Die überhöhte Geschwindigkeit mag ich auch nicht so auslegen, dass er wegen der 74 km/h eben nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte und das Töten daher unvermeidbar war, sondern ich sehe darin eher einen bedingten Vorsatz - ich weiß, dass innerhalb einer Stadt ein 50-km/h-Limit gilt

Um so mehr, als daß die 50 km/h eben eine zulässige HÖCHSTgeschwindigkeit sind, unter optimalen Bedingungen, keine Standardgeschwindigket, die man zu fahren hat oder immer fahren dürfte. Auf einer engen Fahrspur am Stau vorbeizufahren wäre - nicht nur nach meiner Meinung - trotz 50 km/h Limit in dieser Situation eben nicht mit 50km/h zulässig gewesen sondern, situationsbedingt, maximal mit 30 km/h. Auch für einen legalen Befahrer wie z.B. ein Taxi oder einen Bus.
 
Eigentlich sollte man es als Radfahrer besser wissen.
Die reine Existenz an einer falschen Stelle löst noch keine Schuld an einem Unfall aus, der Fehler muss schon direkt mit dem Unfall zusammenhängen.
Klassiker: Radfahrer ignoriert den Radweg und stößt auf der Fahrbahn mit einem Auto zusammen.
Wäre der Unfall auch passiert, wenn der Radler mit einem S-Pedelec dort gefahren (erlaubt) oder Mofa etc., ist die Nichtnutzung des Radwegs nicht unfallursächlich, sondern zieht maximal eine Owi mit paar Euro nach sich, aber der Radler sollte, wenn alles mit rechten Dingen zugeht, nicht nur deswegen dem blinden Autofahrer seine Beulen zahlen müssen ...
Unter beachtung dieses rechtlichen Prinzips sieht die Bewertung des Unfalls schon ganz anders aus:
Leider ist das so. Urteil aus Berlin: Deutlich zu schnell und verboten über die Busspur und dabei ein Kind totfahren kostet 200€ (bzw. korrekter und weniger populistisch 40 Tagessätze). Der Staatsanwalt "hatte eine Strafe von 350 Euro (70 Tagessätze) gefordert.":
https://www.tagesspiegel.de/berlin/...rjaehrigen-endet-mit-geldstrafe/24449036.html
Es ist vermutlich diese Stelle gewesen, jedenfalls die einzige Insel mit Busspur zu der Zeit dieser Mapillaryspur in der Straße.
Die Busspur dort hat das Zusatzzeichen "Krankenfahrzeuge, Taxis und Radfahrer frei"
Wäre der Student gerade mit Taxischild auf dem Dach im Dienst unterwegs gewesen, wäre er dort völlig legal gefahren ... Der Unfall wäre aber genauso passiert. Damit ist die rechtswidrige Nutzung der Busspur nur noch eine Owi und somit weg als abwägungsrelevante Unfallursache ...
Bei einem angemessenen Tempo von 30 km/h wäre der Zusammenprall mit dem Jungen vermeidbar gewesen, hieß es.
Jetzt wird's etwas spannender ... Zum Zeitpunkt der Mapillary-Aufnahme war dort, wenn man etwas zurückspult, ein Limit von 30 "wegen Spurrillen", wenn das zum Unfallzeitpunkt auch so war, ist das wahrscheinlich der Grund, warum der Gurachter die 30 als Referenz genommen hat. Die Spurrillen sind aber nur auf der Fahrspur, nicht auf der Busspur, eigentlich gibt es für die Busspur keinen Grund für dieses Limit, und wären die Spurrillen repariert, würden da sicher auch wieder 50 gelten. Bei der Frage, ob der Unfall unvermeidbar war, wäre der Sollzustand dieser Stelle eigentlich die bessere Referenz für die Frage, ob's dort sicher ist oder nicht (ob man das Limit bspw. auch ohne Spurrillen bräuchte dort). Der Zufall, ob der Bautrupp zur Ausbesserung der Rillen der Nachbarspur schon da war (und das Schild abgeschraubt hat) oder nicht, sollte eigentlich nicht unbedingt über das Strafmaß entscheiden, solange die Spurrille selbst keine Rolle beim Unfall spielt.
Bleiben also als mögliche relevante Unfallursache eigentlich nur 24 km/h zu schnell bei einer Unfallart (rausspringen eines Menschen hinter einem Hindernis), der allgemein als normalerweise schwer vermeidbar gilt.
Da das ein typischer Innerortsunfall ist, gilt aus gutem Grund innerorts ja nur 50, in Wohngebieten idR 30. So wird der Bremsweg deutlich kürzer, als wenn man mit 74 oder gar 100 rast (was ja auch mal erlaubt war ...) und es besteht evtl. noch der Hauch einer Chance. Deswegen ist es richtig, dass das angekreidet wird. Trotzdem bleibt es ein Unfall der schwer vermeidbaren Art, was auch in die Abwägung eingehen muss ... Zur Vermeidung gibt es ja auch die Halteverbote in Kreuzungsbereichen oder vor Zebrastreifen etc., damit genug Sicht bleibt. Hier ist Sicht eigentlich obsolet, weil es ja eine Ampel gibt, die vermutlich rot war für die Fußgänger. Der Verkehrsverstoß des Kindes bzw. die verletzte Aufsichtspflicht der Mutter kommen ja auch noch hinzu bei der Abwägung. Wegen der ganzen Abwägungen war vermutlich auch schon der Ansatz des Staatsanwalts so niedrig.
 
