Aufkleber "Achtung toter Winkel"

Nun, ich beobachte Lkw:
  • auf der Autobahn die statt 80 Km/h ihren Begrenzer ausfahren und ~95 Km/h fahren.
  • auf Straßen die statt 60 Km/h ihren Begrenzer ausfahren und ~95 Km/h fahren
  • die, trotz Überholverbot für diese, überholen
  • die die vorgeschriebenen 50 Meter Abstand bei einem Tempo von >50 Km/h nicht einhalten
  • die auf Gehwegen stehen und die darunter liegenden Versorgungsleitungen schädigen
  • die beim Abbiegen nicht den Vorrang anderer Verkehrsteilnehmer gewähren
  • bei denen die Spiegel nicht korrekt eingestellt sind
  • bei denen die Fenster so zugestellt sind, Gardinen davor sind, Schilder davor sind, dass sie kaum aus diesen gucken können
  • deren Fahrer die Masse bewusst einsetzen andere Verkehrsteilnehmer einzuschüchtern frei nach dem Motto „wenn er an seinem Leben hängt macht er schon Platz“
sowie die anderen Verstöße, die auch von anderen Verkehrsteilnehmern begangen werden.
 
Nachdem ich gerade auf der Suche nach CM Osnabrück war, fand ich auf fb diese Werbetafel, siehe unten links:

Screenshot_20190726-190207.png

Da wird der Schulterblick für Pkwisten angemahnt -> sonst toter Winkel.
Er sollte besser tödlicher oder Tötungswinkel heißen.
Wie dieser Thread ausführlich belegt, sind es die Versäumnisse der Kraftfahrer, die finale Gefahren erzeugen.
Gruß Krischan
 
Und wie fast immer wird (oben rechts) der Seitenabstand der Radfahrenden zur Spur gemessen (zumindestens per Pfeil suggeriert) anstatt zum am weitesten rechts befindlichen Teil des Rades, zumeist das rechte Lenkerende.
 
Abgesehen davon wird die von Gerichten festgesetzte Pflicht zum Abstand zu Bordstein und parkenden Kfz als Erlaubnis bezeichnet. Wieder einmal gut gemeint und schlecht gemacht.
 
Das kommt dabei raus, wenn sich Autofahrer während sie Autofahren überlegen, was Radfahrer brauchen könnten.
 
Was will mir das zweite Bild "Abstand" sagen? Wenn Radfahrer mit ausreichend Abstand zum Bürgersteig und zu parkenden Autos haben, dann ist beim überholen ein Abstand von 1,5 m nicht mehr nötig? Ach, das soll ein Negativbeispiel sein, hät ich mir ja denken können ...
 
Fühlt sich jemand berufen, eine verbesserte Version des Plakats zu erstellen und hier zu veröffentlichen? Vielleicht sogar mit Erlaubnis zum allgemeinen Gebrauch? Mir fehlt leider die künstlerische Begabung.
 
Wieder einmal gut gemeint und schlecht gemacht.
wenn sich Autofahrer während sie Autofahren überlegen, was Radfahrer brauchen könnten.
Ihr habt recht. Ich wollte den Ideeenanlass für "Tötungswinkel" illustrieren.
Ein Anfang ist gemacht...
verbesserte Version
ist nötig, noch besser, eine eigenständige Variante.
- Sichtbarer Mittelstreifen zwischen mir als Radler und dem Überholer (Bild 1).
- Darstellung von vorne, irgendwas typisch 1,50m breites in der Türschlagzone und zwischen Rad und Auto (Bild 2)
- keine Idee , Bild 3
- abgefahrene Tür vom sl cabrio hinlegen?? Okay, destruktiv, auch keine Idee...

Was soll das Radfahrerinnenbein in Bild 2?

Gruß Krischan
 
Hallo,

Was soll das Radfahrerinnenbein in Bild 2?

Spielst Du auf Sexismus an? Erstens ist es ja nur ein Unterschenkel, zweitens ist dahinter ein fast vollständig nacktes Männerbein (ohne Haare!;)), drittens gibt es in Bild vier einen weiteren nackten Frauenunterschenkel.
Sexistisch ist eh, dass die einzige Person ohne Helm eine Frau im Sommerkleid ist. :ROFLMAO:

Interessant ist übrigens, dass der Fahrer (Sexismus, da Geschlecht nicht erkennbar) des grünen Pkw in Bild drei gar nicht rechts abzubiegen gedenkt, sondern - erkennbar an der Stellung der Vorderräder - die Radfahrerin (oder ist es doch ein Kind?) nur mal eben schneidet.

