Copyright/Urheberrecht/Recht am eigenen Bild

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Darf das Dokument eigentlich hier im Forum veröffentlicht werden? Unten steht doch "Copyright Traffipax GmbH". Oder steht das Recht am eigenen Bild und der Verfügung darüber noch höher?
Ich frage nach, weil ich auch schon einmal in der Versuchung war, ein Blitzerphoto als Avatar zu verwenden.
Mach mal! Rechtlich bist du auf einer relativ sicheren Seite.

Uii, eine Urheberrechtsdiskussion.
Eigentlich eine klare Sache, "Copyright Traffipax GmbH" benennt den Rechteinhaber und damit braucht man von dem eine Lizenz zum Weiterverbreiten.
Jetzt sind das aber automatisch erzeugte Bilder von fragwürdiger Schöpfungshöhe.
Man müßte also zuerst das "Copyright" rechtssicher aushebeln. Einfach so verwenden führt einen sicher in eine Urheberrechtsverletzung. Die Frage ob das irgend jemand interessiert, oder ob das dann verfolgt, wird ist eine Andere.
Für genauere Auskünfte, und eventuell vorhandene Urteile, müßten aber die Anwälte hier im Forum sich äußern.
Ja, es ist eine klare Sache, aber anders als du denkst. ;)

Einem Dokument fehlt grundsätzlich die "Schöpfungshöhe" um als Kunstwerk eingestuft werden zu können. Es fällt nicht unter das Urheberrecht und man braucht keine Lizenz für die Veröffentlichung. Das "Copyright Traffipax GmbH" ist daher rechlich nicht relevant. "Copyright" ist zudem das amerikanische Urheberrecht, zu dem ein Werk angemeldet werden muß.

Bei einem durch eine automatische Kamera erstelltes Bild fehlt der Urheber und es ist ebenso nicht schutzwürdig.

Hier mal die entsprechenden Gesetzestexte:
§2 UrhG Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2)
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.


Recht am eigenen Bild:
§22 KunstUrhG Verbreitung
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Ausnahmen zu §22 KunstUrhG:
§23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§24 KunstUrhG
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

Strafmaß für Verstöße gegen §22 und §23 KunstUrhG
§33 KunstUrhG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Es geht beim "Recht am eigenen Bild" also nur um die Veröffendlichung und Verbreitung von Bildern (oder Videos) die Personen im öffentlichen Raum(!) zeigen. Die Aufnahme dieser Bilder und Videos ist nicht reglementiert. Im öffentlichen Raum (Straßen, Plätze, etc) kann (und darf!) die Aufnahme dieser Bilder und Videos nicht verboten oder behindert werden (das würde sonst zb die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit behindern oder unmöglich machen).
 
Zuletzt bearbeitet:
Und warum schreibt man "Copyright" rauf? Was ist denn daran schützenswert?
 
Und warum schreibt man "Copyright" rauf?
Weil's toll aussieht. Meines Wissens nach ist ein Werk, sofern es überhaupt unter das Urheberrecht fällt, so oder so geschützt. Ob da "Copyright" drauf steht oder nicht, ist dann egal. So ein Vermerk hilft natürlich um zu wissen, wer das Urheberrecht hat und bei wem nachgefragt werden kann, wenn man das Werk legal nutzen möchte.
 
Und warum schreibt man "Copyright" rauf? Was ist denn daran schützenswert?
Nichts.
Die Gestaltung des Formulars? :unsure:
Nein, denn:
Einem simplen Formular fehlt die "Schöpfungshöhe", ist weder Literatur, noch eine wissenschaftliche Abhandlung, oder ein Kunstwerk und fällt daher nicht unter das Urhebergesetz.
Siehe oben, §2 UrhG: Geschützte Werke

Weil's toll aussieht. Meines Wissens nach ist ein Werk, sofern es überhaupt unter das Urheberrecht fällt, so oder so geschützt. Ob da "Copyright" drauf steht oder nicht, ist dann egal.
Nach deutschem und europäischem Urheberrecht, ja. Und zwar weltweit.

Nach amerikanischem Urheberrecht (das in diesem Falle trotz Copyright-Vermerk keinerlei Anwendung findet) ist ein Werk nur urheberrechtsgeschützt, wenn es für ein Copyright angemeldet wurde.

