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Jetzt mach ich mal die Ingrid, denn ich habe soeben die Versicherungsbedingungen für diese Hausratsversicherung mit eingeschlossener Fahrradversicherung erhalten. Das sind 64 Seiten, die ich mir so nach und nach mal zu Gemüte führen will/muss (schauder). Hier kopier ich lediglich mal den Teil, der sich mit Fahrrädern befasst:.... melde mich, wenn ich Näheres weiß.
Mitversicherung von Fahrraddiebstahl
1. Leistungsversprechen und Definition
Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz unter
den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden
durch Diebstahl.
2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers:
a) Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad durch ein eigenständiges
Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern,
wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Dies gilt auch,
sofern das Fahrrad in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum
abgestellt wird. Sicherungseinrichtungen, die
dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sog. „Rahmenschlösser“)
gelten nicht als eigenständige Schlösser.
b) Für Akkumulatoren von Elektrofahrrädern besteht Versicherungsschutz
nur, sofern diese separat gegen Diebstahl gesichert
sind oder zusammen mit dem Fahrrad abhanden
kommen.
3. Besondere Obliegenheit im Schadenfall
a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige
Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer
der versicherten Fahrräder zu beschaffen und
aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet
werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung,
so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn
er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich
der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis
dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb
von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft
wurde.
4. Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten,
so ist der Versicherer nach Maßgabe des Abschnitts A § 16
und Abschnitt B § 8 VHB* leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt
nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf
grober Fahrlässigkeit beruht.
Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder
den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
5. Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten
und im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt.
Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.
6. Mit dem Fahrrad gleichgestellt sind
a) Fahrradanhänger
b) Pedelecs, E-Bikes sowie Elektrofahrräder, sofern hierfür
keine Versicherungspflicht besteht.
Hat jemand Erfahrung damit, wie eine Wertbestimmung erfolgt und ggf. nachzuweisen ist, wenn ein Rahmen neu beschichtet und mit neuen Teilen behangen wurde?
Ich grübele gerade, wie ich Punkt 3a für irgendeins meiner Fahrräder sinnvoll erfüllen kann.
Hat jemand Erfahrung damit, wie eine Wertbestimmung erfolgt und ggf. nachzuweisen ist, wenn ein Rahmen neu beschichtet und mit neuen Teilen behangen wurde?