Unfall... jetzt hats meine Frau erwischt

Es ist doch ein Unterschied konkret zu helfen oder die zukünftige Radfahrwelt zu verändern was den Verunfallten der Vergsngenheit kaum hilft.

Von mir aber ab jetzt Ende OT hier
 
What?

Dieser Fall hängt an der Frage, ob hier die Radwegnutzungspflicht greift. Deine Beiträge sind ähnlich verworren und wiedersprüchlich wie die Rechtslage.

Wie wäre es mit einem hilfreichen Beitrag von Dir? Was hast Du Konstruktives einzubringen?
[DOUBLEPOST=1572012705][/DOUBLEPOST]
@Krobi
Ich hab' da was. Du möchtest ja konkrete Hilfe. Dann möchtest Du ja auch konkret helfen. Ich schicke zur Klärung der Rechtslage eine Rechtsanfrage in Form einer Petition an die Bundesbehörde. Was ich kann, da ich kein laufendes Verfahren in der Sache habe. Denn sonst würde eine Anwort mit Hinweis auf ein laufendes Verfahren abgelehnt.

Zielführend wäre, wenn eine zweite Anfrage vergleichbaren Inhaltes gestellt würde. Von jemand anderem. An eine Landesbehörde. Wie wäre es? Möchtest Du das machen?
 
Zuletzt bearbeitet:
Bis jetzt hat niemand an Tandems und lange Einspur-Liegeräder gedacht! Die kommen nämlich auch weder um normale Kurven noch gar um künstlich erzeugte Schikanen ("Umlaufsperren") herum, mit denen sonst sogar brauchbare Radrouten unbenutzbar gemacht werden. Sperre ist gleich Sperre: Sie sperrt den Rad_weg!
 
Bis jetzt hat niemand an Tandems und lange Einspur-Liegeräder gedacht!

Das ist durchaus enthalten. Die Verwaltungsvorschrift bringt ja Beispiele. Das ist eine übliche Rechtsformulierung, wenn man nicht alle Fälle auflisten kann oder möchte. Dann wird wie hier definiert: "wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger". Das beinhaltet keinen Ausschluss anderer Fahrräder sondern beschreibt den gemeinten Charakter zur besseren Verständlichkeit. Lange Räder wie Tandems oder lange Einspurer sind damit inkludiert. Allgemein also Fahrräder mit größeren Abmessungen als "normale" Fahrräder.
 
Ich fand die Beiträge hier sehr erhellend, als "Anfänger" mit mehrspurigen Fahrrädern. Als ich vor Jahren noch mit einem Rollstuhlfahrrad durch Berlin gefahren bin, habe ich mir über die rechtliche Seite meines Tuns keine Gedanken gemacht. An einer Klärung bin ich ebenfalls sehr interessiert und ich würde mich auch an den Anfragen beteiligen, wenn die Regulierung meines Unfalls abgeschlossen ist.
 
Dann wird wie hier definiert: "wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger". Das beinhaltet keinen Ausschluss anderer Fahrräder sondern beschreibt den gemeinten Charakter zur besseren Verständlichkeit.
Das ist eigentlich klar definiert. Aber es gibt auch sture (böswillige?) Beamte, die das "wie" als "nur" auslegen und ein VM außerdem nicht als Fahrrad anerkennen, siehe HIER
 
Man sieht wegen Maisfeldern und Büschen tatsächlich immer erst sehr spät in die Straße hinein, wenn man auf dem Radweg fährt. mann muss da immer auf ca. 15 kmh runter, alles andere wäre zu schnell. Ich bevorzuge daher die Straße, weil übersichtlicher und wie ich meine, nicht so gefährlich
[DOUBLEPOST=1571822868][/DOUBLEPOST]Achso.. als ich vor 2 Jahren mit der Alleweder auf dem Radweg gefahren bin, ist mir ein Schüler draufgekracht, obwohl ich schon gebremst hatte, gestanden bin und ganz rechts war. Das war der Zeitpunkt, seitdem ich nicht mehr den Radweg dort benutze.
Ich hab mir mal gerade alles durchgelesen, bin aber aus der ganzen Juristerei nicht wirklich schlau geworden. Auch bin ich mir nicht sicher, ob es so schlau ist, als Laie gegenüber dem Gericht zu argumentieren, dass die Radwegbenutzungspflicht für Mehrspurer generell nicht gilt. Wenn man sich auf solche Spitzfindigkeiten einlässt, dann bitte nur mit einem motivierten und kenntnisreichen Anwalt.