Interessant ist auch der Fußgängerüberweg, der an einer grünen Fläche (die von den Ausmaßen eher kein Gehweg ist) beginnt und unmittelbar an der Kreuzung über die Fahrbahn geht, das ist so in D nicht erlaubt.

Gruß, Klaus
 
- erkennbar an der Stellung der Vorderräder -
Und das Schiebedach gab es bei dem Modell erst nach dem Facelift!

teressant ist auch der Fußgängerüberweg, der an einer grünen Fläche (die von den Ausmaßen eher kein Gehweg ist) beginnt und unmittelbar an der Kreuzung über die Fahrbahn geht, das ist so in D nicht erlaubt.
Die Frontscheiben von manchen Autos sind undurchsichtig, das ist auch nicht erlaubt!

Ihr könnt euch an einem Quatsch aufhängen...
 
Abgesehen davon wird die von Gerichten festgesetzte Pflicht zum Abstand zu Bordstein und parkenden Kfz als Erlaubnis bezeichnet.

Auf welcher Rechtsgrundlage haben die Gerichte die Pflicht zum Abstand zu Bordstein und parkenden Kfz festgelegt? In der StVO finde ich sie nicht.
Die Abstände als Erlaubnis zu bezeichnen ist also nicht falsch. Beim vom Gericht festgelegten Abstand zum Bordstein ging es nicht um den Abstand zum Bordstein, sondern um Rücksicht auf Fußgänger auf dem Gehweg, § 1 StVO.
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PPS: Auch der Erwerb des gemeinen Fahrzeugführerscheins hat so seine Tücken, wie Heinz Erhard und Tegtmeier festgestellt haben. Allerdings finde ich es schon erstaunlich worauf heute in der Fahrschule geachtet wird, wenn ich diesem Film glauben kann, andauern schauen und umgucken. Wo soll sich da noch ein "toter Winkel" verstecken?

Hier der Werbefilm der LKW-Fahrerlobby zum toten Winkel und Radverkehr vom April 2019:
 
Hallo,

Auf welcher Rechtsgrundlage haben die Gerichte die Pflicht zum Abstand zu Bordstein und parkenden Kfz festgelegt? In der StVO finde ich sie nicht.

Da ist auch nichts konkretes drin. Gerichte ziehen z.B. §1 heran.

Die Abstände als Erlaubnis zu bezeichnen ist also nicht falsch.

Da man bei kleineren Abständen eine Mitschuld oder Hauptschuld an einem Unfall bekommen kann, ist der Begriff "Erlaubnis" so falsch, wie er nur falsch sein kann.

Beim vom Gericht festgelegten Abstand zum Bordstein ging es nicht um den Abstand zum Bordstein, sondern um Rücksicht auf Fußgänger auf dem Gehweg, § 1 StVO.

Mein Bruder nennt einige Urteile:

"Hält ein Radfahrer von dem unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einen Abstand von 75 bis 80 cm, so hat er in aller Regel gegenüber den Benutzern des Gehweges seinen Pflichten aus § 1 StVO erfüllt (BGH, Az. VI ZR 66/56)."
http://pdeleuw.de/fahrrad/BGH_VI_ZR_66-56.pdf

"Radfahrer müssen einen ausreichenden Sicherheitsabstand vom rechten Fahrbahnrand und insbesondere von parkenden Kraftfahrzeugen einhalten. Der Abstand muss so bemessen sein, dass den Radfahrer eine sich öffnende Autotür nicht in eine Gefahrensituation bringen kann (LG Berlin, Az. 24 O 466/95)."

"Ein Sicherheitsabstand von 80 bis 90 cm von parkenden Kraftfahrzeugen ist nicht ausreichend. Der auf Schadensersatz klagende Radfahrer musste sich ein Mitverschulden von 35 % anrechnen lassen, weil er nicht mindestens 1 m Abstand vom parkenden Fahrzeug hielt. Er erlitt Verletzungen, weil der Fahrer des Kraftfahrzeugs die Tür unachtsam öffnete und es zu Kollision kam (Thüringer OLG Jena, Az. 5 U 596/06)."
https://judicialis.de/Thüringer-Oberlandesgericht_5-U-596-06_Urteil_28.10.2008.html

Es gibt auch ein Urteil (das ich gerade nicht finde, möglicherweise ist es in Kettler, Recht für Radfahrer), da bekam ein Radfahrer keinen Schadenersatz von der Gemeinde, nachdem er aufgrund eines Lochs in der Fahrbahn nebem dem Bordstein gestürzt war, weil er zu weit rechts gefahren war. Damals war von 80 cm als Minimum die Rede, zum Vergleich: Ein Regenwassereinlauf (Gully) misst 50 cm im Quadrat.

