Helm mit Blinker von vorne?

Allerdings habe ich den Eindruck, dass die meisten Autofahrer nicht kapieren, dass das Geblinke am Helm irgendetwas mit einem potentiellen Richtungswechsel des Helmträgers samt Fahrzeug zu tun haben könnte....
das ist dann von den autofahrern auch korrekt interpretiert.
eine blinkanlage mittig auf dem mehrspuhrer-gefährt, das ist gesetzes mässig eigentlich nicht zulässig & ist ja nur mit so einem helm realisierbar.

macht doch vorne am trike eine kleine querstange und da die blinker.
selbst basteln oder gucken ob das was HP anbietet eventuell geeignet ist.

edit : hätte die finger still halten sollen bis ich den fred zu ende gelesen habe,... habs trotzdem stehen lassen.
 
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eine blinkanlage mittig auf dem mehrspuhrer-gefährt, das ist gesetzes mässig eigentlich nicht zulässig
Kannst Du mir das Gesetz kurz zitieren? Ich habe jetzt nix zu Mindestabständen von Blinkern an mehrspurigen Fahrrädern gefunden - mal ganz abgesehen davon, dass der Helm vom Fahrer getragen wird und somit nicht unter StVO fällt.
 
Kannst Du mir das Gesetz kurz zitieren?

Nach vorne und nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger, genehmigt nach der Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) und angebaut nach der Regelung Nr. 74 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L 1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 88) sowie Anordnung der Bedienteile nach der Regelung Nr. 60 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigevorrichtungen (ABl. L 297 vom 15.10.2014, S. 23), sind nur bei mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt, zulässig.
Lang musst Du dann selber lesen.

eine blinkanlage mittig auf dem mehrspuhrer-gefährt, das ist gesetzes mässig eigentlich nicht zulässig
Nicht eigentlich, es ist unzulässig.

mal ganz abgesehen davon, dass der Helm vom Fahrer getragen wird und somit nicht unter StVO fällt.
Das ist korrekt, das ist dann §315B STGB:


Unterpunkt Blenden.

Ansonsten ist alles nicht störende (am Fahrer) erlaubt, nur eben auch keine Beleuchtungseinrichtung und erst recht kein Fahrtrichtungsanzeiger. Also immer schön Handzeichen geben oder die zugelassenen betätigen.

Gruß,

Tim
 
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Auch an mehrspurigen Rädern darf der Blinker aber nicht irgendwo angebracht sein. Die StVO bestimmt, dass er aus verschiedenen Blickwinkeln für Andere sichtbar sein muss. Auch an mehrspurigen Rädern darf der Blinker aber nicht irgendwo angebracht sein. Die StVO bestimmt, dass er aus verschiedenen Blickwinkeln für Andere sichtbar sein muss.
zitatquelle https://www.ebike-on-tour.de/sicher-abbiegen-blinker-fuer-pedelecs-und-e-bikes/
dass der Helm vom Fahrer getragen wird und somit nicht unter StVO fällt.
link quelle ?

edit: zitatquelle
oh zu späht andere waren schneller und präzieser (y)
 
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Das weiß ich und habe ja auch in meinem Eingangspost beschrieben, dass ich welche montiert habe (komplett drahloses System). Da hat aber jeder Blinker UND der Schalter jeweils einen eigenen Akku, welche a) nicht sehr lange halten und b) ohne Vorwarnung den Dienst quittieren und dann nachgeladen werden müssen. Deswegen suche ich eine andere Lösung.
Die Blinker haben keinerlei Anzeige, der Schalter auch nicht, ist also immer spannend (da sie auch bei Nichtgebrauch nach und nach Spannung verlieren, weil die Verbindung zwischen Schalter und Blinker immer aufrecht erhalten wird (keine echte "Off"-Funktion vorhanden).
Jeder der 4 Blinker hat einen eigenen, eingebauten Akku. Die Blinker sind wasserdicht versiegelt und nicht zerstörungsfrei zu öffnen.
Werden die Blinker und der Schalter per USB-Kabel geladen oder mit einer proprietären Steckerverbindung?
Falls USB, wie wär's, einfach eine kleine Powerbank mitzunehmen und ein ausreichend langes USB-Kabel? Dann kann man, falls einer der Blinker oder der Schalter unangekündigt ausgeht, unterwegs nachladen.
 
@TimB: Diese Vorschrift gilt für Fahrzeuge, nicht für einen Helm. Der ist nicht Teil des Fahrrads. Oder denke ich falsch? Der Helm kann beim Blinken piepen, gut zu hören.
Mein Lumos ist gekommen, passt, jetzt muss sich das mal bei einer längeren Fahrt herausstellen, ob er dafür gut genug passt.
 
Falls USB, wie wär's, einfach eine kleine Powerbank mitzunehmen und ein ausreichend langes USB-Kabel? Dann kann man, falls einer der Blinker oder der Schalter unangekündigt ausgeht, unterwegs nachladen.
Der Vorschlag kam hier schonmal und ich musste ihn bereits verneinen: Im montierten Zustand ist die USB-Buchse nicht zugänglich, somit ein Laden am Rad nicht möglich. Im Schalter verrichtet eine Knopfbatterie CR2032 ihren Dienst.
 
Diese Vorschrift gilt für Fahrzeuge, nicht für einen Helm. Der ist nicht Teil des Fahrrads. Oder denke ich falsch?
Nein, Du liest nur nicht zu Ende:
Das ist korrekt, das ist dann §315B STGB:

Unterpunkt Blenden.

