2. Eignung des Fahrradanhängers
2.1 Die Konstruktion des Anhängers ist so zu gestalten, dass bei bestimmungsgemässer
Verwendung keine Teile, mit denen Personen in Berührung kommen können,
Verletzungen hervorrufen (z.B. Radeingriffschutz); die Räder müssen an
Hindernissen abgleiten können (z. B. Bügel – Abweisung). Gefährdende Ecken und
Kanten sind abzurunden, einzufassen oder auf sonstige Art und Weise dauerhaft zu
entschärfen. Alle Steckverbindungen müssen so gestaltet sein, dass ein
Herausspringen weder im belasteten noch im unbelasteten Zustand möglich ist.
2.2 Die Verbindungseinrichtung (Kupplung und Deichsel) muss so gestaltet sein, dass
die Sicherheit ständig – auch bei einer Bedienung der Kupplung – gewährleistet ist.
Verbindungseinrichtungen an Anhängern zur Beförderung von Personen müssen
nach § 22a StVZO in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein. Die Verbindung
des Anhängers für die Personenbeförderung zum Fahrrad muss am Hinterbau in
Höhe der Achse oder an der Achse selbst erfolgen. Abweichende von Satz 3 darf die
Verbindungseinrichtung für einrädrige Fahrradanhänger höher angebracht sein.
2.3 Abmessung (maximal):
Länge 2,00 m (Spezialanhänger zum Transport von Sportgeräten: Länge 4,00 m)
Breite 1,00 m
Höhe 1,40 m
2.4 Zulässige Gesamtmasse für ungebremste Anhänger 40 kg, für gebremste Anhänger
80 kg.
Nr. 187
$ 67 StVZO Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern
Bonn, den 6. November 1999
S 33/36.25.93-10
Das habe ich im GOOGLE Universum gelesen
Gruß Jens