Beide Verkehrsteilnehmer haben sich nicht gesehen. Dazu war das Vorfahrt beachten Schild...
Das VM war ( sehr)schnell, es gibt (für mich nicht nachvollziehbare) Urteile, wonach Kfz Fahrer nicht mit einer derartigen Geschwindigkeit rechnen müssen.

Fachanwalt! Rest ist persönlicher Appetit auf Risiko.

Rwd
 
Das Vorfahrt-Achten Schild gehört von rechts vor den Radweg und zwar mit dicker weißer Haltelinie davor, besser noch ein Stoppschild
Ganz deine Meinung! Die Verkehrsplaner achten LEIDER immer erst auf den flüssigen KFZ Verkehr. SO schaffen wir die Verkehrswende NIE! :mad:
[DOUBLEPOST=1571819354][/DOUBLEPOST]
Radweg ist an der Kreuzung zu weit abgesetzt
Unsere klugen Verkehrsplaner meinen wahrscheinlich, damit die Sicherheit von uns Radfahrern heraufzustufen. Stattdessen wäre der Vorschalg von @keepsmiling viel sinnvoller!
 
Zurück
Oben Unten