Ab wann gilt ein Anhänger als Anhänger? (Sattelschlepper - "Gelenkbus")

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Moin Leute, frohes Neues.

hier mal eine Spezialfrage (Thema ist immer noch mein Wohnmobil...)

Da ich zugunsten der erstmal einfacheren Aufgabe eines APE-Ähnlichen Zugfahrzeugs (einfacher Lenker, Standardteile) meine Vorstellung etwas angepasst habe,
und auch dadurch weitere Vorteile in der Geometrie des Wohnaufbaus und der flexibleren Nutzung sehe, stehe ich nun vor der Frage:
wie breit *darf* ein Fahrzeug sein, bei dem der hintere Teil mit einem festen Gelenk verbunden ist, evtl.
sogar verbunden wie ein "Gelenkbus" mit Balg?
Wird ein abkoppelbarer Auflieger automatisch zum "Fahrrad-Anhänger", auch wenn die Abkopplung aufwändig und
selten ist?
Mit welcher Breite ist man rechtlich auf jeden Fall auf der sicheren Seite? (wenn man von Drängelgittern etc. mal absieht)?
Breiter als 1.10m soll es sowieso nicht werden, aber schmaler wäre auch nicht so gut.
Trikes dürfen ja breiter sein und einzeln ist ein sehr schmales Trike auch wieder schwierig, ich will ja keinen Robin bauen...
 
Eine feste, aber reversible, aufliegende und drehbare Verbindung würde ich persönlich nicht als Anhänger bezeichnen.
Aber wo liegt das rechtliche Problem?
 
Das Problem wäre halt die Breite - wenn jemand meckert, weil er das Ding als Anhänger sieht, seh ich alt aus.
Ich finde sehr widersprüchliche Angaben im Netz.
 
????? Fahrräder sind Fahrzeuge und deren Abmessungen sind gemäß §63 STVZO im §32 definiert. Maximale Breite also 2,55m.
 
Ja und? Nirgends ist eine Maximalbreite für Fahrradanhänger definiert. §63 der StVZO besagt lediglich
Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend.
 
Mit Mehrspurern als Zugfahrzeuge (!) sind wir tatsächlich fein raus - bei Einspurern wirds ggf. interessant:

Da ich diesbzgl. mal bei Roland Huhn vom ADFC nachgehakt hatte, hier mein aktueller Stand:
  • Es ist diskutabel, ob gemäß Par. 63 StVZO der Par. 32 Abs. 9 a,b heranzuziehen ist (-> unklar, wenn nein: 2,55m)
    • Wenn, dann ist nicht diskutabel, ob *nur* b (1m Breite) gilt: Es gilt a (2m) für mehrspurige und b für einspurige Fahrräder.
    • Begründung: Mofa sei gesetzlich als einspuriges Fahrzeug definiert gemäß FeV (s.u.)
    • Damit gilt für Anhänger hinter mehrspurigen Fahrrädern min. 2m Maximalbreite (worum es mir ging)
  • Dieses ominöse Merkblatt von '99 hat mit § 63a Abs. 3 StVZO neue Bedeutung gewonnen: "Fahrräder und Fahrradanhänger dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung amtlich veröffentlichten Bekanntmachungen sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechen."
    • ABER: nur insoweit es der StVZO nicht widerspricht
      • ob darüber hinaus gehende Anforderungen Gültigkeit haben, ist unklar
    • hierbei geht es v.a. darum, ob Kupplungen für Kinderanhänger bauartgenehmigungspflichtig sind (nein, offenbar nicht)
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
"§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind

1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,"

(Originalpost: https://www.cargobikeforum.de/forum/index.php?threads/wie-breit-darf-ein-anhänger-sein-gemeinsam-die-paragraphen-prüfen.5639/post-107044 "
 
"Mit Mehrspurern als Zugfahrzeuge (!) sind wir tatsächlich fein raus"

Fantastisch. Also wird das Ganze ein Delta-Trike mit Vollverkleidung und Auflieger (weil da keine Probleme mit der Deichsel auftreten).
1.10m wäre natürlich praktisch, aber wenn ich eh nur auf großen Radwegen fahre oder auf der Straße, vielleicht sogar breiter.
 