Ich würde viel eher aus dem Sicherheitsaspekt heraus argumentieren: Du kennst die Strecke, du weißt, dass der Radweg größere Gefahren bereit hält als das Fahren auf der Fahrbahn und du kannst das sogar mit einem früheren Unfall belegen. Da die Motivation des Gesetzgebers ist, die Gefahren für Radfahrer durch Radwege zu vermindern, was hier nicht der Fall ist, und weil dich niemand zwingen kann, höhere Gefahren als nötig auf dich zu nehmen, ist der Radweg für dich unzumutbar und daher bist du hier immer auf der Fahrbahn unterwegs.

Ich würde unbedingt darauf achten, dass die beiden Komplexe voneinander abgetrennt bleiben: Die potentielle Ordnungswidrigkeit durch das Nichtbefahren des Radwegs und die potentielle Teilschuld am Unfall. Wenn du dich so verhältst, dass du das Risiko für dich und deine Umgebung minimierst, kann dir daraus keine Teilschuld entstehen, sollte trotzdem mal etwas passieren.

Das wäre meine Argumentation nach gesundem Menschenverstand, nicht nach 5 Jahren Jurastudium. Aber ob das weiterhilft, weiß ich auch nicht.

Hier vielleicht noch der Link zu einem Fall aus der grauen Vorzeit. Kein Unfall, nur eine Nichtbenutzung eines Radwegs mit entsprechendem Schriftverkehr.
 
Lange Räder wie Tandems oder lange Einspurer sind damit inkludiert.
Auszugehen ist von gewünschter Existenz dieser "offenen" Formulierungen, um bei Urteilsbegründung gegen deren Inklusion argumentieren zu können. Das Strafmaß ist variabel, somit ist auch die Auslegung der Aspekte variabel.

Ähnlich: Die übliche Geschwindigkeit von Fahrradfahrern beträgt XX km/h. Es muss notfalls auch Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, wenn die Situation das erfordert.

Eine Begründung, Mitschuld und Verantwortung auf den Fahrradfahrer zu übertragen. Was neutral herangezogen sinnvoll ist, kann vorbelastet herangezogen jedoch Fahrradfahrer benachteiligen.

Randgruppen, welche sich ohnehin oft in Grauzonen befinden (von hinten/vorne sichtbare Pedalreflektoren bspw.) sind für biased Urteile bei einem fähigen Gegner vor Gericht prädestiniert. Daher halte ich @Sutrai s Ansatz für sinnvoll:
Ich würde viel eher aus dem Sicherheitsaspekt heraus argumentieren: Du kennst die Strecke, du weißt, dass der Radweg größere Gefahren bereit hält als das Fahren auf der Fahrbahn und du kannst das sogar mit einem früheren Unfall belegen. Da die Motivation des Gesetzgebers ist, die Gefahren für Radfahrer durch Radwege zu vermindern, was hier nicht der Fall ist, und weil dich niemand zwingen kann, höhere Gefahren als nötig auf dich zu nehmen, ist der Radweg für dich unzumutbar und daher bist du hier immer auf der Fahrbahn unterwegs.
Hierfür können alle Aspekte, alle Einflüsse und Mängel des Radwegs und der Vekehrsführung / -situation herangezogen werden. Diese stellen eine Gefährdung dar - in vielen Fällen auch eine Gefährdung der "üblichen" Radfahrer, langsamer Uprights.

Daher ist eine Begründung mit Bezug auf die Abweichung zu den "üblichen" statistischen Radfahrern nicht zu erwarten, was auch etwaige Diskussionen um das Velomobil vermeiden helfen kann. Getreu dem Motto: egal, mit welchem Fahrrad dort entlang gefahren würde, eine Gefährdung auf dem Radweg ist weiterhin vorhanden. Etwaige explizit im VM auftretende Benachteiligungen können ebenfalls aufgeführt werden, klar. Ob diese gleichermaßen einfließen, das bleibt offen.
 
