Einbahnstraße "Radfahrer frei" - auch für Trikes?

Wenn wir beim Erbsenzählen sind: "Mehrspurig" sind Fahrzeuge meines Wissens nach erst ab einer Spurbreite von mehr als 1 Meter. Deswegen gilt ja z. B. das Verkehrszeichen 277.1 (Mehrspurige Fahrzeuge dürfen einspurige nicht überholen) auch für Trikes: Diese dürfen ebenfalls nicht überholt werden, da sie gemäß StVO als einspurig gelten. Ich zumindest kenne keins, das eine Spurbreite von mehr als 1 Meter hat. Von daher habe ich die Frage schon richtig gestellt... ;-)

Was ein Fahrrad ist steht in der StVO.
 
Hatten wir das nicht schon? Zum Beispiel ziemlich zu Begin des Fadens?

Bitte den Troll nicht weiter füttern, der überfrisst sich sonst.

ist es empfehlenswert oder im Sinne des Überlebens wichtig, die eine Strecke gegen eien Einbahnstraße zu fahren

Gab es jemals einen Unfall im Begegnungsverkehr einer für Radfahrende in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraße?

Und dazu gehört nun eben auch mal das Respektieren von Einbahnstraßen... im Sinne des Überlebens.

Die Öffnung wurde ja gerade deshalb erlaubt, weil es praktisch keine Unfälle mit Falschfahrenden gab. Inzwischen muss sogar explizit mit konkret erhöhter Unfallgefahr begründet werden, wenn nicht geöffnet werden soll, und das gelingt selten.

"Mehrspurig" sind Fahrzeuge meines Wissens nach erst ab einer Spurbreite von mehr als 1 Meter.

Nein, denn §50(2) der StVZO sagt: "An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1 000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer." Es gibt also mehrspurige Kfz unter 1 m Breite.Das VZ 277.1 bezeichnet das Verkehrtministerium als "Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen:" und schreibt dazu "Die Straßenverkehrsbehörden können - z.B. an Engstellen - ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u.a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wurde ein neues Verkehrszeichen eingeführt."
Fazit: Es gibt Mehrspurer unter einem Meter Breite und das neue Überholverbotsschild verbietet auch das Überholen aller mehrspurigen Fahrräder.

Dachte ich auch, ich habe es dort aber nicht gefunden, das scheint in der StVZO definiert zu sein.

Du hast den StVZO §63a doch selbst in Beitrag 6 genannt. ;)
 
ach du liebes Lieschen ...

zum Glück wohne ich da wo ich wohne .......

Danke fürs Gespräch .....
 
Habe Google & Co bereits bemüht, aber keine eindeutige Aussage finden können, daher frage ich mal hier (bin erst seit kurzen Trike-Fahrer):

Wenn eine Einbahnstraße entgegen der PKW-Fahrrichtung für Radfahrer freigegeben ist, gilt dies dann auch für Trikes? Oder nur für einspurige Räder?
Hallo,

kann schon sein das es auch für breitere Dreiräder erlaubt wäre aber ich kenne die freigegebenen Einbahnstraßen in meiner Wohngegend. Gut es gibt welche das fahre ich auch mit der 1,15m breiten Rikscha durch und welche wo ich das nicht mache.

Wenn ich die freigegebene Einbahnstraße nicht kenne oder sie augenscheinlich für Begegnungsverkehr in Schrittgeschwindigkeit nicht ausreicht dann fahrer ich da auch nicht rein.

Gruß Heiko
 
sondern auf Spiegelhöhe der Kfz. Da siehts für Trikes sogar besser aus, da sie tiefer sind als die Spiegel der aller meisten Kfz.
Spiegel werden bei Ermittlung der Fahrzeugbreite nicht einbezogen.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen


(1)
[...]
Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

6.
Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,
 
Mal abgesehen davon, dass es beim Begegnungsverkehr überhaupt nicht hilft, wenn die nicht einberechneten Spiegel gegeneinander krachen, werden die Spiegel sehr wohl berücksichtigt beim Schild 264. Da sind schon manche übel erwacht, wenn sie mit einem formal 1,8 m breiten Auto die maximal zulässige Breite von 2 m missachteten, weil ihr Kfz mit Spiegeln auf einmal 2,20 m misst.
 
kann schon sein das es auch für breitere Dreiräder erlaubt wäre aber ich kenne die freigegebenen Einbahnstraßen in meiner Wohngegend. Gut es gibt welche das fahre ich auch mit der 1,15m breiten Rikscha durch und welche wo ich das nicht mache.

Wenn ich die freigegebene Einbahnstraße nicht kenne oder sie augenscheinlich für Begegnungsverkehr in Schrittgeschwindigkeit nicht ausreicht dann fahrer ich da auch nicht rein.

Naja, wenn der Platz für den Begegnungsverkehr nicht ausreicht, wird es ja irgendwo eine Engstelle geben. Und auch in Einbahnstraßen können Verkehrsteilnehmer vor einer Engstelle warten. Ab und an scheint es Autofahrer zu geben, die das irgendwie nicht akzeptieren können, daß das auch für sie gilt.
 
Für Fahrräder. Also auch Pedelecs, Trikes und Quads, nicht aber e-tretroller.
Falsch Seit der Zweiterzitierfehlernovelle von Anfang des Jahres lautet der Text zum Zusatzzeichen unter der Spardose: "Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen."
 
...da scheint es wiederspüchliche Regelungen zu geben, den in der „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr“ (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV) heißt es unter § 12 „Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Straßenverkehrs-Ordnung“ (2) Ist... ...ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt ist.“
Das Zeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ sieht dann so aus:
C118CF7B-C9E1-470D-A8FB-47D55CF00C27.jpeg
 
Ja, das Mysterium hat wohl vergessen, die eKFV an die neue StVO anzupassen, ist aber bekanntlich nicht das einzig Vergessene ...
 
Für so etwas gibt es nur eine Quelle, nämlich die StVZO, und in der steht es nicht.
In Abs. 2 steht dort dieser Satz: " Fahrräder mit einer Breite über 1 000 mm müssen nach vorne und hinten gerichtete, paarweise horizontal angebrachte Rückstrahler sowie mindestens zwei weiße Scheinwerfer und zwei rote Schlussleuchten aufweisen, die mit einem seitlichen Abstand von maximal 200 mm paarweise zur Außenkante angebracht sein müssen. "
Wenn die Breitenangabe von @WickieWacker für sein Velayo richtig ist, muss also mindestens ein zweiter Scheinwerfer dran sein.
 
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