Radweg-Gesetze rund um VeloCar-Visionen

BuS velomo

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Ich will mal nen Vorschlag machen, hier wiederkehrende gesetzliche Fragestellungen übersichtlich zu bündeln, die rund um diese eher breiten, schweren, langsamen und motorisierten VeloCars (und mehrspurigen CargoBikes) immer wieder aufkommen. D.h. wie sind die deutschen und europäischen oder auch lokal abweichenden Gesetzeslagen bzgl.
  • Maximaler Breite
  • Motorisierung (25, 45)
  • Geschwindigkeit
  • Gewicht
  • Benutzungspflicht
  • ... ?
Das Thema mit der Breite ist hier eben aufgeploppt und könnte ggfs. hier rüber gezogen werden (@seemann11)?: https://www.velomobilforum.de/forum/index.php?threads/hopper-mobil.60547/post-1195887 - Nach meinem Wissensstand gibt es in Deutschland keine 80cm Radweg-Begrenzung, wohl aber in anderen europäischen Ländern wie Österreich oder Belgien...

Auch im Canyon-Thread oder bei den L2e-Ansätzen stellt sich die Frage nach den S-Pedelcs (und drüber) auf Radwegen ja immer wieder - bzw. ist fast schon Kern von Fahrzeug-Auslegungen und Nutzer-Profilen, gerade wenn es vom klassischen Überland-Velomobil zum urbanen Mobilitätskonzept übergeht, am Stau vorbei zu fahren und 2te-Reihe-Parker-Paketsklaven auf die Radwege zu verschieben.

Neben der gesetzlichen Frage, stellt sich natürlich klassischerweise auch die reale Auslegung in ihrer Eignung und Zumutbarkeit für solche Fahrzeuggrößen dar - was im Zweifelsfall auch nen juristischer Tatbestand ist (z.B. bzgl. konkreter Benutzungspflicht oder -möglichkeit)... hier nachrangig.

VG Steffen
 
Zuletzt bearbeitet:
Zu Radwegen:

Ja, die Österreicher haben kürzlich erhöht bzgl. Breite, mit der man auf den Radweg darf, aber nicht muss.
Eine explizite Regel scheinen auch die Niederlande zu kennen, wobei ich mich auch an Diskussionen irgendwo erinnere, dass einen die Polizei dort trotzdem schon mal auf die Wege schickte ...
Die Schweizer Regel zu Breiten auf Radwegen scheint irgendwann weggefallen zu sein.
Wir in Deutschland haben leider nur eine Gummiregel, irgendwo tief unten in der VwV-StVO versteckt ...

Zu den Bauvorschriften: Lange Zeit kursierte das Gerücht, in .de wäre die Breite von Radanhängern auf 1 m begrenzt, das Gerücht ist Geschichte seitdem es Beleuchtungsvorschriften für Anhänger > 1 m gibt ...
Ansonsten gibt es keine Regeln für Maße und Masse, das Fahrrad kann also Lkw-groß werden, sofern man es dann noch beherrscht und vorwärts kriegt bzw. auch bergab angehalten kriegt ... :whistle: Das gilt im Prinzip auch für Pedelecs, aber nicht für S-Pedelecs, weil das ja Leichtkrafträder, also Kfz, sind.
 
Doof nur, dass die meisten Radwege hier selbst mit einem 46cm schmalen Rennrad schon verdammt eng sind und der geschotterte Waldweg (nein kein Kies, Schotter) von letzter Woche schon als "gut ausgebaut" gelten muss.
 
For France:

- 90 cm maximum width
- pedelec yes, moped no
- speed limit is the limit on the road sign and 20 km/h where vehicles and pedestrians mingle

For Spain:

- ??? maximum width, nothing in the official texts I could find
- pedelec yes, moped no
- speed limit is either on a road sign or painted on the cycle path, often 10 or 15 km/h in town and 5 km/h where pedestrians meet cyclists and the top speed is 45 km/h
 
mehr_spur_velos bekommen im momennt überhaupt keine zulassung auf 45 Kmh in der CH.
die max. breite der velos wurde vergrössert (wert mir unbekannt) aber im praktischen wird es nicht umgesetzt, selbst neue velostreiffen
werden mit 80cm. aufgemahlt obwhol sie von gesetzteswegen 1m. sein sollten.
wer nicht bereit ist zu kämpfen, für den platz auf der strasse, wird in städten e kein fahrrad fahren, egal ob ein oder mehrspurig.
 
Für Fahrräder sind in Deutschland die max.. Breiten definiert.
1m für Einspurer
2m für Mehrspurer
Gilt damit auch für Pedelec. (25km/h mit Trittunterstützung)
 
Das ist mir neu.
§32 StVZO begrenzt die Breite von Kraftfahrzeugen auf 2,55m, die Höhe auf 4m und die Gesamtlänge für Kraftfahrzeuge mit Anhängern auf 12m. In Zusammenhang mit §63 StVZO ("Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend.") sind das die Abmessungen für Fahrräder. Oder irre ich mich?

Gruß
Christoph
 
wollte ich auch gerade schreiben. Die Formulierung in §63 StVZO ist leider nicht so eindeutig, dass klar wird welche der in §32 genannten Breiten fur Fahrräder gilt. Zwar werden dort Fahrräder mit Hilfsmotor genannt, aber eben ohne dass der eindeutige Bezug hergestellt werden kann.
Und nachdem dem nicht so ist, würde ich auch die allgemeine Breite von 2,55m als Maximum ansetzen.
wenn jemand eine gerichtliche Entscheidung kennt oder findet, die dem entgegen steht, immer her damit
 
Ich kann das nicht nachvollziehen.
RdNr 23 zu § 2 (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge), Abs 4 spezifiziert die Durchsetzung der RwBpfl für mehrspurige Fahrräder, nicht deren Breite.
Beziehst Du Dich auf eine Randnummer zu einem anderen §?

Gruß
Christoph
 
es hilft doch auch die radwege-baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen: mit 80 cm breitem "Velocar" schlupft ma überall noch schön durch auf Radwegen, niemand wollte dauerhaft ein 2Meter breites Doppelnebeneinandersitz Velocar auf (deutschen) Fahrradwegen insb. in der Stadt dauerhaft nutzen...
 
Bitte alle die Quellen angeben, damit deutlich wird ob es legaler Gesetzestext ist oder Wunschdenken eines Auto-Lover-Blogs.
Danke
 
Da steht explizit etwas von Fahrrädern mit Hilfsmotor. Ist jetzt die Frage wie das gesehen wird. In §63 werden Pedelecs als Fahrrad definiert, nicht als Fahrrad mit Hilfsmotor. So lese ich das zumindest
 
Fahrräder sind keine "Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3" dort wird auf Richtlinie 2002/24/EG ("Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge") verwiesen, die ausdrücklich nicht auf Fahrräder anwendbar ist:
Richtlinie 2002/24/EG schrieb:
Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge:
[...]
h) Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ...
Gruß
Christoph
 
Wurde hier mal ausführlich aufgeführt.

Das Paragraph 32 auch für Fahrräder gilt steht hier. Fahrräder fallen unter andere Straßenfahrzeuge.

 
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