Das alte Gerücht mit 1 m maximal für Fahrradanhänger ist spätestens seit dann Geschichte, seitdem es in der StVZO Beleuchtungsvorschriften extra für (neue) Anhänger mit einer Breite von mehr als 1 m gibt ...
 
Es gibt in §32 STVZO zur Breite eine allgemeine Festlegung mit 2,55 m und dann gibt es noch 5 "Sonderfälle".
Die 1m Breite bezieht sich auf den "Sonderfall" Anhängern hinter Kraftrad.
In Verbindung mit §63 STVZO könnte man so für einspurige Fahrräder auf 1m Breite für den Anhänger kommen.
 
In denn Niederlanden gilt das Fahrräder mit zwei räder maximal 75 breit sein durfen. Mit anhänger maximal 150cm. Mit Fahrrader mit mehr als zwei Räder und oder Anhanger, breiter als 75cm darf mann die Fahrbahn nutzen. Mit eine breite von uber etwa 80 cm wird es bestimmt zu probleme mit Gitter kommen. Sogar mit mein 70cm breites Velomobil kommt es gelegentlich zu probleme weil mann einfach nicht durch das Gitter passt. Dann heisst es entweder zuruck fahren, oder das gefahrt druber heben.

Diese probleme treten bei mir sowohl in denn Niederlanden als in Deutschland ( NRW) auf. Wenn einmal bekannt ist wo die Sackgasse ist lasst sich das vermeiden. Aber grad auf unbekannte strecke steht mann ab un zu fur nen problem.

Dazu kommt noch das es dann öfters schmale strassen sind wo das auftritt. Ein Deich, oder ne Gasse zwischen Hauser. Wendekreis, mogliches lösen der Kupplung, um zu drehen auf enge Flache wurde ich durch aus ernst nehmen. Aus steigen un druber heben geht mit dein gefahrt wahrscheinlich nicht.
 
Eine Akkuflex kann so ungemein praktisch sein. ;)
nicht zum Zerlegen des VM oder Hängers.
 
Aber Vorsicht: außerhalb Deutschlands können wieder andere Regeln gelten. Wenn du also mit deinem Wohnwagen ins Ausland willst, dann musst du dich wieder informieren, welche Regeln dort gelten...
Es gibt ein entsprechendes UN Abkommen nachdem die Bestimmungen des Heimatlandes anerkannt werden. Zumindest in Europa sollten da wenig Schwierigkeiten zu erwarten sein.
 
Zumindest in Europa sollten da wenig Schwierigkeiten zu erwarten sein.
Sollte (aber führt vermutlich weiterhin zu einer Diskussion...). Außerdem sind diese Regeln (iirc) zeitlich begrenzt, für normale Urlaube kein Problem, aber bei längeren Aufenthalten könnte das zu einem Problem werden...
 
Mit eine breite von uber etwa 80 cm wird es bestimmt zu probleme mit Gitter kommen. Sogar mit mein 70cm breites Velomobil kommt es gelegentlich zu probleme weil mann einfach nicht durch das Gitter passt. Dann heisst es entweder zuruck fahren, oder das gefahrt druber heben.
Dazu kommt noch das es dann öfters schmale strassen sind wo das auftritt. Ein Deich, oder ne Gasse zwischen Hauser. Wendekreis, mogliches lösen der Kupplung, um zu drehen auf enge Flache wurde ich durch aus ernst nehmen. Aus steigen un druber heben geht mit dein gefahrt wahrscheinlich nicht.

Ich gehe davon aus, dass ich mich vorher informieren muss, wie der Radweg gestaltet ist, und ob es im Zweifelsfall Straßen gibt, auf denen man relativ ungestört fahren kann. Mit der Auflieger-Deltatrike-Version ist zumindest der Wendekreis recht klein.
Einfach mal drauflosfahren würd ich eh nicht.
Bei der Gelegenheit könnte jemand, der da schon mal gefahren ist, den Elberadweg beurteilen. Das wäre nämlich meine Wahl für das Rumfahren.
 
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