So ein Vermerk hilft natürlich um zu wissen, wer das Urheberrecht hat und bei wem nachgefragt werden kann, wenn man das Werk legal nutzen möchte.
In diesem Fall ist der Copyright-Vermerk falsch und irreführend, weil einem Dokument oder Formular nicht unter das Urheberrecht fällt und nicht schutzwürdig ist. Das hat warscheinlich der Praktikant da drunter getippt.
 
Hi Marc,

weißt Du zufällig, ob die Rechtslage dazu in Ö ident ist? Zumindest sinngemäß?

Mir geht's um Fotos, die in einer Industrieanlage aufgenommen wurden und bei denen neben der Maschine (die ist das Thema des Bilds) auch Leute drauf sind.

Gruß, Harald
 
Hi Marc,

weißt Du zufällig, ob die Rechtslage dazu in Ö ident ist? Zumindest sinngemäß?

Mir geht's um Fotos, die in einer Industrieanlage aufgenommen wurden und bei denen neben der Maschine (die ist das Thema des Bilds) auch Leute drauf sind.

Gruß, Harald
Nö, weiß ich nicht. Sorry.

Im österreichischen Urhebergesetz gibts den § 78 Bildnisschutz, aber ich hab auf die Schnelle keine Ausnahmen wie im deutschen §23 KunstUrhG (Ausnahmen zu §22) gefunden. IMO muss es in einem § diese Ausnahmen geben, sonst könnten Zeitschriften und TV keine Bilder und Videos von Personen im öffendlichen Leben zeigen. Ohne solche Ausnahmen zum "Recht am eigenen Bild" gäbe es in Österreich keine Pressefreiheit.
 
Gibt es bei Bauteilen aus Faserverbundwerkstoffen auch ein Urheberschutz? (Antwort wahrscheinlich ja, aber es interessiert keinen.)
 
Was wäre denn ein Beispiel für die "plastischen Darstellungen" in Abs. 1 Ziffer 7?
Ich würd mal annehmen Modelle von Bauwerken, Maschinen, etc. (Architekten geniessen Urherberrechtsschutz für ihre Bauwerke)

Fiele z.B. das Urmodell des Milan darunter?
Gute Frage! Für die Antwort braucht es IMO einen Urheberrechtsjuristen.

Kommt warscheinlich darauf an, ob man das Urmodell nur als Zwischenschritt für die Erstellung der Negativform definiert (fraglich), oder als eigenständiges Modell des Velomobils mit entsprechender Schöpfungshöhe (wäre meine laienhafte Einschätzung).
 
Fiele z.B. das Urmodell des Milan darunter?
In Belgien sogar der Milan selber, ansonsten ist die Gestaltung des Milan (und erst recht des Urmodells) technisch bedingt und genießt daher keinen Urheberschutz.
Ein Design- oder Geschmacksmusterschutz wäre vermutlich möglich gewesen, aber das sind eintragungspflichtige Schutzrechte.

Die ungleiche Behandlung von sog. künstlerischer vs. technischer Kreativität ist durchaus in manchen Kreisen ein Thema, aber ich fürchte, daß ich eine Angleichung nicht mehr erleben werde.
Aber das ist eigentlich schon OT.

Grüße, wolf (langjährige Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz)
 
Vielleicht näher an dem Ausgangsfall: Noten haben einen Schutz von 50 Jahren. D.h. man darf sie frühstens 50 Jahre nach Erscheinen kopieren. (Hält sich nur keiner dran.)
Ich rede vom reinen Notensatz, nicht der Komposition. Die ist bis 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten geschützt.
 
Vielleicht näher an dem Ausgangsfall: Noten haben einen Schutz von 50 Jahren. D.h. man darf sie frühstens 50 Jahre nach Erscheinen kopieren. (Hält sich nur keiner dran.)
Ich rede vom reinen Notensatz, nicht der Komposition. Die ist bis 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten geschützt.
Ich glaube die Schutzfrist für Noten ist ein Sonderfall, der durch massive Lobbyarbeit der Notenbuchverlage zustande gekommen ist und daher kein gutes Beispiel.

Grundsätzlich sind Verlage (Zeitschriften, Buch, Noten, Musik, Film, etc) keine Urheber und geniessen daher keine Schutzfristen.
Urheber sind nur die Schreiber, Fotografen, Filmer, Komponisten, Interpreten, Künstler, etc, die ihre Werke den Verlagen für einen begrenzten Zeitraum gegen Honorat zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen.
 
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