Bremsen für Anhänger

Hallo Jens,

@sheng-fui ne, laut STVO bis 40 Kg ungebremst und ab 40 Kg gebremst.

Ja, das wird oft behauptet und geht wohl auf ein empfehlendes Merkblatt des Verkehrsministeriums von 1999 (!) zurück. Ich kann nur leider dazu nichts Rechtverbindliches finden, in der StVO schon mal gar nicht, aber auch nicht in der 2017 novellierten StVZO, in der es eigentlich stehen müsste, wenn es denn wahr wäre. Dort gibt es zwar neue Regelungen für die Beleuchtung von Fahrradanhängern (die aber nur für Anhänger gelten, die ab 2018 in Verkehr gebracht werden), aber neues zu Bremsen und Anhängelast ist mir nicht bekannt.

Kannst Du einen Paragrafen benennen, der diese 40/80-kg-Regel enthält?

Gruß, Klaus
 
Hallo Klaus, habs im Fahrradtest.de gelesen. Hast aber recht, das es für künftige Anhänger sein soll die 40/ 80 Kg Regelung.
Gruß Jens
 
Hallo zusammen,

mich würde aber dennoch interessieren, wo es in der StVZO steht. Ich habe soeben die StVZO unter dem Stichwort "Bremsen" durchsuchen lassen und nichts zu Fahrradanhängern gefunden.

Gruß, Klaus
 
Sollte vll noch erwähnen: Bei meiner Kupplung kann man den HängerGeberzylinder einfach über den MaguraBighalter auskoppeln und steckt dann ein Blockierelement gegen den HS11 Zylinder, sodas der nicht mehr wirken kann. Wenn man jetzt den Bremsgriff, der diese Konstruktion steuert auf die Vorderradbremse auslegt, bremst man vorne und Anhänger oder ohne Anhänger nur vorne. Was haltet ihr davon?
 
2. Eignung des Fahrradanhängers
2.1 Die Konstruktion des Anhängers ist so zu gestalten, dass bei bestimmungsgemässer
Verwendung keine Teile, mit denen Personen in Berührung kommen können,
Verletzungen hervorrufen (z.B. Radeingriffschutz); die Räder müssen an
Hindernissen abgleiten können (z. B. Bügel – Abweisung). Gefährdende Ecken und
Kanten sind abzurunden, einzufassen oder auf sonstige Art und Weise dauerhaft zu
entschärfen. Alle Steckverbindungen müssen so gestaltet sein, dass ein
Herausspringen weder im belasteten noch im unbelasteten Zustand möglich ist.
2.2 Die Verbindungseinrichtung (Kupplung und Deichsel) muss so gestaltet sein, dass
die Sicherheit ständig – auch bei einer Bedienung der Kupplung – gewährleistet ist.
Verbindungseinrichtungen an Anhängern zur Beförderung von Personen müssen
nach § 22a StVZO in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein. Die Verbindung
des Anhängers für die Personenbeförderung zum Fahrrad muss am Hinterbau in
Höhe der Achse oder an der Achse selbst erfolgen. Abweichende von Satz 3 darf die
Verbindungseinrichtung für einrädrige Fahrradanhänger höher angebracht sein.
2.3 Abmessung (maximal):
Länge 2,00 m (Spezialanhänger zum Transport von Sportgeräten: Länge 4,00 m)
Breite 1,00 m
Höhe 1,40 m
2.4 Zulässige Gesamtmasse für ungebremste Anhänger 40 kg, für gebremste Anhänger
80 kg.
Nr. 187
$ 67 StVZO Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern
Bonn, den 6. November 1999
S 33/36.25.93-10
Das habe ich im GOOGLE Universum gelesen
Gruß Jens
 
Ja habe ich auch gerade gelesen. Wenn ich das richtig verstehe, sollte dies zu einer Verordnung gemacht werden. Dazu ist es jedoch nie gekommen. Gut für dich, da dein Anhänger ja ansonsten 20% zu lang wäre!
 
Hallo,

$ 67 StVZO Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern

Interessant, dass sich das Merkblatt gemäß Deines Zitats auf den Paragrafen bezieht, der die Fahrradbeleuchtung regelt. Auf die Beleuchtung der Fahrradanhänger bezieht sich 67a, den gibt es erst seit Juli und gilt erst für ab Januar 2018 in Verkehr gebrachte Anhänger.

Gruß, Klaus
 
Hi,

der Text mit der Beschreibung eines Fahrradanhängers ist glaube ich eine Empfehlung des ADFC die vom Ministerium für Verkehr übernommen wurde. Oder vom Ministerium einfach so raus gegeben wurde. Die StVO hat hier keine wirklich genauen Regeln für Fahrradanhänger. Deswegen die große Unklarheit. Jedoch gibt es bei der neuen Lichtregelung für Fahrradanhänger eine Beleuchtungsvorschrift die für Anhänger breiter wie 1m. Damit ist im Umkehrschluß festgestellt das ein Fahrradanhänger breiter wie 1m sein darf. Somit ist die Anwendung der Motorradanhänger auf das Fahrrad nicht mehr aktuell. Damit gelten für mich die Vorschriften für Kfz Anhänger. Dann darf das Gespann 2,55m breit und max. 18m inklusive Zugfahrzeug sein.

Schöne Grüße Jürgen
 
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