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Der Gesetzgeber verlangt von Radfahrern abstruse Dinge, ja.
Nötigung ist selbst ein der von der StVB als gefährlich benanntes Fahrbahnverbot nicht. Auch kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Leider.
Neueres Beispiel gefällig?
VZ 101 wurde hier also angeordnet, weil bei Benutzung des Rad_weg_s auf „Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko […] erheblich übersteigt.“
Ach nee, deshalb wurde ja VZ 241 angeordnet. Gefahrenabwehr durch Gegengefahr?
Dem Radfahrer bleibt Schleichgeschwindigkeit. Passiert etwas, ist er der Dumme.
Gruß
Christoph
Nötigung ist selbst ein der von der StVB als gefährlich benanntes Fahrbahnverbot nicht. Auch kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Leider.
Neueres Beispiel gefällig?
Sehr geehrter Herr....
vielen Dank für Ihre Nachfrage zum Gefahrenzeichen auf dem Radweg entlang der Hammer Straße in Höhe des Preußen-Trainingsplatzes.
Das Gefahrzeichen wurde aufgrund von Rad- und Gehwegschäden aufgestellt. Es mahnt nach den Regelungen der StVO zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit.
Weitere Fragen beantwortet Ihnen gern Herr
vielen Dank für Ihre Nachfrage zum Gefahrenzeichen auf dem Radweg entlang der Hammer Straße in Höhe des Preußen-Trainingsplatzes.
Das Gefahrzeichen wurde aufgrund von Rad- und Gehwegschäden aufgestellt. Es mahnt nach den Regelungen der StVO zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit.
Weitere Fragen beantwortet Ihnen gern Herr
Ach nee, deshalb wurde ja VZ 241 angeordnet. Gefahrenabwehr durch Gegengefahr?
Dem Radfahrer bleibt Schleichgeschwindigkeit. Passiert etwas, ist er der Dumme.
Gruß
Christoph