StVO-Novelle: Verbot des Parkens von Fahrrädern am Fahrbahnrand?

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Hallo, in einer PM des RLVD bin ich auf folgenden Absatz gestoßen:
"Der Gesetzentwurf zur anstehenden StVO-Reform sieht zudem ein Parkverbot für Fahrräder am Fahrbahnrand vor. Das bedeutet de facto eine Diskriminierung von emissionsfreien und stadtverträglichen E-Lastenrädern gegenüber Kraftfahrzeugen, die für die Förderung nachhaltiger urbaner Logistik absolut kontraproduktiv ist."

https://rlvd.bike/pressemitteilung-04-09-2019/

Warum das nicht nur für die Logistiker ein Riesenproblem werden dürfte, brauche ich hier niemandem zu erklären.

Ich habe beim RLVD nachgefragt (es braucht also keiner weiter den Martin Schmidt deswegen anzuschreiben ;) ), es scheint dafür keine offizielle Quelle zu geben, die Info ist rein informell.

Hat davon noch jemand aus anderer Richtung gehört? Dem ADFC Berlin war dies nicht bekannt, vom Bundesverband kriege ich demnächst eine Aussage.

Beste Grüße
stan
 
Hallo, in einer PM des RLVD bin ich auf folgenden Absatz gestoßen:
"Der Gesetzentwurf zur anstehenden StVO-Reform sieht zudem ein Parkverbot für Fahrräder am Fahrbahnrand vor.

Meine Vermutung: aus Sicht des Verordnungsgeber ist das nix neues, es würde mit diesem Parkverbot nur die jetzt schon gültige Rechtslage klargestellt. Es gibt ja schon ein Gerichtsurteil das abgestellte Fahrräder nicht mehr zu den Fahrzeugen zählt, sondern zu Gegenständen.

Im November 2018 war der bekannte Radverkehrsplaner Alrutz in Mainz. Er meinte: Parken von Fahrrädern sei in der StVO nicht geregelt und abgestellte Fahrräder deswegen als Gegenstände zu betrachten, sie seien dann keine Fahrzeuge.
 
Und Gegenstände können nicht falsch parken, sondern nur falsch stehen... Stehverbote gibts nicht, also besser als vorher.
Wo ist der Fehler?
Gruß Krischan
 
Und Gegenstände können nicht falsch parken, sondern nur falsch stehen... Stehverbote gibts nicht, also besser als vorher.

Die Benutzung der Fahrbahn ist nur Fahrzeugen erlaubt. Fahrräder als Gegenstände auf der Fahrbahn fallen vermutlich unter StVO § 32 (
Verkehrshindernisse):
Es ist verboten, [...] Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.

Nebeneffekt:
Werden Fahrräder als Gegenstände betrachtet kann ein Abstellverbot abseits der Fahrbahn leichter durchgesetzt werden. Bisher geht das nicht weil die StVO kein Fahrrad-Abstellverbotsschild kennt.
 
das Abstellen von Fahrrädern zum Gemeingebrauch öffentlicher Flächen gehört.

Die Erklärung ist mir zu ungenau. Genauer ist: Abstellen auf Gehwegen ist erlaubt weil Fahrräder auf Gehwegen geschoben werden dürfen und beim Umfallen keine so große Gefahr darstellen wie Motorräder.

Was meint denn [Alrutz] zum Abstellen von Fahrrädern auf Parkstreifen?

Keine Aussage dazu. Das mit dem Abstellen gehörte nicht zu seinem Vortrag, war nur eine Bemerkung zum Schluss.


In Freiburg wird das Abstellverbot seit Jahren erfolgreich durchgesetzt, mit dem Baugesetzbuch als Rechtsgrundlage.

In Fußgängerzonen kommt es vermutlich auf die Widmung an. Ist Fahrzeugverkehr per Widmung ausgeschlossen ist wohl auch das Abstellen von Fahrrädern verboten. Die StVO schreibt zum Fußgängerzonenzeichen: "Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen."
 
Ob ich ein Rad schiebe und abstelle oder einen Kinderwagen Rolator Handkarren, wo soll da die Grenze gezogen werden?
 
@Corvi
„Das Straßenverkehrsrecht regelt das Verkehrsverhalten derjenigen, welche die Straße nutzen. Es steht dem Abstellen von Fahrrädern in Fußgängerbereichen als einem Verkehrsverhalten von Fußgängern nicht entgegen. § 25 Abs. 2 StVO erwähnt das Mitführen von „Fahrzeugen oder sperrigen Gegenständen“ als Teil des Fußgängerverkehrs. Auch daran wird deutlich, dass ein mitgeführtes Fahrrad mit einem sperrigen Gegenstand wie einem Koffer gleichzusetzen, kein Fortbewegungsmittel ist, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung der Straße als Fußgänger steht und deshalb nach der Straßenverkehrs-Ordnung dem Fußgängerverkehr zugeordnet werden muss.“
Genau genug?
Quelle: AnwaltOnline

Sorry, das war jetzt OT zu Fahrräder am Straßenrand parken.
 
