Garagenausfahrt für Trike Liegerad freihalten

Hallo,

in der StVO ist ja nicht einmal geregelt, ob da überhaupt ein Stellplatz hinter der Absenkung sein muss. Die - im Bild zugegebenermaßen beschissene - Absenkung reicht für den Tatbestand des Falschparkens aus. Ggf. kannst Du den Nachbarn ja mit einem Auszug aus dem Bußgeldkatalog im Briefkasten vorwarnen - und ihn dann mit Polizei nebst Abschleppwagen überraschen.
Deine Sehbehinderung würde ich unter dem Deckel halten, da könnte sonst schnell ein Verlust der Fahrerlaubnis für Mofas oder gar ein Verbot, ein Fahrrad zu fahren, draus werden.


Gruß, Klaus
 
Man zeigt aber keine Nachbarn an
Bei unverbesserlichen geht es nicht anders. Wir hatten einige Jahre einen Parkplatz vor dem Haus, der mangels Auto nicht genutzt wurde, aber durch einen Klappbügel gesichert war. So bald ich den Bügel runtergeklappt habe, um Besuch einen Platz zu bieten, stellte sich einer meiner Nachbarn drauf, der auch öfters vor dem Bügel auf der Straße parkte (obwohl dann nicht mal mehr 2,5m Fahrbahnbreite übrig blieb. Nach mehrmaligem Ansprechen habe ich ihn dann halt angezeigt. Auf Bitte des Nachbarn habe ich die Anzeige dann sogar zurückgezogen (ist im Rahmen der Befragung des Beschuldigten problemlos möglich) - DIESER Nachbar stand nie wieder vor oder auf dem Platz.
Gute Worte kosten nichts, die kann man überhören. Wenn der Geldbeutel bedroht wird, dann geht es auf einmal ganz einfach!
C.
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denn nach einer Anzeige wird das Verhältnis sicher nicht besser werden
Das Verhältnis zu einem Nachbarn, der wissentlich und willendlich eine Einfahrt zuparkt und bei Ansprache noch motzt ist nicht mehr nennenswert, es kann sich nach einer Anzeige höchstens bessern. Mies ist es schließlich jetzt schon.
C.
 
Ist etwas OT.
Mir kommt in dem Zusammenhang noch eine kuriose Frage in den Sinn!
Ich habe hier und das ganz selten auch schon mal Bordsteinabsenkungen gesehen, bei denen am Grundstücksrand ein durchgehender Zaun, manchmal sogar durch Gartenbewuchs eindeitug sichtbar ohne Abstellplatz auf dem Grundstück.
Da könnten man dann auch angezeigt werden, wenn dort parkt?
Das fände ich dann etwas , sagen wir mal, kurios!
 
Ich habe hier und das ganz selten auch schon mal Bordsteinabsenkungen gesehen, bei denen am Grundstücksrand ein durchgehender Zaun, manchmal sogar durch Gartenbewuchs eindeitug sichtbar ohne Abstellplatz auf dem Grundstück.
Da könnten man dann auch angezeigt werden, wenn dort parkt?
Siehe StVO $ (3), diesmal vollständig zitiert:
https://dejure.org/gesetze/StVO/12.html schrieb:
(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen.
Warum ein Bordstein abgesenkt gebaut wurde ist dabei unerheblich.
 
Wenn man nur Autos im Kopf hat ist das kurios, aber nicht wenn man auch an Rollstühle, Rollatoren, Kimderwagen usw. denkt.
 
Wenn man rechtlich vorgehen will, sollte man die Frage eher im verkehrsportal.de (besser mit gut geöltem Adblocker) stellen oder dort alte Diskussionen recherchieren, da sitzen auch Rechtskundige unter den Diskutanten.
Die Polizei fühlt sich nicht überall für Verstöße im ruhenden Verkehr zuständig und überlässt das gerne den Ordnungsämtern. Die wiederum sind auch oft unterbesetzt. Der Tipp. bei denen mal vorzufühlen, wie die Verhältnisse vor Ort sind, wer da zu was willig ist, wäre eine Idee. Danach ist man schlauer, wie erfolgreich Anzeigen und polizeiliches Abschleppen ist.
Der Tipp mit den Abschleppern, die das auf eigenes Risiko machen, kam ja auch schon, da sollte man aber auch Details recherchieren, bevor man das macht ...
Ansonsten gibt es evtl. auch zivilrechtliche Möglichkeiten, strafbewehrte Unterlassungserklärungen einzufordern wegen Besitzstörung, das wäre dann Sache eines Anwalts, auch da vorher genauer recherchieren ...
 
Vielen Dank an alle für die unterstützende Worte.
Ich frage beim Ordnungsamt nach und schaue was die mir sagen. Im Notfall rufe ich mal die Polizei.
Mit freundlichen Grüßen
Waldemar.
 
Zumindest in NRW dürfen seit Mai offiziell auch Fahrräder in Garagen parken.
Das interessiert mich jetzt aber, hast Du da vielleicht einen Link o.ä? Ist es also in NRW wirklich zulässig, dass in einer Garage ausschließlich Fahrräder (bzw. Fahrzeuge in Abgrenzung zu Kfz) abgestellt werden?

Mein Kenntnisstand ist (welches Bundesland, weiss ich gerade nicht):
  • Garage ausschließlich als Lagerplatz für beliebiges Zeugs verwenden => nicht erlaubt (evtl. in allen/vielen Bundesländern der Fall)
  • Fahrrad in Garage ist nur dann ok, wenn dort noch Platz für ein Kfz zur Verfügung steht. Welches Kfz das nun sein soll, das eigene, ein virtuelles Kfz in "Normgröße", das konkrete Kfz von konkreten Besuchern, eventuell sogar "nur" ein Moped - keine Ahnung. Wenn ich nun beginne, Haare zu spalten, frage ich mich, ob der für ein Kfz zur Verfügung stehende Platz auch für ein Kfz genutzt werden muß - wenn auch nur unregelmäßig - oder ob es ausreicht, dass der Platz lediglich zur Verfügung steht (klar, das wäre ziemlich sinnfrei, aber "Gesetz ist Gesetz"). Und: muß der Platz für ein Kfz dauerhaft zur Verfügung stehen oder ist es auch zulässig, dass er bei Bedarf (innerhalb kurzer Zeit) erst geschaffen wird?
Mein Interesse an diesem Thema deswegen, weil ich <sensible-Information-Übertönungs-pieeeep/> Fahrräder in der Garage abstelle.
 
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