HoSes Milan SL MK4

Der Gesetzgeber verlangt von Radfahrern abstruse Dinge, ja.
Nötigung ist selbst ein der von der StVB als gefährlich benanntes Fahrbahnverbot nicht. Auch kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Leider.

Neueres Beispiel gefällig?
Sehr geehrter Herr....

vielen Dank für Ihre Nachfrage zum Gefahrenzeichen auf dem Radweg entlang der Hammer Straße in Höhe des Preußen-Trainingsplatzes.
Das Gefahrzeichen wurde aufgrund von Rad- und Gehwegschäden aufgestellt. Es mahnt nach den Regelungen der StVO zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit.

Weitere Fragen beantwortet Ihnen gern Herr
VZ 101 wurde hier also angeordnet, weil bei Benutzung des Rad_weg_s auf „Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko […] erheblich übersteigt.“
Ach nee, deshalb wurde ja VZ 241 angeordnet. Gefahrenabwehr durch Gegengefahr?
Dem Radfahrer bleibt Schleichgeschwindigkeit. Passiert etwas, ist er der Dumme.

Gruß
Christoph
 
Hast Du nicht @HoSe weiter oben geschrieben, dass der Milan versichert ist. Dann muss doch - egal ob Du irgendeine Schuld hast oder nicht - die Versicherung Dir den Schaden bezahlen oder gegen die gegnerische Versicherung klagen.
Nichtbenutzung des Radwegs hat bei mir ca. 80 € gekostet, weil ich mich zunächst geweigert hatte zu zahlen. Aber das wäre ja bei der Summe, um die es bei Dir geht, so gut wie egal.
 
Und dann ist man auch noch sehr vom Glück abhängig. Glück mit dem Rechtsanwalt, der wirklich einem helfen will und nicht nur das Honrar kassieren will. Wichtiger als Spezialfachkompetenz. Und Glück mit dem Richter. Denn wo keine eindeutigen Gesetze sind, da gilt dann das, was der Richter entscheidet.
In meinem Fall (RadwegeNichtBenutzung (also Lapalie im Vergleich zu dem, um was es bei Dir geht)) hat mir der Rechtsanwalt geraten, nicht in den Kampf zu ziehen, da er von der Richterin wusste, dass sie ein dickes Auto fährt und er sich nicht vorstellen konnte, dass sie zu meinen Gunsten entscheidet. An dieser Auskunft hat er 30 € verdient; er hätte einiges mehr verdient, wenn ich in das Gerichtsverfahren gezogen wäre.
 
dass der Milan versichert ist
Ja, ist über JobRad versichert. Trotzdem wird diese Versicherung versuchen über die Haftpflicht der Gegnerin Geld zu holen und dafür ist die Schuldfrage zu klären.
hat bei mir ca. 80 € gekostet,
Sind 35,- € bei mir. Mir geht es auch nicht um die Höhe!
Wichtiger als Spezialfachkompetenz.
Ist der Anwalt, der Jens Buckbesch vom Räderwerk in einem ganz ähnlichen Fall vertreten hat. Er kennt VM´s und ist auf Verkehr (auch Radverkehr) spezialisiert.
[DOUBLEPOST=1547982426][/DOUBLEPOST]
Schreib erstmal gar nichts
Ja, das ist jetzt wohl der beste Weg:whistle:!
[DOUBLEPOST=1547983118][/DOUBLEPOST]
beim Hintergrund Schadstoff und Co2 Ausstoß, eine klare gesetzliche Lage herbeizuführen, das es in Zukunft sicher sein wird lange Strecken auf der Fahrbahn zurückzulegen?
oh, ja das wäre schön und ist eigentlich längst überfällig(y)!
 
da er von der Richterin wusste, dass sie ein dickes Auto fährt und er sich nicht vorstellen konnte, dass sie zu meinen Gunsten entscheidet.
Ach selige Neutralität der Judukative! Justitia ist nicht blind sondern schielt durch die Scheibe eines SUV ...

Kotz! :sick:
 
Ist der Anwalt, der Jens Buckbesch vom Räderwerk in einem ganz ähnlichen Fall vertreten hat. Er kennt VM´s und ist auf Verkehr (auch Radverkehr) spezialisiert.

Na, wenn das der Dr. Reich ist (man kann den Namen ja ruhig nennen), der hat auch mich bei meinem Unfall mehr als gut vertreten (y)
 
Ach selige Neutralität der Judukative! Justitia ist nicht blind sondern schielt durch die Scheibe eines SUV ...

Kotz! :sick:

Lass' mal die Kirche im Dorf. Das war nur eine hochspekulative Vermutung eines Individuums, welches möglicherweise ganz andere Motive hatte, nicht tiefer in die Bearbeitung des Falles einzusteigen.
 
