Dann helfe bitte @Hansdampf und seiner Frau da raus zu kommen.
Seltsam, seltsam ...
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Dann helfe bitte @Hansdampf und seiner Frau da raus zu kommen.
Ich finde sie sollten doppelt Steuergelder sparen und die BAB für den Radverkehr freigebenOder umgekehrt: Bei Bonn wird zwar die BAB renoviert, aber der daneben geplante Radschnellweg nicht gebaut. Bei Essen stockt der Bau auch. Ich finde, die sollten alle RS bauen und stattdessen
Bis jetzt hat niemand an Tandems und lange Einspur-Liegeräder gedacht!
Pah - wo Fußgänger mit ihren Hunden drauf dürfenRadschnellwege
Das ist eigentlich klar definiert. Aber es gibt auch sture (böswillige?) Beamte, die das "wie" als "nur" auslegen und ein VM außerdem nicht als Fahrrad anerkennen, siehe HIERDann wird wie hier definiert: "wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger". Das beinhaltet keinen Ausschluss anderer Fahrräder sondern beschreibt den gemeinten Charakter zur besseren Verständlichkeit.
Ich hab mir mal gerade alles durchgelesen, bin aber aus der ganzen Juristerei nicht wirklich schlau geworden. Auch bin ich mir nicht sicher, ob es so schlau ist, als Laie gegenüber dem Gericht zu argumentieren, dass die Radwegbenutzungspflicht für Mehrspurer generell nicht gilt. Wenn man sich auf solche Spitzfindigkeiten einlässt, dann bitte nur mit einem motivierten und kenntnisreichen Anwalt.Man sieht wegen Maisfeldern und Büschen tatsächlich immer erst sehr spät in die Straße hinein, wenn man auf dem Radweg fährt. mann muss da immer auf ca. 15 kmh runter, alles andere wäre zu schnell. Ich bevorzuge daher die Straße, weil übersichtlicher und wie ich meine, nicht so gefährlich
[DOUBLEPOST=1571822868][/DOUBLEPOST]Achso.. als ich vor 2 Jahren mit der Alleweder auf dem Radweg gefahren bin, ist mir ein Schüler draufgekracht, obwohl ich schon gebremst hatte, gestanden bin und ganz rechts war. Das war der Zeitpunkt, seitdem ich nicht mehr den Radweg dort benutze.
Auszugehen ist von gewünschter Existenz dieser "offenen" Formulierungen, um bei Urteilsbegründung gegen deren Inklusion argumentieren zu können. Das Strafmaß ist variabel, somit ist auch die Auslegung der Aspekte variabel.Lange Räder wie Tandems oder lange Einspurer sind damit inkludiert.
Hierfür können alle Aspekte, alle Einflüsse und Mängel des Radwegs und der Vekehrsführung / -situation herangezogen werden. Diese stellen eine Gefährdung dar - in vielen Fällen auch eine Gefährdung der "üblichen" Radfahrer, langsamer Uprights.Ich würde viel eher aus dem Sicherheitsaspekt heraus argumentieren: Du kennst die Strecke, du weißt, dass der Radweg größere Gefahren bereit hält als das Fahren auf der Fahrbahn und du kannst das sogar mit einem früheren Unfall belegen. Da die Motivation des Gesetzgebers ist, die Gefahren für Radfahrer durch Radwege zu vermindern, was hier nicht der Fall ist, und weil dich niemand zwingen kann, höhere Gefahren als nötig auf dich zu nehmen, ist der Radweg für dich unzumutbar und daher bist du hier immer auf der Fahrbahn unterwegs.
dieser "offenen" Formulierungen
Du kennst die Strecke, du weißt, dass der Radweg größere Gefahren bereit hält als das Fahren auf der Fahrbahn und du kannst das sogar mit einem früheren Unfall belegen. Da die Motivation des Gesetzgebers ist, die Gefahren für Radfahrer durch Radwege zu vermindern, was hier nicht der Fall ist, und weil dich niemand zwingen kann, höhere Gefahren als nötig auf dich zu nehmen, ist der Radweg für dich unzumutbar und daher bist du hier immer auf der Fahrbahn unterwegs.
Ich würde unbedingt darauf achten, dass die beiden Komplexe voneinander abgetrennt bleiben: Die potentielle Ordnungswidrigkeit durch das Nichtbefahren des Radwegs und die potentielle Teilschuld am Unfall. Wenn du dich so verhältst, dass du das Risiko für dich und deine Umgebung minimierst, kann dir daraus keine Teilschuld entstehen, sollte trotzdem mal etwas passieren.
Ein Richter muss nur berücksichtigen, was vorgetragen wurde. Sofern die Radwegnutzungspflicht für sein Fahrzeug generell nicht vorliegt und er sich darauf nicht beruft, braucht ein Richter das nicht zu berücksichtigen. Würde also mit Unzumutbarkeit argumentiert, die dann ja gar nicht relevant wäre, kann der Richter ablehnen. Solange die Rechtslage unklar ist, müsste man also beides verargumentieren.
nicht unbedingt. Ein guter Anwalt sollte da noch was machen können, aber ohne Anwalt definitiv und es bleibt immer die unbekannte Größe 'Richter'. Ach ja und dann kommt vermutlich erstmal ein 'Widerspruch' der gegnerischen Versicherung...ich denke ihr werdet bei 50% landen alles nur wegen der Nichtbenutzung des Radweges.
ich habe den Glauben an Gerechtigkeit vor allem bei Gericht schon lange verloren.