Da Kettler rein gar nichts und sein Nachfolger Siedler nur wenig zu StVO § 36 (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten) schrieb fange ich mal eine Materialsammlung dazu an.
Ich zitiere erstmal den Absatz 1 von § 36 StVO, Fettdruck von mir:
Ich hab aus zwei Kommentaren folgendes zu § 36 StVO notiert:
Gemeint sind nur unmittelbar verkehrsregelnde Verfügungen. Keine Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung eines vorschriftswidrigen Zustands oder Verhaltens, z.B. Aufforderung die gesperrte Fläche einer Straße zu verlassen.
Sind Fußgänger legal auf der Fahrbahn dürfen sie angewiesen werden die Fahrbahn zu verlassen.
Langsamfahrer darf zum angemessenen Schnellerfahren angewiesen werden.
Keine Weisung bei bloßem Hinweis, z.B. auf eine zu beachtende Verkehrssperre.
Fehler, die eine polizeiliche Weisung nichtig machen, sind wie bei sonstigen Verwaltungsakten insbesondere die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit sowie die Unsinnigkeit.
Auch beachtenswert ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der § 16 (Rechtfertigender Notstand), dieser erlaubt bei erheblicher Interessenverletzung die Ablehnung einer Weisung:
Ich zitiere erstmal den Absatz 1 von § 36 StVO, Fettdruck von mir:
Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
Ich hab aus zwei Kommentaren folgendes zu § 36 StVO notiert:
Gemeint sind nur unmittelbar verkehrsregelnde Verfügungen. Keine Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung eines vorschriftswidrigen Zustands oder Verhaltens, z.B. Aufforderung die gesperrte Fläche einer Straße zu verlassen.
Sind Fußgänger legal auf der Fahrbahn dürfen sie angewiesen werden die Fahrbahn zu verlassen.
Langsamfahrer darf zum angemessenen Schnellerfahren angewiesen werden.
Keine Weisung bei bloßem Hinweis, z.B. auf eine zu beachtende Verkehrssperre.
Fehler, die eine polizeiliche Weisung nichtig machen, sind wie bei sonstigen Verwaltungsakten insbesondere die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit sowie die Unsinnigkeit.
Auch beachtenswert ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der § 16 (Rechtfertigender Notstand), dieser erlaubt bei erheblicher Interessenverletzung die Ablehnung einer Weisung:
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.