Neuere Urteile bezüglich parkender Autos gehen von Türbreiten aus (bis zu 1,5, m!).

Das beschissen gemachte Video hatten wir schon mal hier im Forum.

Gruß, Klaus
 
Da man bei kleineren Abständen eine Mitschuld oder Hauptschuld an einem Unfall bekommen kann, ist der Begriff "Erlaubnis" so falsch, wie er nur falsch sein kann.

Diese Bewertung ist abhängig von der Rechtsgrundlage. Nach StVO gibt es keine Abstandspflicht. Nach StVO hat der aus einem Kfz aussteigende die alleinige Verantwortung das nix passiert.

Das ausgerechnet Radfahrer falsche Urteile zur Abstandsverpflichtung (wo bleibt eigentlich Christoph S Kritik an leistungsverweigernden Versicherungen) kritiklos übernehmen hat folgen: der ADFC möchte in seinem Vorschlag zur Reformierung der StVO eine *Pflicht* zum Abstandhalten zu parkenden Kfz für Radverkehr. Wer solche Freunde hat braucht keine Feinde mehr.

Nebenbei, da Rennradfahrer fürs nicht-tragen eines Helmes eine Mitschuld bekommen können: gibt es da auch keine Erlaubnis mehr ohne Helm zu fahren?
 
Nach StVO hat der aus einem Kfz aussteigende die alleinige Verantwortung das nix passiert.
Für mich wäre das eine ausreichende juristische Beurteilung. Die darüberhinaus in diesen Fall hineinkonstruiere Schadenminderungspflicht finde ich perfide.
gibt es da auch keine Erlaubnis mehr
„Erlaubnis“ ist kein glücklich gewählter Begriff. „Obliegenheit“ wäre in beiden Fällen -bedauerlicherweise- der korrekte Terminus. Aus einer (glücklicherweise noch umstrittenen) Obliegenheit eine einklagbare Pflicht machen zu wollen, ist eine Idee, auf die ein Fahrradklub erst einmal kommen muss.
Der BV des ADFC hat in den letzten Jahren Radfahrern bereits mehrfach einen Bärendienst erwiesen:
Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
[…]gilt nicht für die Anordnung von
1. Schutzstreifen für den Radverkehr
Viele der seinerzeit gehypten Schutzstreifen sollten ja sehr viel Radverkehr generieren. Heute findet der BV die Suggestivstreifen nicht mehr so doll, das Zauberwort heißt jetzt „proteced bikelane“. Und wieder werden Erleichterungen bei Verboten des fließenden Verkehrs für Radfahrer eingefordert, da man die die „interessierten aber besorgten“ (noch) nicht-Radfahrer als neue Zielgruppe für sich entdeckt hat.
Ein Fahrradklub, der sich mehr um nicht-Radfahrer, als um Radfahrer sorgt. Auch eine Idee, auf die man überhaupt ersteinmal kommen muss:sick:

Gruß
Christoph
 
Hallo,

Nebenbei, da Rennradfahrer fürs nicht-tragen eines Helmes eine Mitschuld bekommen können: gibt es da auch keine Erlaubnis mehr ohne Helm zu fahren?

Falscher Ansatz, der Vergleich müsste so lauten:
a. Obliegenheitspflicht, nicht nur Erlaubnis, Abstand zu halten, also
b. Obliegenheitspflicht, nicht nur Erlaubnis, auf dem Rennrad einen Helm zu tragen.

Eine Erlaubnis, ohne Helm Rennrad zu fahren, entspräche einer Erlaubnis, im Rinnstein zu radeln.

Auch eine Idee, auf die man überhaupt ersteinmal kommen muss:sick:

Das geht schnell, wenn das Mitgliederzahlwachstumspotential (das Wort könnte ich eigentlich gleich in den Stilblütenthread kopieren ;)) bei den Radfahrerenden ausgeschöpft scheint.

Spoiler: Aufweichen des §45(9)StVO

Du hast die
3. Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295
vergessen.

Gruß, Klaus
 
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