Unfall... jetzt hats meine Frau erwischt

Ich bin sicher Du Irrst.

Schilder gelten erstmal, ebenso wie die Weisungen der Rennleitung.

Wenn Du Deinen Einwsnd mit Fakten belegen kannst, streue ich Asche auf mein Haupt!

;)

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So ohne gross nachzudenken fallen mir vier Punkte ein bei denen die Benutzungspflicht erlischt.
  1. mangelnde Schneeräunung
  2. Keine Auf oder Abfahrt
  3. Baustelle
  4. Zugeparkt
  5. Wurzeln und Schlaglöcher
Sind sogar 5
 
Das stimmt, dennoch gilt in Fällen die von Deiner Aufzählung abweichen das Blauschild.
Der Beschriebene Bebilderte Weg scheint Deine Aufgezählten Mängel nicht zu haben.

All die Gründe hat Hansdampf nicht erwähnt. Sonst wäre ich bei Dir.
 
Also ich bin völlig bei der Argumentation von @Christoph S . Für einen Zweirichtungs- Rad- und Fußweg ist dieser einfach zu schmal gebaut worden. Da ist es ja schon schwierig, wenn sich zwei Radfahrer begegnen oder gar überholen wollen.

Grüße Maik
 
Hallo,

die Nichtzugehörigkeit des Radweges zur Straße ergibt sich nicht aus dem Vorfahrt-achten-Schild, sondern daraus, dass er deutlich mehr als 5 m abgesetzt ist. Oder stehen die Begrenzungspfosten nur 1 bis 2 m auseinander? Außerdem ist der Radweg unbenutzbar, weil selbst ein Begegnungsverkehr mit einem einspurigen Fahrrad unmöglich ist. Selbst mit einem Handwagen müsste man deswegen auf die Fahrbahn.Formale Verstöße gegen Breitenvorschriften ziehen leider nur bei Klagen gegen die Benutzungspflicht.

Irgendwo auf der Homepage von steht, dass der fachlich qualifizierte Anwalt auch aus einiger Entfernung stammen darf und die Fahrtkosten gerechtfertigt sind.

Gruß, Klaus
 
Die Benutzungspflicht gilt ja im Gegensatz zu z.B. einem Durchfahrtverbot nicht immer für alle Menschen.

Verstehe mich bitte nicht falsch, ich möchte hier keinen belehren aber auch niemanden auf die falsche Fährte setzen.

Die Schilder gelten in erster Linie.

Wenn Du sie ungültig sprich abschaffen möchtest kannst und darfst Du dagegen vorgehen.

Solange sie stehen gelten sie dennoch.

Einzige Möglichkeit ist im Schadensfsll die Unzumutbarkeit zu beschreiben zu belegen.

Ansonsten bitte ich @alle Hinweise zu subjektiven Einschätzungen und Interpretationen als solche deutlich zu kennzeichnen.

Ob sinnig noch unsinnig, wenn da Schilder stehen gelten Sie solange sie denn da stehen.

Wer die unsinnhaftigkeit solcher Schilder ausreizen mag, darf und soll dies gerne tun,
Aber bitte der Comunity nicht einreden dass unsinnige Anweisungen ignoriert werden müssen!

Das soll und darf der einzelne dann selber entscheiden, im Bewußtsein er könnte wird falsch liegen.

Alle die das anders sehen, bitte ich die entsprechenden Gerichtsurteile zu Ihren Einsichten hier zu verlinken, damit die treu Glaubenden etwas faktisches in der Hand haben wenn sie rechtliche Differenzen haben.

Bei aller Sympathie für das Thema und seiner Auslegungen, muss ich hier mahnent einen Keil platzieren.

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Ob sinnig noch unsinnig, wenn da Schilder stehen gelten Sie solange sie denn da stehen.
Ohne einer wie auch immer gearteten „Comunity“ etwas einreden zu wollen: ein Verwaltungsakt kann nichtig sein.
Mir fallen hier spontan 2 Stellen ein, auf denen ich ein VZ240 ignorieren muss, selbst wenn ich nicht wollte.
 
Egal was Ihr ableitet aus Schildern und Vorfahrtsregeln usw. Wenn es zuvor ein Blauschild mit Rad drinnen gab ist der Weg erstmal benutzungspflichtig.
Da war noch was: @Hansdampf hat beschrieben, dass dieser Radweg an seinem Ende einfach in die Fahrbahn übergeführt wird.
Sollte es sich tatsächlich um einen Zweirichtungsradweg handeln, muss außerorts (isses das?) eine Querungshilfe gebaut sein.
Ist die nicht vorhanden, erlischt die "Berechtigung", sowas mit blauen Lollies zu beschildern.
Auf die Weise hab ich mal einen sauteuer gebauten (Böschung 5 Meter hoch abgefräst) 150m langen Radweg entsorgt.
Irgendwo tät ich auch den entsprechenden Gesetzesparaparphen finden, keine Verwaltungsvorschrift, so ich mich recht entsinne.
 