@Strampelhose Glaubst Du, dass Menschen im luftleeren Raum leben? Jeder urteilt aus seiner persönlichen Lebenserfahrung und -situation heraus - genauso wie Du es für möglich hälst, dass der Anwalt, von dem ich schrieb, möglicherweise aus anderen Gründen als mich vor Schaden zu bewahren, vom Gerichtsverfahren abriet.
Ein neutrales Urteil gibt es nicht. Dass die Wahrscheinlichkeit wesentlich größer ist, auf einen Richter zu treffen, der Auto fährt und kaum Fahrrad, ist nicht unbedingt ein Vorteil für uns.
 
Da gab es doch eine Studie: Richter, die einen Hund haben, urteilen bei Hundeattacken milder als welche, die keinen Hund haben ... ... ... noch Fragen?
 
Unter dem Umstand das @HoSe ja
1. nicht 10km sondern ich habe irgendwas mit 2xx km in Erinnerung und
2. mit seinem Fahrrad nicht rund 25km/h sonder 50km/h fährt
ist doch eigentlich der Tatbestand der Nötigung erfüllt wenn der Gesetzgeber von ihm (und vielen von uns) verlangt den Radweg zu benutzen.

Die durchschnittlichen Radwege sind für uns fraglos ungeeignet und sogar gefährlich. Die Rechtsprechung berücksichtigt die Leistungsfähigkeit und die eingeschränkte Manövrierbarkeit allerdings in der Praxis nicht. Fahrrad ist Fahrrad, besondere Charakteristika der Fahrzeugkategorien werden nicht unterschieden (s. beispielhaftes VGH Urteil weiter unten). Vielleicht hat das auf der anderen Seite aber auch sein Gutes - wer weiß, welche Stolpersteine uns erst in den Weg gelegt werden, wenn wir von der traditionellen Rubrik "Fahrrad" getrennt bewertet und mit speziellen Vorschriften und Steuern belegt werden...

Bsp. Rechtsprechung; Velomobil ist gleich zu setzen mit traditionellem Einspur - Fahrrad:

Liegeradfahrer dürfen nicht die Straße benutzen, wenn ein Radweg ausgeschildert ist. Denn auch Liegeräder sind Fahrräder im Sinne der Straßenverkehrsordnung und unterliegen den Regeln für Zweiräder. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Ein Liegeradfahrer musste im strittigen Fall sein Gefährt abgeben und eine Geldbuße zahlen, weil er statt des Radweges die Straße benutzt hatte. Gegen das Bußgeld und gegen die Beschlagnahme wandte er ein, dass er mit seinem Liegerad auf den Radwegen nicht schnell genug vorankommen würde, da ihn Bordsteinkanten und Sperrpfosten behindern und gefährden würden.
Außerdem handele es sich bei seinem Liegerad nicht um ein Fahrrad im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Obwohl sein Gefährt voll verkleidet sei, einen längeren Radstand als herkömmliche Fahrräder habe und der Nutzer in liegender Position fahre, sei das Zweirad trotzdem ein Fahrrad, urteilten die Richter. Außerdem habe kein Verkehrsteilnehmer das Recht, mit höchstmöglicher Geschwindigkeit am Straßenverkehr teilzunehmen. Daher dürfe der Liegeradfahrer nur mit angepasster Geschwindigkeit auf den Radwegen unterwegs sein (VGH Baden-Württemberg, Az. 1 S 1862/99 vom 10.07.2000).

[Anm.: Die Beschlagnahme des Liegerades erfolgte nicht aufgrund der einfachen Nichtbenutzung des Radweges, sondern weil sich der Radfahrer der Anordnung der Polizisten, auf dem Radweg zu fahren, nachhaltig widersetzt hat.]
 
Wenn man so etwas wie "Recht" haben möchte muss man min bis zum Bundesgerichtshof gehen
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Fahrrad ist Fahrrad, besondere Charakteristika der Fahrzeugkategorien werden nicht unterschieden
Nein, stimmt nicht. Ein Pedelec ist auch ein Fahrrad und kein Moped. Versteht man ja auch irgendwie nicht. Auch gab es als die Reglung geschaffen wurde sicher nicht soviele Fahrräder mit Motor, dass eine Reglung geschaffen werden musste. Eine gesetzliche Reglung für VMe hätte sowohl Vor- als auch Nachteile: Vorteil: Wenn was passiert, ist alles klar und man ist nicht von der Entscheidung eines Richters abhängig (vielleicht stimmt das aber auch nicht). Nachteil: wahrscheinlich Versicherungs- und Kennzeichenpflicht. Deshalb ist es mir so wie es jetzt ist eigentlich lieber.
 
