Frage 1: " a) ob bei einem Fahrrad zusätzliche Reflektor-Folien angebracht werden dürfen, wenn die Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen gemäß §67 StVZO bereits erfüllt sind (beispielsweise reflektierende Folien am Rahmen),"
Antwort zur Frage 1: Nach § 67 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind nur seitlich zusätzliche bauartgenehmigte gelbe rückstrahlende Mittel (z.B. Reflektoren) zulässig.
Frage 2:" b) ob solche zusätzlichen Reflektor-Folien, wenn sie denn erlaubt sind, bestimmten Bestimmungen folgen müssen (z.B. Prüfnummer des Kraftfahrt-Bundesamtes), oder nicht
Antwort zur Frage 2: Zusätzliche seitliche gelbe Reflektor-Folien nach Maßgabe von § 67 Absatz 5 StVZO müssen bauartgenehmigt nach § 22a StVZO sein.
Frage 3:" c) wie die Aussage "Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein" in §67 Abs. 2 StVZO zu interpretieren ist. In gewissem Umfang sind bei einem Fahrrad die Reflektoren an den Rädern immer durch Rahmenbauteile verdeckt. Gibt es speziell bei den diesen Reflektoren einen Richtwert, für welchen Teil des Radumfangs die Einrichtungen sichtbar sein müssen? Speziell im Hinblick auf mögliche Verkleidungen des Rades, bei denen beispielsweise das Rad selbst nur zu 25% sichtbar ist.
Antwort zur Frage 3: Bei vorschriftsmäßigem Anbau (im Rahmen der konstruktiven Möglichkeiten bei speziellen Fahrrädern) ist nicht von einer Verdeckung im Sinne von § 67 Absatz 2 StVZO auszugehen.
Frage 4: "Bei diesen Fragen interessiert mich insbesondere auch die Einschätzung zu lichttechnischen Einrichtungen bei vollverkleideten Rädern, so genannten Velomobilen. Bei diesen sind beispielsweise in der Regel die Pedale nicht sichtbar, so dass §67 Abs. 5 StVZO bzgl. Reflektoren an den Pedalen relativ sinnbefreit ist. Auch die Räder befinden sich bei einigen Modellen so gut wie vollständig hinter der Verkleidung. Erfüllt in solchen Fällen eine auf der Außenseite der Verkleidung angebrachte, seitlich wirkende Reflektor-Folie ersatzweise die Anforderungen aus §67 StVZO bzgl. der Reflektoren an den Rädern?"
Antwort zur Frage 4: Die Vorschriften des § 67 Absatz 5 zu gelben Rückstrahlern an den Fahrradpedalen können nicht durch andere lichttechnische Einrichtungen ersatzweise erfüllt werden. Zusätzliche lichttechnische Einrichtungen sind zulässig zur Seite (siehe Antwort zur Frage 1).