Ansonsten ist alles nicht störende (am Fahrer) erlaubt, nur eben auch keine Beleuchtungseinrichtung und erst recht kein Fahrtrichtungsanzeiger. Also immer schön Handzeichen geben oder die zugelassenen betätigen.

Gruß,

Tim
 
Gelesen hatte ich das alles schon vorher, jetzt noch zwei Mal. Ich kann Deiner Rechtsauffassung nicht folgen - insbesondere nicht 315b StGB. Aber sollte mich die Polizei deshalb wirklich mal stoppen und ein Strafverfahren eingeleitet werden würde ich mich wieder melden und dem Rechtsschutz des ADFC Arbeit verschaffen.
 
@TimB Kanst du das bitte genauer erklären warum es verboten sein soll.
Der Helm speziell der Blinker ist doch keine Blendgranate und ich finde auch nichts in dem Text woraus ich schließen könnte andere Verkehrsteilnehmer damit zu schädigen, zu behindern oder sonstiges.
 
Kanst du das bitte genauer erklären warum es verboten sein soll.
Das schreibe ich doch nicht. edit: weil ichs kurz halten sollte, kann man das auch so verstehen wie ihr, habs gerade nochmal gelesen.
Am Helm darf alles blinken, solange Du den Verkehr nicht störst. Es gilt nur nicht als Fahrtrichtungsanzeiger, Du musst also weiterhin Deinen Wunsch abzubiegen deutlich anzeigen, also einordnen und/oder Hand raus.

Gruß,

Tim
 
Zuletzt bearbeitet:
Es gilt nur nicht als Fahrtrichtungsanzeiger, Du musst also weiterhin Deinen Wunsch abzubiegen deutlich anzeigen, also einordnen und/oder Hand raus.
Ich glaube KEIN Radfahrer verlässt sich beim Abiegen nur auf Blinker (VMs mal ausgenommen, bei denen man den Arm nicht ausstrecken kann). Aber als zusätzliche optische Anzeige, gerade wenn es nicht taghell ist, sind Blinker selten verkehrt.
 
Das hoffe ich auch weil dann könnte ich auch @TimB verstehen so wegen
"Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" durch nicht Armblinken aber mit Helmblinken.
Selbst das nicht. Ich lese aus den Beispielen heraus, dass nicht nur der Eingriff absichtlich erfolgen muss, sondern dass man auch die entstandenen Gefahren/Schäden erzeugen will oder mindestens bewusst in Kauf nimmt.
Das erste ist beim Helmblinker sicher gegeben, denn der wird nicht aus Versehen benutzt, aber was die Folgen angeht, muss man wohl eher vom Gegenteil ausgehen. Wenn jemand Laserpointer als Blinker anbaut, sieht's vielleicht anders aus, denn da ist bekannt, dass sie anderen die Sicht nehmen können.
 
Das ist schon wieder eine andere Frage. Ich bezog mich speziell auf den "gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr".
Bei mir überwiegt bei den Helmblinkern die Skepsis deutlich, aber @Knarf wird ja bald Erfahrungen damit haben und berichten können.
 
Das ist schon wieder eine andere Frage. Ich bezog mich speziell auf den "gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr".
Es ging drum, welches Gesetz und welcher Paragraph denn gilt für diese Situation. Käufliche Helme sind da sicher kein Problem, aber wer sich z.B. mit mehreren 5W gelben Leistungs-LEDs einen Helmblinker basteln würde, wäre das schon zu diskutieren.
Ich sehe ja schon beim DF nicht, in welche Richtung der Fahrer abbiegen möchte, wenn die Rücklichter in der Mitte nicht leuchten. In über 20 m Entfernung dann nichtmal mehr damit. Und ich weiß, daß das ein Blinkersignal sein soll.
Deswegen bin ich derselben Meinung wie der Gesetzgeber, daß sowas nicht zum Anzeigen einer Abbiegeabsicht taugt. Verboten ist es aber nicht, was auch ok ist.

Gruß,

Tim
 
"gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr".
das kann ich nicht beuhrteilen es ging mir hier eher darum das wir auch unseren beitrag leisten müssen,
damit das gegenüber das richtige interpretiert.

vom gesetzt her, müssten zur eindeutigen erkennung alle anderen blinkenden lichter verboten werden, das ist es bis jetzt nicht, sofern vorne und hinten ein licht ist das permanennt leuchtet.

das ganze führt beim gegenüber, insbesondere in der nacht, nicht zu mehr oder besserer orientierung.

rein von meiner logik her, sollten blinker auch in etwa die dimension des fahrzeugs erkennen lassen, das sehe ich bei mehrspurigen rädern
mit helm in der mitte eben nicht.

andersrum ist mir bei tageslicht aufgefallen, die trike fahrer mit leuchtfarbigen helmen, fallen mir schon sehr weit entfernt auf, ein trikfahrer der die person begleitet ohne den leuchtfarbigen helm, nimmt man nur war, weil man den ersten erblickt hat.

edit:
Und warum ist es dann bei S-Pedelec, Mofas usw. Vorschrift?
das sind einspuhrer und haben die blinker auch eindeutig an den enden des fahrzeugs zudem gilt seit diesem jahr, in der CH, tagfahrlicht pflicht.
die wird in der EU auch kommen. für "ältere" e-biks hat man zeit zum nachrüsten bis 2027.

ein anderes beispiel wie sollte man in einem geschlossenen velo sprich eines der vielen "velo-cars"
einen richtungszeigenden blinkenden helm sehen, als verkehrsteilnehmer.
 
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