Ein Richter muss nur berücksichtigen, was vorgetragen wurde. Sofern die Radwegnutzungspflicht für sein Fahrzeug generell nicht vorliegt und er sich darauf nicht beruft, braucht ein Richter das nicht zu berücksichtigen. Würde also mit Unzumutbarkeit argumentiert, die dann ja gar nicht relevant wäre, kann der Richter ablehnen. Solange die Rechtslage unklar ist, müsste man also beides verargumentieren.

Sollte die Frage der Zumutbarkeit eine Rolle spielen, hätte die Polizei wahrscheinlich, Schriftsätze liegen ja nicht vor, dennoch falsch gehandelt, da sie pauschal eine Mitschuld behauptet. Darauf würde ich hinweisen, eine pauschale Mitschuld sei rechtswidrig, inkl. Verweis auf die Verwaltungsvorschrift. Aber ohne selber darzustellen, worin die Unzumutbarkeit liegt. Einfach Klappe halten, die Gegenseite kommen lassen. Die Unzumutbarkeit erst so spät wie möglich überhaupt selber darstellen. Egal, wie gut die Begründung, die vorgebracht werden kann, ist.

Ein vorangegandener Unfall auf dieser Strecke ist ein gutes Argument. Es sollten aber welche dazu kommen, mindestens von gleicher Qualität. Aber nicht so etwas wie eine vermeintlich höhere Wahrscheinlichkeit zum Reifen flicken.

dieser "offenen" Formulierungen

Das ist Rechtsdeutsch und juristisch absolut eindeutig. Behörden und Richter mögen sich dumm stellen wollen, wenn unlautere Absichten vorliegen, aber die Formulierung ist juristisch definiert. Im Instanzenzug ist ein Widerspruch dazu nicht bestandsfähig.
[DOUBLEPOST=1572076141][/DOUBLEPOST]Ergänzend: die offene Formulierung ist positiv zu sehen. Natürlich entstehen Grauzonen. Aber diese sind unvermeidbar. Zu versuchen, einen solchen Sachverhalt enger zu definieren, würde Grauzonen nicht beseitigen, aber mehr Ausschlüsse mit sich bringen. Ich sehe an dieser Stelle keine Kritik.
 
Du kennst die Strecke, du weißt, dass der Radweg größere Gefahren bereit hält als das Fahren auf der Fahrbahn und du kannst das sogar mit einem früheren Unfall belegen. Da die Motivation des Gesetzgebers ist, die Gefahren für Radfahrer durch Radwege zu vermindern, was hier nicht der Fall ist, und weil dich niemand zwingen kann, höhere Gefahren als nötig auf dich zu nehmen, ist der Radweg für dich unzumutbar und daher bist du hier immer auf der Fahrbahn unterwegs.

Ich würde unbedingt darauf achten, dass die beiden Komplexe voneinander abgetrennt bleiben: Die potentielle Ordnungswidrigkeit durch das Nichtbefahren des Radwegs und die potentielle Teilschuld am Unfall. Wenn du dich so verhältst, dass du das Risiko für dich und deine Umgebung minimierst, kann dir daraus keine Teilschuld entstehen, sollte trotzdem mal etwas passieren.

Das ist definitiv richtig. Interessant ist ja die (stillschweigende) Behauptung, dass der Unfall nicht hätte passieren können, wäre auf dem Radweg gefahren worden. Dass es auf dem Radweg genauso gut zu einem Unfall hätte kommen können, beweist eben dieser Unfall. Um so mehr, als dass ja keine zu hohe Geschwindigkeit vorgelegen hat.
[DOUBLEPOST=1572077775][/DOUBLEPOST]
Ein Richter muss nur berücksichtigen, was vorgetragen wurde. Sofern die Radwegnutzungspflicht für sein Fahrzeug generell nicht vorliegt und er sich darauf nicht beruft, braucht ein Richter das nicht zu berücksichtigen. Würde also mit Unzumutbarkeit argumentiert, die dann ja gar nicht relevant wäre, kann der Richter ablehnen. Solange die Rechtslage unklar ist, müsste man also beides verargumentieren.

