StVO-Novelle: Verbot des Parkens von Fahrrädern am Fahrbahnrand?

Das gilt für Gehwege aber noch mehr, denn Fußgängerzonen dienen regelmäßig auch dem Lieferverkehr, bei uns dürfen Paketdienste und Taxis sie rund um die Uhr befahren.

Das wird vermutlich mit einem Zusatzeichen erlaubt.

Und die Widmung gilt auch schon heute, daran ändert die Novelle nichts, oder?

Ja, ist unabhängig von der Novelle.


Und bei uns stehen zur Verdeutlichung Fahrradständer für mehrere hundert Fahrräder in allen Teilen der Fußgängerzone, solange die da stehen, darf ich davon ausgehen, dass es erlaubt ist, sie bestimmungsgemäß zu nutzen.

Gute Frage. Nach meinem Verständnis muss auch dann der Radverkehr mit einem Zusatzzeichen zum Fußgängerzonenzeichen erlaubt werden.
 
Das wird vermutlich mit einem Zusatzeichen erlaubt.

Nein, das läuft irgendwie über eine Sondernutzungserlaubnis der Stadtverwaltung. Ein Zusatzzeichen erlaubt Lieferverkehr zu bestimmten Zeiten.

Ja, ist unabhängig von der Novelle.

Dann sind Sorgen unberechtigt.

Gute Frage. Nach meinem Verständnis muss auch dann der Radverkehr mit einem Zusatzzeichen zum Fußgängerzonenzeichen erlaubt werden.

Zur Zeit nicht, denn das Abstellen / Parken von Fahrrädern ist zur Zeit auf allen den Fußgängern gewidmeten Flächen erlaubt, auch wenn die Abstellanlagen nur schiebend erreicht werden können. Ich sehe auch nicht, wieso die Novelle daran etwas ändern sollte.
 
Unklar ist mir noch, was denn der Unterschied zwischen parken und abstellen ist.
...
Nun frage ich mich natürlich sofort, ob man PKWs auch abstellen kann und wo dies zu tun wäre.
§ 17 schreibt doch vor:
"Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden."
Also ganz klar:
Fahrräder auf der Fahrbahn = anstellen, Licht und so ...
Fahrräder abseits der Fahrbahn = abstellen, Licht, Motor, Navi, ...
:whistle:

So macht man es ja beim Auto:
Da, wo man parken darf, wird alles abgestellt,
andernfalls bleibt was angestellt Warnblinker bspw. ..:whistle:

Aber mal Scherz beiseite ... Interesant finde ich diese strapenrechtliche Definition des Abstellens ...
Also Fahrradleichen bitte zur Seite räumen ... :whistle:
 
§ 17 schreibt doch vor:
"Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden."

Das habe ich nie verstanden. Wenn sich ein einachsiger Anhänger (also beispielsweise ein Wohnwagen) leicht von der Fahrbahn entfernen lässt, wieso dann nicht auch ein PKW. Letzterer wird üblicherweise per Motorkraft angetrieben, was das Entfernen vereinfachen sollte.


Na dann ist doch alles wunderbar. Wenn ich mein Fahrrad nicht abstelle (im Sinne unerlaubter Sondernutzung) sondern parke, darf ich Seitenstreifen und Fahrbahnen nutzen.
 
Am Ende wird sich zeigen, welches Vergehen verfolgt wird.
Wie oft hier vor dem Haus 3, 4, 5 KFZ aneinandergestellt parken, ohne Warnblinkanlage, ohne Parkplätze, mitten am Fahrbahnrand, teils auf dem Fußweg.. keinerlei Reglementierung erfolgt.

Polizeistation 120 Meter entfernt. ;)

Daher sehe ich bei parkenden Fahrrädern, welche gut sichtbar (ausreichend beleuchtet) kurzzeitig abgestellt werden, keine Probleme.
Schön wäre es dennoch, wenn der Verbotsunsinn nicht im Gesetz verankert wird. Es gibt ohnehin kaum parkende Fahrradfahrer im Vergleich zum KFZ-Verkehr.

Viele Grüße
Wolf
 
Ich sag nur eins: Windschutzscheibenperspektive.


Zur Beleuchtung: De facto reichen ja bei Hängern auch diese Reflektortafeln...
 
Ich hoffe, der ADFC und vor allem Fuss e.V. verhindern mit ihrer Kritik diese Änderung

Lohnt sich vermutlich den Link alle paar Tage aufzurufen. Neu darin: Beschlussvorlage für die Verkehrsminister-Konferenz am 10. Oktober.

Gehwege als „Schutzräume, die von anderen Nutzungen freizuhalten sind“. Dazu gehört auch, „dass die Inanspruchnahme dieser Flächen durch parkende Fahrzeuge unterbunden wird“

Und natürlich die Verringerung gemeinsamer Geh- und Radwege.
 
Dateiname:
entwurf-StVO-Novelle.pdf

Dateigröße:
2,05 MB (2.151.993 Bytes)

Titel:
Blanko-Vorlage für BMV

Autor:
Rakowski, Korinna

Erstelldatum:
26.9.2019 18:53:51

Bearbeitungsdatum:
27.9.2019 18:22:21

Inzwischen, ja. ;)
 
"Update #Lastenrad "Wir haben den Entwurf zur #StVO-Novelle um die Ausnahme ergänzt: Lastenräder und Fahrräder mit Anhänger werden weiterhin am Fahrbahnrand abgestellt werden können." Parl. Staatssekretär @SteffenBilger auf der #Radlogistik-Konferenz in #Berlin #Fahrrad"

https://mobile.twitter.com/BMVI/status/1187654807546486789?p=v

Was davon zu halten ist, sollte klar sein. Das BMVI schafft ein Problem, um es dann nicht zu lösen. Dies auch, weil meines Erachtens in keinster Weise klar ist, ob zB Rikschas (-> Velotaxi) eigentlich Lastenräder sind - von Behindertendreirädern, Tandems (auch Paralleltandems aus dem Pflegebereich), Velomobilen, Rehafahrzeugen, Liegerädern usw. sowie umgewidmeten Parkplätzen mal ganz abgesehen.
 
Es gibt eine Möglichkeit, zu verhindern, dass die CSU wieder einen Bundesverkehrsminister stellt. Sie kann an jeder Wahlurne abgeholt werden...
 
Ist das Parkverbot für Fahrräder am Fahrbahnrand jetzt eigentlich durch?
 
Ist das Parkverbot für Fahrräder am Fahrbahnrand jetzt eigentlich durch?

Nein.
Zeitplan:

Nach der Länder- und Verbändeanhörung wurde die Änderungsverordnung am 06.11.2019 vom Bundeskabinett zur Kenntnis genommen und anschließend dem Bundesrat zugeleitet.
Die Länder müssen im Bundesrat der Änderungsverordnung zustimmen.
In einem zweiten Schritt planen wir weitere Änderungen, unter anderem in der begleitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO.

Quelle hier ganz unten:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/stvo-novelle.html
 
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