Jetzt wird's etwas spannender ... Zum Zeitpunkt der Mapillary-Aufnahme war dort, wenn man etwas zurückspult, ein Limit von 30 "wegen Spurrillen", wenn das zum Unfallzeitpunkt auch so war, ist das wahrscheinlich der Grund, warum der Gurachter die 30 als Referenz genommen hat.

Und das schliesst Du woraus? Korrelation ist nicht gleich Kausalität. Mal ab davon, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung auch dann gilt, wenn Du oder ich sie doof oder überflüssig finden.

Bei der Frage, ob der Unfall unvermeidbar war, wäre der Sollzustand dieser Stelle eigentlich die bessere Referenz (...)
Da das ein typischer Innerortsunfall ist, gilt aus gutem Grund innerorts ja nur 50, in Wohngebieten idR 30. So wird der Bremsweg deutlich kürzer, als wenn man mit 74 oder gar 100 rast (was ja auch mal erlaubt war ...)

Vielleicht solltest du noch mal die Idee von "maximal zulässiger Höchstgeschwindigkeit" googeln - das ist nicht dassselbe wie "Geschwindigkeit, die Du immer zu fahren hast oder immer fahren darfst".
 
Kann es sein, dass hier gelegentlich mit zweierlei Maß gemessen wird was die Ansprüche an Verhalten im Strassenverkehr angeht?

Stimmt, ich vergaß, dass Hunde oft die Stelle von Kindern einnehmen. Ich hingegen messe mit zweierlei Maß und unterscheide zwischen Tieren und Menschen. Ich habe schon mal einem unter Myxomatose im Endstadium leidenden Kaninchen das Genick gebrochen, damit es in seinem Taumeln nicht von einem Kfz angefahren wird. Einem taumelndem Menschen würde ich nie das Genick brechen, auch nicht, wenn er unheilbar krank wäre. Das sollte ich wegen des zweierlei Maß noch mal überdenken.

PS: In den ersten Paragrafen der StVO sind Menschen, keine Tiere gemeint. Ein Kind hätte sich sicher nicht hinter den Schuhen einer Frau verstecken können. Hunde kommen in der StVO nach meiner Erinnerung nur in dem § vor, in dem erlaubt wird, sie vom Fahrrad aus zu führen, und in dem, dass man sie jederzeit unter Kontrolle haben muss. Kinder muss man weder jederzeit unter Kontrolle haben noch darf man sie vom Fahrrad aus an der Leine führen, somit ist eine Ungleichbehandlung durchaus von der StVO vorgesehen.
 
Hundebesitzer nerven nun mal auch gerne, oftmals durch ihre Tiere. Ein guter Wachund bellt keine Passanten an und erschreckt diese zu Tode. Sondern er bellt sein Herrchen an, um ihm mitzuteilen, dass da jemand kommt. Und im Straßenverkehr habe ich öfter schon beobachtet, dass ich von Frauchen bös und wütend angeschaut wurde, weil ihr Hund einen Anfall bekommen hat, bzw. mich anfallen wollte und sie ihn kaum noch zurückhalten konnte. Andere versperren gerne mit mehreren Hunden den Weg komplett, und wenn ich dann geduldig warte, bis ich weiter fahren kann, wird mir noch ein vorwurfsvolles "bitte sehr" entgegen gerufen.
 
Heute ist das Hinterrad meines Alpentourers in einer Kurve auf nassem Laub abgeschweift, und es hat mich dadurch abgelegt. Nicht ganz gut aufgelegt konnte ich mich aber wieder erheben und weiter durch die Gegend herumschweifen, womit wir wieder beim Abschweifthema wären ...
 
