Das Problem liegt letztlich nicht in der Technik, sondern bei den jeweiligen Fahrzeugführenden; der reine Radfahrende kann die Probleme des reinen Kfz-Fahrenden nicht nachvollziehen, und umgekehrt offenbar auch nicht. Und ob der, der alle Fahrzeugarten zur eigenen Fortbewegung nutzt, sich immer selber so verhält, wie er es erwartet, ist sehr fraglich.
Bspw. hier der Kfz.-Fahrende, der bei entgegenkommendem Rad-Fahrenden nicht abblendet, obwohl er es als Rad-Fahrender selber von entgegenkommenden Kfz.-Fahrenden erwartet.
Die Technik selber sollte immer dazu dienen, uns das Leben zu erleichtern und nicht dazu, es noch zu erschweren.
Und in Belangen separater Fahrwege ist auch der dafür nötige Platz in die Planungen einzubeziehen.
Punktuell wird es dazu führen (müssen), daß Wege für Fußgänger und muskelkraftbetriebene Fahrzeuge von den Wegen für nicht muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen dadurch entflochten werden, als daß man diese in die Höhe verlegt, wo der Platz zur ebenerdigen Anlegung nicht ausreicht; Beispiele dafür hat es in Europa ja wohl schon.
Zudem muß es einen Bereich der Nichtregulierung haben, in den sich der Staat nicht einmischt; frei nach ->
BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse
Beschluß des Zweiten Senats vom 2. März 1977
- 2 BvR 1319/76 -
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044197.html
Bspw. hier der Kfz.-Fahrende, der bei entgegenkommendem Rad-Fahrenden nicht abblendet, obwohl er es als Rad-Fahrender selber von entgegenkommenden Kfz.-Fahrenden erwartet.
Die Technik selber sollte immer dazu dienen, uns das Leben zu erleichtern und nicht dazu, es noch zu erschweren.
Und in Belangen separater Fahrwege ist auch der dafür nötige Platz in die Planungen einzubeziehen.
Punktuell wird es dazu führen (müssen), daß Wege für Fußgänger und muskelkraftbetriebene Fahrzeuge von den Wegen für nicht muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen dadurch entflochten werden, als daß man diese in die Höhe verlegt, wo der Platz zur ebenerdigen Anlegung nicht ausreicht; Beispiele dafür hat es in Europa ja wohl schon.
Zudem muß es einen Bereich der Nichtregulierung haben, in den sich der Staat nicht einmischt; frei nach ->
Rn. 18
[...]Sein Grundrecht auf unbedingte Achtung eines privaten Lebensbereichs (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG), sein Anspruch, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6 f.]), sind in dieser besonderen Situation von vornherein besonders gefährdet und deshalb in besonderem Maße schützenswert.[...]
BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse
Beschluß des Zweiten Senats vom 2. März 1977
- 2 BvR 1319/76 -
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044197.html