EC-Velomo-tion Quad-Cargo-Velomobil

Wie wäre es mit einem Dritten mittleren etwas weiter unten?
Zulässig sind vorne nur 1 oder 2 Scheinwerfer, im Fall von zweien max 20cm von der jeweiligen Außenkante entfernt.

Um nicht missverstanden zu werden - das ist nicht als Kritik gemeint; ich finde das gut, wollte aber nur die m.E. durchaus berechtigte Anmerkung von @JKL weitergeben. Wenn man sich die Entwicklung so anschaut - besonders die niederländischen Regeln - werden sich zwei Scheinwerfer im Lauf der Jahre wohl zwangsläufig etablieren.
 
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im Fall von zweien max 20cm von der jeweiligen Außenkante entfernt.
Nicht ganz, das gilt ab 1m. Dann dürfen aber wörtlich nach dem Text beliebig viele rangesetzt werden.
" Fahrräder mit einer Breite über 1 000 mm müssen nach vorne und hinten gerichtete, paarweise horizontal angebrachte Rückstrahler sowie mindestens zwei weiße Scheinwerfer und zwei rote Schlussleuchten aufweisen, die mit einem seitlichen Abstand von maximal 200 mm paarweise zur Außenkante angebracht sein müssen."
Ich hatte das im Kontext des Kai Mk3 recherchiert, der mit Spiegeln usw. ein paar cm drüber ist.

Scheint aber eh nicht alle Hersteller zu interessieren, siehe das Muskeltier in seinen Variante über 1m und einzelner Frontleuchte:

Zulässig sind vorne nur 1 oder 2 Scheinwerfer
Gibts eigentlich einen Rechtskommentar zur Auslegung der etwas konfusen Vorschrift? Als Nichtjurist tue ich mich mit sowas schwer.

Interessant ist i.Ü. auch: "Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein."
In einer engen Auslegung könnte man tatsächlich behaupten, dass auch transparente Verdeckung Verdeckung ist. Ich vermute aber, dass im Zweifelsfall der Sinn der Verordnung relevant ist, und da wird der Verordnungsgeber wohl kaum Glas o.Ä. im Sinn gehabt haben.
Beim Mk3 ist ja ähnliches vorgesehen, ich plane jedoch, zusätzlich noch ein zweites, konformes zuschaltbares Paar Scheinwerfer ohne Glas, quasi "Nebelschlussleuchten". Das wäre dann auch kein Aufblendlicht i.S. des Par. 67, der für Aufblendlicht die KFZ-Normen heranzieht, sondern 'nur' ein weiteres Paar Scheinwerfer. Kai hatte auch vorgeschlagen, einfach ein Loch in die Scheiben zu schneiden, wo dann der Scheinwerfer zB bündig rausschaut.


@BuS velomo Schönes Fahrzeug (sagt auch meine Frau), freue mich drauf, das mal aus der Serie probefahren zu können!
 
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Lies mal Abs. 3. Da steht das mit entweder 1 oder 2.
Da steht aber kein „entweder“. Das schließt für mich Nichtjuristen ein größere Zahl nicht aus. Ich interpretiere das so, dass je nachdem, wie breit das Fahrzeug ist, eben eine oder sogar zwei Leuchten vorhanden sein müssen, und daher das „oder“ im Text stammt. Man berücksichtigt damit, dass es zwei Fälle mit unterschiedlicher Mindestanzahl von Leuchten gibt.
 
die Kompetenz der Hersteller wird sicher ein legales Lichtkonzept für viele europäische Lände anstreben.
 
Da steht aber kein „entweder“.
Die Formulierung "Fahrräder müssen mit einem oder zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern für weißes Abblendlicht ausgerüstet sein" ist eindeutig; ein oder zwei schließt alles andere aus. Wenn Du es nicht glauben magst, fragst Du am besten einen Deutschlehrer.
 
Beim Lesen von Gesetzen und Verordnungen ist ein
kaum besser qualifiziert, als ich Techniker, sofern er nicht gleichzeitig Jurist ist.
Wenn ich sechs Leuchten symmetrisch verteilt, weit genug außen ans 1,x m breite Fahrrad dranschraube und dann prüfe, ob ich es dem Gesetzgeber damit recht mache, komme ich zum Ergebnis, ja,
- die Mindestzahl von zwei ist erfüllt, (Absatz 2)
- es ist in der Tat mit zwei Leuchten ausgerüstet. (Absatz 3)

Von Juristen würde ich mich allerdings gerne darüber aufklären lassen, welche Bedeutung eine solche Formulierung in Rechtstexten hat. Warum ist vorher von „mindestens“ zwei die Rede, wenn genau zwei gemeint sein soll? :unsure:
 
Da ist offenbar ein gewisser Widerspruch im Gesetzestext stehen geblieben. Laut Abs 3 müssen Fahrräder 1 oder 2 Scheinwerfer haben. In Abs 2 steht eine Sonderregelung für Fahrräder, die breiter als 1000mm sind, die "mindestens" zwei Scheinwerfer vorschreibt. Ich vermute ganz stark, dass die Sonderregelung später dazu gekommen ist und man vergessen hat, Abs 3 entsprechend anzupassen.
 
