1. Auf dem rot gekennzeichneten Radweg fehlt ein Piktogramm Radfahrer-von links und rechts
2. Ist an dem Stoppschild ebenfalls dieses Zeichen montiert?
3. Zur eindeutigen Vorfahrt für Radfahrer fehlt ein Vorfahrtschild auf dem Radweg.
1. wäre nett, aber keine Pflicht.
2. davon gehe ich mal aus, da es ÜBER einem vofahrtnehmenden Schild nur die beiden Zusatzzeichen "Radfahrer kreuzen" und "Straßenbahnen kreuzen" gibt, alle anderen Zz gehören UNTER das Schild (Fälschlich wandert das "R. kr." auch oft dahin ... Hier aber wohl nicht)
3. Nein, fahrbahnbegleitende benutzungspflichtige Radwege sollten eigentlich die Vorfahrt der Fahrbahn daneben teilen, schließlich heißt es Vorfahrtstraße und nicht Vorfahrtfahrbahn.
Und noch Auszüge aus der
VwV-StVO:
Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
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Zu Absatz 2
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II. Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links", an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist.
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Zu Absatz 3
I. Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.
Man hat von der "Option", nach dem letzteren den Radlern die Vorfahrt zu klauen, sichtlich keinen Gebrauch gemacht, das kleine 205 fe_lt, der Radweg gehört also eindeutig zur Straße (die Länge des Autos zeigt ja deutlich, dass an der notwendigen Absetzung, die eh nur ein Kriterium wäre, noch viel fehlen würde) und teilt daher deren Vorfahrt, deswegen hat man auch eine Furt dahin gemalt, die man nach ersterem gar nicht hinmalen dürfte, wenn der Radler keine Vorfahrt hätte.
Die VwV-StVO setzt zwar kein eigenes Recht, die Vorfahrt des Radlers auf dem Radweg muss aus der StVO selbst kommen, das ist hier die Zugehörigkeit des Radwegs zur Straße und das Stoppschild, das auch ohne "Radler kreuzen" hinreichend Vorfahrt geben würde, aber es zusätlich sehr positiv, dass fast alles, was nach VwV-StVO etc. die These stützt, dass die Radler Vorfahrt haben, hier auch umgesetzt wurde. Nur bei der Haltelinie kann man etwas streiten ... Aus der StVO:
Zeichen 294 Haltlinie
Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an:
Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.
Zeichen 206 Halt. Vorfahrt gewähren.
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist.
Der Schönheitsfehler ist 3. bei 206, wobei 294 auch sagt, dass erforderlichenfalls zusätzlich an der Sichtlinie zu halten ist, wenn die Straße nicht an der Haltlinie einsehbar ist. Der Radweg gehört aber auch zur Straße. Wäre er wegen zu hohem Gras (wer meint, deswegen Liegeradler überfahren zu dürfen, schreckt auch vorm Überfahren von Kindern und Kleinwüchsigen nicht zurück, sollte das als Argument kommen, bitte bei der Führerscheinbehörde die Fahreignung prüfen lassen ...) nicht einsehbar, gäbe es eine 2. Haltepflicht, ausnahmsweise schon vor der Haltlinie, was ungewöhnlich wäre, aber m.E. nicht mit der StVO in Konflikt stünde und daher keine Vorfahrt nimmt.
Der VwV-StVO entspricht die Haltelinie aber nicht:
Zu Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gewähren!
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II. Zusätzlich ist im Regelfall eine Haltlinie (Zeichen 294) dort anzubringen, wo der Wartepflichtige die Straße übersehen kann. Bei einem im Zuge der Vorfahrtstraße (Zeichen 306) verlaufenden Radweg ist die Haltlinie unmittelbar vor der Radwegefurt anzubringen.
Aber wie gesagt: Die VwV setzt kein eigenes Recht und nimmt erst recht keins, sie ist vor allem für die Verwaltung verbindlich, also mit Verweis auf die VwV bei der Straßenverkehrsbehörde beschweren.
In Gesamtschau würde ich sagen, dass man guten Gewissens eine notleidenden Anwalt zu Einnahmen aus der Kasse der gegnerischen Versicherung verhelfen kann ;-)
Besteht Verkehrsrechtsschutz, ggfs. via ADFC? Gibts bei Wegeunfällen anderweitig Rechtsschutz? Nur vorsichtshalber, vom Gefühl her geht's hier auch ohne ...