Noch mal zu ergänzenden Erklärung. In einem solchen Fall muss der Richter nicht mit der Begründung ablehnen, dass die tatsächlich richtige Begründung nicht angebracht worden sei. Denn da sie nicht vorgebracht wurde, existiert sie nicht. Er kann stattdessen sich auf die Gründe konzentrieren, die zur Belegung der Unzumutbarkeit vorgetragen wurden und ablehnen, auch, wenn die Gründe gut waren. Über 50% der Richter sind nicht der Meinung, dass Bürger Urteile verstehen müssen. Die wollen auch keine Rechtsaufklärung betreiben. Sondern ggf. bewusst die Dinge im Dunkeln lassen. Römischer Rechtsgrundsatz. Recht ist nur für Wissende. Auf diese Weise entstehen auch zahlreiche irreführende Urteile.
 
... habe ein starkes Déjà-vu ... wie ich schon schrieb möglichst viele Fotos VOR der Gerichtsverhandlung erstellen und von einem RA vorlegen lassen.
Hier kann euch nur ein wirklich guter RA im Verkehrsrecht helfen. Drücke euch die Daumen.

Gut das Gottesurteile wie gefesselt in einem Fluss geworfen zu werden oder aus einem Turm heraus usw. abgeschafft sind sonst wären Urteile noch schlimmer zu ertragen.
Ein Richter richtet ... letztendlich nach seiner persönlichen Einschätzung (und des einfachsten Weges, Hauptsache schnell weg den Akt ... )
... ich denke ihr werdet bei 50% landen :( alles nur wegen der Nichtbenutzung des Radweges.

Möchte hier nicht den Berufsstand der "Rechtsgelehrten" verunglimpfen aber ich habe den Glauben an Gerechtigkeit vor allem bei Gericht schon lange verloren.
Wir reden hier aber "nur" über Euro und nicht über Verletzungen; Dauerschäden oder Schlimmeres. Also Kopf hoch und die Kröte notfalls schlucken.
 
Moin,
ich denke ihr werdet bei 50% landen :( alles nur wegen der Nichtbenutzung des Radweges.
nicht unbedingt. Ein guter Anwalt sollte da noch was machen können, aber ohne Anwalt definitiv und es bleibt immer die unbekannte Größe 'Richter'. Ach ja und dann kommt vermutlich erstmal ein 'Widerspruch' der gegnerischen Versicherung...

Ciao,
Andreas
 
Nachdem ich keine Antwort erhalten habe, noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung, habe ich nachgeharkt. Hier die Antwort:

für Ihre an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gerichtete Anfrage danken wir Ihnen. Diese haben wir an die Fachabteilung weitergeleitet, da für die Beantwortung eine Zuarbeit/Abstimmung erforderlich ist.
Aufgrund einer hohen Anzahl an Anfragen und der laufenden Facharbeit kann es dabei zu Verzögerungen kommen. Wir sind bemüht Ihnen zeitnah zu antworten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Ihr Bürgerservice

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Referat L 24 - Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin

Scheint nicht so einfach zu sein :)
 
Das liest sich wie eine Antwort auf alles, quasi automatisch generiert.

Mit keinem Wort wirst Du persönlich angesprochen noch auf Deinen Inhalt eingegangen.

Statt Bürgerservice hätten die BürgerserviceBot schreiben müssen.
 
Moin, mich würde ja wirklich interessieren, wie die Sache weitergeht. Das Szenario ist für mich durchaus relevant, und daher würde ich mich über die Bewertung des Sachverhalts im konkreten Fall freuen. Rwd
 
Mahlzeit. Wir haben uns letzte Woche entschieden. Ich persönlich hab durchaus Ein Problem gesehen, dass wir recht bekommen. Die Polizei meinte ja noch, meine Frau hat Teilschuld, weil sie nicht auf dem Rad gefahren ist. Fakten: wir sind erst seit kurzem bei einer neuen Haftpflicht, dort haben wir aktuell noch Selbstbehalt. Bei der Rechtschutz haben wir Selbstbehalt. Die Reparatur vom df lässt sich relativ günstig machen, wenn wir nicht lackieren. Das df hatte eh schon einen Unfaller, als es zu uns gekommen ist. Daher haben wir uns entschieden uns keinen Stress haben zu wollen. Wir haben uns mit der Gegnerin geeinigt, dass jeder seinen Schaden selbst bezahlt. Wir leben gut mit dieser Entscheidung. Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Sachen leider. Daher sind wir in diesem Fall den Weg des kleineren Widerstandes gegangen.
 
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