- „Hochachtungsvoll“
- „Mit vorzüglicher Hochachtung“
Diese beiden Grußformeln sind jedoch im Gebrauch gegenüber früher stark zurückgegangen, da sie recht förmlich erscheinen. Im Geschäftsverkehr werden sie daher unter Umständen von manchen Adressaten als unhöflich empfunden, denn die ihnen innewohnende Höflichkeit kann nicht unbedingt mit einem Gruß gleichgesetzt werden – bedeutend ist, dass in diesen Formeln bewusst kein (freundlicher) Gruß mehr ausgesprochen wird, sondern als letzte Wahrung der Form lediglich ein Ausspruch der Achtung, d. h. des Respekts vor dem Korrespondenzpartner erfolgt, beispielsweise bei der letztmaligen Mahnung vor Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. In der Korrespondenz unter Rechtsanwälten gilt die Formel „Mit (vorzüglicher) kollegialer Hochachtung“ als äußerst unhöflich, unter Ärzten ist sie dagegen allgemein üblich.