Bsp. Rechtsprechung; Velomobil ist gleich zu setzen mit traditionellem Einspur - Fahrrad:

Liegeradfahrer dürfen nicht die Straße benutzen, wenn ein Radweg ausgeschildert ist. Denn auch Liegeräder sind Fahrräder im Sinne der Straßenverkehrsordnung und unterliegen den Regeln für Zweiräder.
[...
]Obwohl sein Gefährt voll verkleidet sei, einen längeren Radstand als herkömmliche Fahrräder habe und der Nutzer in liegender Position fahre, sei das Zweirad trotzdem ein Fahrrad, urteilten die Richter. Außerdem habe kein Verkehrsteilnehmer das Recht, mit höchstmöglicher Geschwindigkeit am Straßenverkehr teilzunehmen. Daher dürfe der Liegeradfahrer nur mit angepasster Geschwindigkeit auf den Radwegen unterwegs sein (VGH Baden-Württemberg, Az. 1 S 1862/99 vom 10.07.2000).
Was konkret war das denn für ein Rad? Keine Lust das jetzt rauszusuchen aber mein letzter Stand war, daß lt. StVO mehrspurigen Fahrrädern freigestellt ist ob sie Radwege benutzen wollen oder nicht.
 
Das stimmt so nicht ganz.
In der VwV zu §4(2), RdNr. 23 steht lediglich, dass bei mehrspurigen Fahrrädern (und Fahrrädern mit Anhängern) die Nichtbenutzung des Rad_weg_s dann nicht beanstandet werden soll, wenn die Prüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Nutzung unzumutbar gewesen wäre.

Das Gebot der Zumutbarkeit gilt prinzipiell natürlich für jedes Rad, nur weist die VwV noch mal explizit darauf hin, dass allein die Lichte Breite eines Rad_weg_s dessen Benutzung für mehrspurige Fahrräder (u.U. und nach Einzelfallprüfung) schon unzumutbar machen könnte, wenn Einspurer diesen noch benutzen können.
 
2. mit seinem Fahrrad nicht rund 25km/h sonder 50km/h fährt
25km/h ist viel zu schnell für einen Radweg. Über 15km/h gibt es Mitschuld wegen Raserei.
Tatbestand der Nötigung erfüllt
Nein. Ein Velomobil ist ein Fahrrad ist eine Gehhilfe und kein Fahrzeug. Mit einer Gehhilfe auf der Fahrbahn nötigst du nur die richtigen Verkehrsteilnehmer. So oder so ähnlich läuft bei vielen Leuten der Gedankengang.
 
Soll auch Richter geben, die VM fahren. Hab ich gehört. :whistle:

Nicht, dass ich einen bräuchte (brauchen haben wollte), aber wie bekommt man die, wenn man sie benötigt?

Liegeradfahrer dürfen nicht die Straße benutzen, wenn ein Radweg ausgeschildert ist. Denn auch Liegeräder sind Fahrräder im Sinne der Straßenverkehrsordnung und unterliegen den Regeln für Zweiräder. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Ein Liegeradfahrer musste im strittigen Fall sein Gefährt abgeben und eine Geldbuße zahlen, weil er statt des Radweges die Straße benutzt hatte. Gegen das Bußgeld und gegen die Beschlagnahme wandte er ein, dass er mit seinem Liegerad auf den Radwegen nicht schnell genug vorankommen würde, da ihn Bordsteinkanten und Sperrpfosten behindern und gefährden würden.
Außerdem handele es sich bei seinem Liegerad nicht um ein Fahrrad im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Obwohl sein Gefährt voll verkleidet sei, einen längeren Radstand als herkömmliche Fahrräder habe und der Nutzer in liegender Position fahre, sei das Zweirad trotzdem ein Fahrrad, urteilten die Richter. Außerdem habe kein Verkehrsteilnehmer das Recht, mit höchstmöglicher Geschwindigkeit am Straßenverkehr teilzunehmen. Daher dürfe der Liegeradfahrer nur mit angepasster Geschwindigkeit auf den Radwegen unterwegs sein (VGH Baden-Württemberg, Az. 1 S 1862/99 vom 10.07.2000).

Sollten die Informationen vollständig sein, hätte ich als Richter genau so entschieden. Denn Geschwindigkeit ist kein Grundrecht! Und die Argumentationen des VM-Fahrers aus dem Jahre 2000 zeugen von - wie sage ich es freundlich? - mangelnder Erfahrung.

Mittlerweile hat sich aber einiges geändert. Neben einigen anderen Urteilen - in Bass und Tenor - zu Radwegen, sowie einer Radverkehrs-Novelle, insbesondere die Menge an Empfehlungen aus diesem Forum, wie man sich in betreffenden Situationen mit der Rennleitung und auf hoher See verhalten sollte (y)

Üprinx...
Bei Milan und DF XL, welche als Modelle für mich in Frage kommen, stehen nur Gesuche
Wo ich gerade so noch in einen DF XL reinpasse, fällt mir auf, dass ich noch nie in einem Milan gesessen habe. Wie geht es deinem Vogel? :whistle:
 
Zurück
Oben Unten