"suchende" Grüße aus dem hügeligen Österreich

habe heute den Schwerpunkt ca. 20 cm nach vorne verlagert.
somit liegt der Zubau jetzt realtiv zentral am Original-Träger auf.
muss jetzt allerdings den Schnellverschluss "umgehen" von unten ....

die Höhe muss ich revidieren.
gibt in Wien da diese "Umfahrung" beim UNO-Zentrum mit einer Höhenbeschränkung von 2,2 Metern.
könnte sein, dass ich da öfters mal durch möchte.

also mit dem einfachen Zusammenklappen käme ich auf eine Höhe von 112 cm.
würde sich ausgehen, um mit der Dachflucht zu enden.

gäbe dann auch keine großartigen Luftwirbel durch Überstände.

zwecks Prüfung werde ich morgen mal mit dem TÜV-Austria plaudern.
was man so liest gehen die Meinungen auseinander, ob genehmigungspflichtig oder nicht.
Also ob Zuladung oder Zubehör?
 
zur Info:

nach heutiger Rücksprache mit dem TÜV-Austria wie auch der NÖ-Landesregierung kann ich wie folgt vermelden:

Lastenträger ( wie auch der Fahrradträger einer ist ) sind als Ladung zu betrachten und daher auch entsprechend zu behandeln.
KEINE Genehmigungspflicht ( ist dafür im Österreichischem Gesetz nicht vergesehen )
Jedoch haftet der Lenker des Fahrzeuges ( an dem ebensolches verwendet wird ) für allfällige Schäden.
(dies gilt jedoch bereits jetzt, mit unveränderten Lastenträgern)

die meisten Hersteller von Lastenträgern werden diese ( so ist zu vermuten ) jedoch auf verschiedenste Art und Weise einer gewissen Prüfung unterziehen, um ihreerseits einer Haftungsfalle zu entgehen.

einheitlicher Tenor:

solange bestimmte Gegebenheiten nicht verletzt und/oder eingeschränkt werden, kannst dir hinten draufhängen/-legen/-stellen was immer du willst.

als solche gelten z.B.: Abdeckung der Beleuchtung; spitze und/oder gefährliche Kanten; Überbelastung der Gewichte; etc.
interessanterweise gilt die Tatsache, dass die sichtbare Begrenzugsleuchte maximal 40 cm von der Fahrzeugbreite entfernt sein darf.

soll heissen, dass bei so manchen Fahrradträgern darauf zu achten ist, ob die tatsächlich nicht schmäler als diese 40 cm ( links u rechts ) gegenüber der Fahrzeug-Gesamtbreite sind. ( da sonst bei verdeckten Originalleuchten ungesetzlich wären )

würde als im Klartext heissen, dass ich ( solange ich die Gewichte einhalte ) den Träger nach "Lust u Laune" verändern kann. :)
 
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