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Ok, nochmal in den Beförderungsbedingungen der DB nachgeschaut, unter „A 8.2 Beschränkungen“ auf Seite 25:Wer sagt das denn? Hab gerade eben nochmal nachgeschaut: Liegerad darf mit, wenn der Zug ein entsprechendes Abteil hat (zu erfragen in einem DB-Reisezentrum...)
„Jeder Reisende darf nur ein Fahrrad oder ein Pedelec mitnehmen, das er ohne Hilfe des Zug- personals in den Zug ein- und ausladen können muss. Die Mitnahme ist grundsätzlich auf zweirädrige, einsitzige Fahrräder oder Pedelecs sowie zusammengeklappte Fahrradanhänger beschränkt.
Ausnahmsweise können in Zügen der Produktklasse C sowie in besonderen Zügen des Fernverkehrs an den dort für Fahrräder und Pedelecs vorgesehenen Plätzen auch Liegeräder, Tandems sowie Dreiräder mitgenommen werden, sofern im Einzelfall ausreichend Platz vorhanden und die sichere Unterbringung gewährleistet ist. Für diese gelten dann die übrigen Vorschriften über Fahrräder bzw. Pedelecs entsprechend.
In Zügen des Fernverkehrs werden Fahrräder und Pedelecs nur befördert, wenn sie in die hierfür vorgesehenen Halterungen eingestellt werden.
Falträder oder Falt-Pedelecs können im ausgeklappten Zustand als Fahrrad oder Pedelec oder im zusammengeklappten Zustand als Traglast oder – sofern die weiteren Voraussetzungen nach Nr. 7.1.1. erfüllt sind – als Handgepäck mitgenommen werden.
Sogenannte Lastenräder (Fahrräder oder Pedelecs mit festen Aufbauten für Lasten- und/oder zum Transport von Kindern) sind von der Mitnahme ausgeschlossen.“
Produktklasse C meint Nahverkehrszüge, was „besondere Zügen des Fernverkehrs“ sind ist mir nicht ganz klar...
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