Sinnvoller wäre es, die Bedeutung der Zeichen 237, 240 und 241 zu ändern:
Von:
§ 2 (4) StVO (...) Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. (...)
in:
§ 2 (4) StVO (...) Zeichen 237, 240 oder 241 begründen ein Recht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen. (...)
Wobei – mit oder ohne benutzungspflichtige Radwege – der Radverkehr (=Fahrverkehr) grundsätzlich auf die Fahrbahn gehört. Doch ohne VZ 240 würden die bisher damit beschilderten Radwege, auch an Landstraßen, zu Fußwegen mutieren; Personen über 10 Jahren wäre dann hier das Radfahren verboten. Nicht wenige Radfahrer haben auf der Fahrbahn Angst, so dass sie das Radfahren lieber ganz bleiben ließen, wenn man das VZ 240 abschaffen würde. Und das wollen wir ja nicht, denn die Konsequenzen stünden den Klimazielen und der Gesunderhaltung der Bevölkerung entgegen.
Die Begründung der Petition erscheint dürftig, so als ob der Petent nicht viel darüber nachgedacht hätte. Sein Anliegen wird nicht so recht klar: Mehr Leichtigkeit für den Radverkehr? Mehr Schutz für Fußgänger? Er, der – aus welchem Grund auch immer – anonym bleiben möchte, hätte sich etwas mehr Zeit nehmen sollen, um seine Argumente zu formulieren.