Zur Frage des einsamen "Radfahrer frei" auf den letzten Seiten:
Richtig ist in der Tat, dass ein einzeln stehendes Zusatzzeichen keine Pflichten auslösen kann.
Das tut es auch linksstehend ja nicht!
Es löst dort aber Rechte aus, nämlich dort fahren zu DÜRFEN, aber nicht zu müssen, also als Zweites auch das Recht der Wahlfreiheit.
Linksseitig darf man ohne dieses Zz oder ein blaues aus dem bekannten Trio ansonsten NICHT fahren.
Deswegen ist es a) nötig, dass dies so in der StVO definiert wird und b) auch genauso aufgestellt wird.
Ein einsames "Radfahrer frei" rechtsseitig löst auch keinerlei Pflichten aus, man darf weiterhin die Fahrbahn nutzen, weil da nix blaues steht ...
Die Frage wäre nun, ob es Rechte auslösen kann.
Die StVO definiert in § 2 "andere Radwege" OHNE blaue Schilder, genauer gesagt OHNE die Vz 237, 240, 241.
Bei "OHNE 241" ist es klar: Irgendeine Art von Trennung muss da sein. s ist im übrigen nirgends definiert, dass diese baulich sein muss durch trennenden Grünstreifen oder Bordstein o.ä., es reicht auch andere ortsübliche Pflasterfarbe oder ein Strich o.ä., sobald ein durchschnittlicher Mensch eine Trennung von Rad- und Gehweg erkennen könnte, darf man es einem Radler nicht zum Vorwurf machen, wenn er dort radelt, weil es eben keine genaue Definition gibt, die man gegen ihn auslegen könnte. Also löst die reine Existenz einer Trennung irgendeiner Ar schon dieses Recht aus, sofern das abgetrennte zum Radeln geeignet sein könnte. Bei einem 30 cm Zierstreifen mag das bezweifelbar sein ...
Dergleichen gilt für "OHNE 240": Die StVO definiert deren Existenz, es muss also irgendeine Form solcher gemeinsamer G+R ohne B-Pflicht geben, die genaue Form ist aber nicht definiert, also darf es mehrere Formen geben!
D.h. sobald es Indizien gibt, dass dort eine gemeinsame Nutzung des Weges gewollt ist, darf es wiederum dem Radler nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er dort auch tatsächlich radelt. Meinte die Stadt was ganz anderes, muss sie diese Indizien beseitigen oder klärende Schilder aufstellen.
Indizien können sein:
- Piktogramme auf dem Weg, das ist wohl seit einiger Zeit die Empfehlung der Verkehrsministerrunde, da das aber nirgends festgehalten wurde bisher, schon gar nicht in der StVO selbst, bleibt das nur eine unverbindliche Empfehlung und es darf auch noch andere Indizien geben
- mehr oder weniger phantasievolle Schilder, das kann sein a) eine 240er Symbolik, nur in schwarz auf weiß statt weiß auf blau und eckig statt rund, also Zz-artig, dafür habe ich im Netz schon Bsp. gesehen, oder eben, hier haben wir es nun wieder, b) ein "Radfahrer frei" ohne Vz drüber (mit Gehwegschild drüber erhielte es eine andere Bedeutung!), so wird m.E. zweifelsfrei erkennbar, dass dort Radfahren legal sein soll ohne B-Pflicht ( es gäbe noch c) ein 240 mit "R. frei" drunter)
- m.E. kann es auch noch andere Indizien geben, wie eine auf den Bordsteinweg zuführende Radfurt, das kann auch nur bedeuten, dass ein Radler die Furt bis zum Ende nutzen darf und dann isser schon drauf auf dem Bordsteinweg ... Auch bei Radsymbolen in einer Ampel dürfte mindestens ein Verbotsirrtum vorliegen, wenn man das Angebot weiterradelnd nutzt ...
- Eindeutig auf den Bordsteinweg weisende Wegweisung für Radler sollte auch ein Indiz sein, dass dort Radverkehr gewollt ist ... Jedenfalls bei amtlich aussehenden Wegweisern. Im Zweifel das Urteil des OLG Jena suchen ...
Da der Radler mangels Pflichten durch solche Indizien nicht negativ belastet wird, er darf ja ohne Blauschilder weiterhin auf die Fahrbahn, hat er auch keine Rechtsmittel gegen einsame "Radfahrer frei" o.ä. auf der rechten Seite. Klagen könnte allenfalls ein Fußgänger, der hat die Suppe auszulöffeln, wenn dort zu viele Radler auf ungeeigneten Wegen unterwegs wären.