Man könnte den Text auch so lesen, dass die Mindestzahl an Frontscheinwerfern zugleich die Maximalzahl ist. Aber wie gesagt, alles Kaffesatzleserei.
 
Interessant ist i.Ü. auch: "Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein."
In einer engen Auslegung könnte man tatsächlich behaupten, dass auch transparente Verdeckung Verdeckung ist. Ich vermute aber, dass im Zweifelsfall der Sinn der Verordnung relevant ist, und da wird der Verordnungsgeber wohl kaum Glas o.Ä. im Sinn gehabt haben.
Sehr warscheinlich nicht. Siehe zb Citroën DS oder Citroën SM.
 
@stan : Wenn die leuchttechnische Einrichtung mit der transparenten Verdeckung abgenommen wurde gehts. Wenn man diese nachträglich drüber baut, ist es tatsächlich verboten!
 
@Jack-Lee Hast du dazu eine Quelle? Plausibel ists ja auf jeden Fall (Prüfordnung/K-Nummern werden ja nicht für 'hinter Glas' vergeben).
 
Wenn man eine Scheibe vor einen zugelassenen Scheinwerfer baut, hat man diesen (bzgl. den Strahlengang) bautechnisch verändert, damit erlischt die Betriebserlaubnis des Scheinwerfers.

Das ist in den Untiefen der Zulassungsordnungen zu finden... Paragraph hab ich nicht aus dem Stehgreif parat.

Gruß,
Patrick
 
@Jack-Lee Danke, das reicht mir als Aussage. Wenn, dann ginge also maximal die Variante 'Loch in der Scheibe', aus dem dann der Scheinwerfer rauskiekt?

(btw, dann wären damit auch die ganzen alten A2s nicht gesetzeskonform)
 
btw, dann wären damit auch die ganzen alten A2s nicht gesetzeskonform
und etliche andere, z.B. WAW und Wombat und die verflosseneVersatile/Orca, Go-One 3

Gegen eine Scheibe vor den Scheinwerfern spricht übrigens die zumindest mittel- und langfristig deutlich verminderte Lichtdurchlässigkeit. Das war in meinem alten 3 sehr deutlich sichtbar - deshalb habe ich sie ja auch ausgebaut.
 
Bei Fahrrädern juckt das keine Sau... Fast alle Fahrräder werden aktuell illegal verkauft, da diese StVO konform sein müssen beim verkauf. Damit fallen die allermeisten Räder raus, selbst die eigentlichen Tourenräder nicht (Pedal- und Speichenreflektoren fehlen meist auch da).
 
Juckt das nicht im Extremfall die gegnerische Versicherung (die dann an den Hersteller herantreten könnte), wenn zB festgestellt wird, dass bei einem Unfall mit Personenschaden unzulässige Beleuchtung mit unfallverursachend war/gewesen sein könnte? Oder können die maximal an den Fahrzeugführer/Besitzer herantreten?
 
@stan : Ja, wenn das festgestellt wird. Da das aber nahezu nie der Fall ist, kann einem da auch kein Strick draus gedreht werden. Weniger als 2% aller Unfälle mit Fahrrädern sind auf technische Mängel seitens des Fahrrades zurück zu führen. Da zählen aber auch brechende Lenker, defekte Bremsen oder herausfallende Laufräder dazu...

Bei den verkauften, eigentlich nicht legalen Fahrrädern fehlt halt der Kläger...
 
Soooo...
wie die Spezi kommt Weihnachten stets einen Tag zu früh, um alles so fertig zu haben, dass man es beruhigt und selbstzufrieden auf den (eigenen) Gabentisch stellen kann. Der Lack brauchte zu lange zum Trocken, um es gestern noch zusammenbauen zu können. Daher hängt jetzt nur dieses trostlose Foto unterm virtuellen Baum, macht aber trotzdem schon mal ein "warmes" Gefühl:
roadsterlack.jpg

Naja OK: das reist es vielleicht raus :D :
weihnachtsgelb.jpg

Frohe Weihnachten!
Steffen
 
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