Es steht dem Abstellen von Fahrrädern in Fußgängerbereichen als einem Verkehrsverhalten von Fußgängern nicht entgegen. ... in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung der Straße als Fußgänger steht
Jo, wenn man schiebt, mehrere oder wenige Meter ...
Genauso ist das Abstellen auf der Fahrbahn aber auch als Verkehrsverhalten eines Fahrzeugführers zu sehen und daher genauso legal ...
Jedenfalls tagsüber, nachts gibt es ja schon Einschränkungen:
§ 17 (4): "Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden."
Also dicken Akku ran ...
 
Das abstellen von Fahrrädern ist auf Gehwegen oder Fußgängerzonen erlaubt wenn dadurch keiner erheblich bekindert wird.
Kurz um: das Fahrrad Platzsparend und nicht im Wege abstellen.
Wenn auf dem Gehweg, aufgrund z.B. mangelnder Breite, kein Platz für das Rad vorhanden ist kann es auch Platzsparend im Parkraum abgestellt werden.

Das ist das was ich seit Jahre kenne (glaube) und nie mache WEIL ich mein Rad eh irgendwo anschließen möchte und WEIL ich kein Lastenrad habe.

Die angesprochene Änderung der StVO wird die Nutzer der aufkommenden Lastenräder beeinträchtigen.
[DOUBLEPOST=1568669921][/DOUBLEPOST]nächste Frage muß ich ein Parkticket ziehen wen ich mein (Lasten)Rad auf einen kostenpflichtigen Parkplatz abstelle?
Und wer zahlt es wenn auf einem Parkplatz mehrere Fahrräder stehen?
 
@Parkticket: Ja, wurde irgendwann schonmal irgendwo geklärt. Bei mehreren Fahzeugen... interessante Frage. AGB/Regeln der Betreiber/Kommunen?

@Fahrradparken: Bisher wie oben beschrieben zulässig, Beleuchtung kann afaik auch ne Straßenlaterne sein, bei Anhängern sind auch solche großen Reflektoren üblich (gehen afaik auch). Fahrräder sind Fahrzeuge.
 
Ein Fahrrad nicht als Fahrzeug anzuerkennen wäre Rechtsprechung an de Realität vorbei. Rechtsregelungen, die an der Realität vorbei gehen, sind nichtig.
 
Ich darf also einen 6m3 großen Stahlwürfel unbeleuchtet sogut wie überall an der Fahrbahn parken. Ein Fahrrad aber nicht? Irgendwie fehlt mir da der Grund der den Unterschied ausmacht.
 
@Jack-Lee
Der 6m3 große Stahlwürfel muss bereits per se über in Richtung des Verkehrsflusses funktionierende Reflektoren verfügen.
Die „Ungerechtigkeit“ beschränkt sich also auf den Frontreflektor, und der ist bei Fahrrädern sowieso vorgeschrieben...
 
. Rechtsregelungen, die an der Realität vorbei gehen, sind nichtig.

Unsinn, sonst argumentiere ich mal aus KFZ Sicht den Mindestüberholabstand. Du wirst Viele finden, die 1,50m für realitätsfern halten. Gilt natürlich trotzdem.

Ich finde den Faden aber wirklich spannend, danke für die Recherche. Die Überlegungen wie ein Fahrzeug zu einer Sache wird ist spannend, und lohnt das Nachvollziehen. Was sind mögliche andere Konsequenzen?

Rwd
 
Unsinn, sonst argumentiere ich mal aus KFZ Sicht den Mindestüberholabstand. Du wirst Viele finden, die 1,50m für realitätsfern halten. Gilt natürlich trotzdem.

Was ist das denn für eine Argumentation? Weil Morde stattfinden sind sie nicht rechtswidrig?

Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug. Fertig. Eine Rechtssprechung, die das negiert, geht an der Realität vorbei und ist nichtig. Das gilt immer und grundsätzlich. Denn wenn Recht und Realität aufeinanderprallen, kann die Realität nicht weichen. Sondern nur das Recht. Auf der Grundlage habe ich auch schon Gesetze außer Kraft gesetzt und Rechtsgrundsätze geändert. Die Realität ist der Maßstab, nicht irgendwelche Fiktionen, welche durch Realitätsverweigerungen Unrecht schaffen. Sonst könnte ich auch sagen, rot sei grün und mich gegenläufig zur Realität verhalten.
 
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