Materialsammlung zu StVO § 36 (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten)

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Da Kettler rein gar nichts und sein Nachfolger Siedler nur wenig zu StVO § 36 (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten) schrieb fange ich mal eine Materialsammlung dazu an.
Ich zitiere erstmal den Absatz 1 von § 36 StVO, Fettdruck von mir:
Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

Ich hab aus zwei Kommentaren folgendes zu § 36 StVO notiert:
Gemeint sind nur unmittelbar verkehrsregelnde Verfügungen. Keine Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung eines vorschriftswidrigen Zustands oder Verhaltens, z.B. Aufforderung die gesperrte Fläche einer Straße zu verlassen.
Sind Fußgänger legal auf der Fahrbahn dürfen sie angewiesen werden die Fahrbahn zu verlassen.
Langsamfahrer darf zum angemessenen Schnellerfahren angewiesen werden.
Keine Weisung bei bloßem Hinweis, z.B. auf eine zu beachtende Verkehrssperre.
Fehler, die eine polizeiliche Weisung nichtig machen, sind wie bei sonstigen Verwaltungsakten insbesondere die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit sowie die Unsinnigkeit.

Auch beachtenswert ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der § 16 (Rechtfertigender Notstand), dieser erlaubt bei erheblicher Interessenverletzung die Ablehnung einer Weisung:
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
 
Ich hab aus zwei Kommentaren folgendes zu § 36 StVO notiert:
Gemeint sind nur unmittelbar verkehrsregelnde Verfügungen. Keine Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung eines vorschriftswidrigen Zustands oder Verhaltens, z.B. Aufforderung die gesperrte Fläche einer Straße zu verlassen.

Meint das Anordnungen, die quasi dauerhaft gelten sollen?

Fehler, die eine polizeiliche Weisung nichtig machen, sind wie bei sonstigen Verwaltungsakten insbesondere die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit sowie die Unsinnigkeit.

Was wäre hier eine rechtliche Unmöglichkeit?

Auch beachtenswert ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der § 16 (Rechtfertigender Notstand), dieser erlaubt bei erheblicher Interessenverletzung die Ablehnung einer Weisung:

Hast du hier auch ein Beispiel?
 
Meint das Anordnungen, die quasi dauerhaft gelten sollen?
Nach meinem Verständnis nein, nur zur unmittelbaren Verkehrsregelung.

Was wäre hier eine rechtliche Unmöglichkeit?
Da wird kein Beispiel genannt. Bei der tatsächlichen Unmöglichkeit wird die Anordnung genannt, gegen Zeichen 250 (und weitere Verbotszeichen) zu fahren. Polizeibeamter darf sich aus Sicherheitsgründen nicht über diese Anordnung der Straßenverkehrsbehörde hinwegsetzen. Ausnahme: das per Schild angeordnete Verbot gibt es nicht aus Sicherheits- sondern aus Lärmschutzgründen.

Hast du hier auch ein Beispiel?
Als Beispiel wird nur die Literaturstelle "Kö VRS 57 143" genannt. Das ist Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 12.12.1978, Az.: Ss 932/78. Volltext hinter Bezahlschranke, zu lesen ist nur:
Ein Unfallgeschädigter kann bei einem nicht unbeträchtlichen Sachschaden zumindest dann, wenn die Schuld zwischen den Beteiligten umstritten und eine baldige Unfallaufnahme möglich ist, seinen Wagen an der Unfallstelle abstellen, bis der Standort seines Wagens auf der Straße durch die Polizei gekennzeichnet ist. Abweichende polizeiliche Weisungen müssen von ihm nicht befolgt werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Was wäre hier eine rechtliche Unmöglichkeit?
Vielleicht z.B. Polizei sagt "fahren Sie einfach da lang" und zeigt auf die Terrasse eines angrenzenden Privatgrundstücks?
Zur einfachen Regelung des Verkehrs, ohne einen Notfall, wird eine solche unbefugte Weisung (ohne Erlaubnis einer berechtigten Person) nicht gültig sein.

Hast du hier auch ein Beispiel?
Vielleicht wenn der Beifahrer gerade einen Herzinfakt erleidet, du entscheidest, dass die kurze Strecke zum Krankenhaus schneller selbst gefahren ist (ohne gefährliches Rasen) und man dann in eine Polizeikontrolle gerät und einfach nicht anhält, weil man eine Gefahr abzuwenden hat?
Sonst ist da noch die bekannte, alltägliche Situation mit der Bombe im Bus, die explodiert, wenn der Bus langsamer als 50km/h fährt. :LOL:


Es muss aber auch nicht für jede dieser Einschränkungen wirklich realistische Gründe geben. Sie könnten auch nur geschrieben worden sein, für den Fall, dass mal Situationen eintreffen könnten, die niemand vorhergesehen hat.
 
Denn Ursprung liegt vermutlich in denn Faden wo einer vom Polizeibeamte beauftragt wurde ein Radweg zu befahren die gar keinen Radweg war.
In demm Fall gab es auch kein Logischen Grund weswegen der Radfahrer das sollte. Aber rechtlich muss man eben Weisungen folgen, auch wenn man die Doof findet.

Man muss nur einige Folgen anschauen, von "Polizei fasst Verkehrssunder", sendungen mit solche Themen, um zu verstehen das die Autofahrer oft Deppen sind die nicht in der Lage sind ihr fehlverhalten einzusehen. Die meinen oft auch das die Polizei alles follig falsch macht, und das man ohne weiteres mit ein 500 ps luxus Karre durch die Innenstadt rasen kann weil der so gut bremst. Und ahnliche argumentationen.

Es mussen wochentlich mehrere beim Richter enden, die meinen es besser beurteilen zu können als die Polizei. Ich glaub nicht das der Richter ihre Meinung oft teilen wird. Wenn man es escalieren lässt, muss man schon sehr gute Karten haben, um da Gut raus zu kommen. Es hängt dabei auch vom Zufall ab, welche Entscheidungen denn andern treffen wird.

Sagt das Knölchen Anweisung nicht folgen, hatt man schlechte Karten. sagt es Radweg fahren obwohl es gar kein Radweg gibt, sieht es etwas besser aus. Mit lezteres kann dann ne Fachaufsichtsbeschwerde machen und hat vermutlich ziemlich gute Karten.

Mein Fazit ist das solche Vorfälle wahrscheinlich mit folgen der "blöde" Anweisung am glimpflichsten enden. Das Potenzial auf unangenehme Folgen bei nicht Folgen der Anwesung ist erheblich.
 
Wenn es aufgrund einer mündlichen Weisung (z.B. auf dem Fußweg fahren) zu einem Unfall kommt, kann sich der Polizist vermutlich vor Gerichte unter Umständen nicht mehr an diese Weisung erinnern oder? Hat man ein Recht eine Weisung sich schriftlich geben zu lassen?
 
Naja, es wäre ja nicht aufgrund der Weising zum Unfall gekommen, sondern weil du nicht angemessen gefahren wärest. Oder so.
 
neinnein, ich zitiere einen Freund sinngemäß:
"aber wenn ich da lang fahre, da kommt dieses Schlagloch, da falle ich bestimmt noch einmal hin, dann verletze ich mich wieder, wollen Sie dafür die Verantwortung übernehmen? Das hätte ich gerne schriftlich..."
Und schwupps war der Weg frei ;)
Gruß Krischan
 
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