Mit leichten Schrammen an Rad und Fahrer oder unversehrt?
Ich werde nach solchen Rutschern immer ne Weile scheußlich langsam/ vorsichtig... begleitet von der Furcht, wieder wegzurutschen.
Voll nervig.
Gute Fahrt durch Herbst und Winter wünscht
Krischan
 
Tja, manch Hundebesitzer entschuldigt sich, wenn seine Hunde den Radweg versperren und ich deswegen abbremsen und geduldig warte, andere meinen, das reiche nicht und pampen mich an, ich müsse mich bedanken, dass ich weiterfahren darf. Manch Hundebesitzer entschuldigen sich, wenn ihr Hund mich anfällt, andere schauen mich wütend an.
 
Vor einigen Wochen ging es mal um die behördliche Unsitte, (benutzungspflichtige) straßenbegleitende Radwege an Einmündungen zu verschwenken und mit Zeichen "Vorfahrt gewähren" zu degradieren.
Mir ist allerdings kein Urteil bekannt, das diese Auffassung (oder die gegenteilige) enthält.
Ich bin auf ein Urteil gestoßen, das zumindest die "Vorfahrt gewähren"-Schilder als rechtswidrig erkennt. Die gleichzeitig begehrte Aufhebung der Benutzungspflicht wurde abgewiesen.
https://www.adfc-diepholz.de/vorfahrt-achten-nicht-mit-uns/
Dort verlinkt ist auch das Urteil. Ist vielleicht nicht ganz das Gesuchte, könnte aber helfen, die Schilder auch anderswo wegzubekommen.
 
Tja, manch Hundebesitzer entschuldigt sich, wenn seine Hunde den Radweg versperren und ich deswegen abbremsen und geduldig warte, andere meinen, das reiche nicht und pampen mich an, ich müsse mich bedanken, dass ich weiterfahren darf. Manch Hundebesitzer entschuldigen sich, wenn ihr Hund mich anfällt, andere schauen mich wütend an.

Hier auf unseren köterverseuchten Halden sind fast alle Wege als normale Straßen mit den Zusatzzeichen "KFZ und Krad gesperrt, Dienstfahrzeuge, Fahrräder etc. Blabla frei" beschildert. Da darf ich dann einfach den Köter samt Leine behandeln wie einen in den Straßenverkehr eingebrachten gefährlichen Gegenstand - denn genau dies ist er dann ja. Die Herrchen haben, weil außerorts, auf der linken Straßenseite ganz am Rande zu gehen. Daß das kaum einer weiß, ist mir zwar klar, aber rechtlich ist es so - eine Landstraße ohne Autos! Wessen Töle ich dort plattfahre, darf im Zweifelsfall die deswegen angeforderte Straßenreinigungsmaßnahme und die Tierkörperbeseitigung bezahlen.;)

Also nicht daß jemand denkt daß ich das jetzt wirklich so handhaben würde - ich mag Hunde - aber rechtlich ist es bei der beschriebenen Beschilderung wohl so. Und der in meiner Wortwahl verspürbare Groll entstammt der Clusterung der auftretenden Exemplare im mittleren Ruhrgebiet: Entweder jemand hat gar keinen Hund oder derer viere/fünfe oder mehr. Und als Tierrudelführer den Verkehrsraum zu verwenden, fällt sicher nicht mehr unter Allgemeingebrauch.
 
Das "Nebenargument" der uneinheitlichen Vorfahrtsregelung bei Ampel-Ausfall gefällt mir:
An allen Ampelkreuzungen stehen am
Radweg keine kleinen Verkehrszeichen (Vz) 205 („Vorfahrt gewähren“), es gilt also bei
Ampelausfall der § 9 mit Vorrang des Radfahrers vor Abbiegern vollumfänglich.
Gruß
Christoph
 
Das "Nebenargument" der uneinheitlichen Vorfahrtsregelung bei Ampel-Ausfall gefällt mir:
In Rheinstetten ist es ja so herrlich abwechselnd: Jede 2. Kreuzung mit Ampel auch über die freien Rechtsabbieger OHNE 205 für den Ausfallfall und dann die nächste ohne Ampel mit 205 an den Inseln ...

Im Prinzip sollte das auf kreisel auch übertragbar sein ...
 
Der erste Admin hat freundlicherweise Euer Hundegelaber ins Abschweifen verschoben, der zweite hielt das nicht mehr für nötig.
Könnt Ihr dieses hochkontroverse Thema bitte in den unzähligen Hundefäden oder im Faden zum Abschweifen weiterbereden? Bitte, @1Hz, @spreehertie @dudeldi ?
DANKE!
Gruß Krischan
 
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