Ist die nicht vorhanden, erlischt die "Berechtigung", sowas mit blauen Lollies zu beschildern.
Nicht ganz, die blauen Lollies dürfen ganz legal, benutzt werden, um einen Angebotsradweg zu kennzeichnen.

Die Schilder gelten in erster Linie.
Die Frage ist aber, was bedeutet das Schild und da hat ein Radwegschild nunmal mehrere Bedeutungen und ich bin nicht verpflichtet einen Weg nach irgendwohin zu benutzen.
 
Solange es da steht gilt es, egal was wer auch immer denkt und ableitet.

Diese Behauptung habe ich schon öfter gelesen. Und halte sie für falsch. Wenn eine Anordnung rechtswidrig ist, gilt sie nicht. Und zwar auch rückwirkend. Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt. Und wenn der erfolgreich angefochten wird, kann dieser rechtswidrige Verwaltungsakt nicht dazu verwendet werden, jemanden zu belasten. Wäre das anders, wäre es quasi nicht möglich, Verwaltungsakte anzufechten.

Ich denke, dass dies Bestandteil einer Kampagne ist. Man weiß, dass viele, wenn nicht gar fast alle oder sogar alle, Radwegnutzungsanweisungen rechtswidrig sind. Und ist daher sehr interessiert daran, die Leute so etwas glauben zu machen.
 
Nette Diskussionen hier :). Dieser Radweg ist für beide Richtungen. Es gibt also nur diesen einen. Ist er damit automatisch nicht fahrbahnbegleitend?
 
Noch zwei weitere Gründe, warum unmöglich sein kann, dass in solche rechtwidrige Anweisung Rechtsgültigkeit hat:

Würde zum Beispiel deswegen eine Teilschuld zugesprochen und entsprechend Kosten entstehen, wäre der Staat haftbar dafür zu machen, weil diese Teilschuld aufgrund einer rechtswidrigen Anweisung entstanden wäre.

Wäre es möglich, derart rechtswidrige Anweisungen mit Rechtswirkung zu erteilen, könnte der Staat jede Rechtsnorm und Pflicht vollständig aushebeln, indem er Recht nur penetrant genug ignoriert. Er könnte ja auch, nachdem er ein solches Schild hat abbauen müssen, einfach wieder ein Neues aufhängen, welches dann erneut Rechtswirkung hätte. Würde das wieder weggeklagt, wieder neu. Und das würde nicht nur für diese Schilder gelten. Es wäre nicht mehr möglich, den Staat an rechtswidrigem Handeln zu hindern.

Es ist ganz einfach. Man muss die Dinge nur zuende denken. Welche Konsequenz hätte so etwas.
 
Diese Behauptung habe ich schon öfter gelesen. Und halte sie für falsch. Wenn eine Anordnung rechtswidrig ist, gilt sie nicht
Radio Eriwan...
Darf ich es noch ein wenig weiter verkomplizieren?:
Die Klage gegen eine RWBPf in Münster (Wolbecker Straße) wurde 2015 vom VG mit der Begründung abgewiesen, der Verwaltungsakt (die Anordnung der RWBPf von 1998) sei „möglicherweise rechtswidrig, aber nicht nichtig“ gewesen
Es ging um Verwaltungsrecht. Die Anordnung der RWBPf wäre lediglich dann nichtig gewesen, wenn sich ein erfahrener Radfahrer nicht ohne Gefährdung (notfalls im Schrittempo) darauf hätte bewegen können (Es ging nicht um gesetzliche Mindestmaße).
Bei Nichtigkeit des Verwaltungsaktes von 1998 wäre eine Möglichkeit die Fahrbahnfürung des Radverkehrs gewesen, die andere (worauf der Richter explizid hingewiesen hat) ein Aufstellen von Z 205 (Vorfahrt gewähren") für den Radweg.
Nette Diskussionen hier :). Dieser Radweg ist für beide Richtungen. Es gibt also nur diesen einen. Ist er damit automatisch nicht fahrbahnbegleitend?
Das schöne an Foren: man bekommt immer Antworten, bloß nicht immer auf die Fragen, die man gestellt hat ;)
Zur Frage: auch linksseitige Rad_weg_e können fahrbahnbegleitend sein:unsure:

Gruß
Christoph
 
Wenn eine Anordnung rechtswidrig ist, gilt sie nicht.

Und weil das Deine Ansicht ist, darf ich alle Konsequenzen auf Dich überleiten.

Darf ich zwar versuchen hilft mir nicht.
Bitte Gesetzestext oder Urteil nachreichen.

Meinen und Meinungen helfen dem Opfer nicht. Es geht um Rechtssicherheit nicht um Rechthaberei!
 
Ich habe jetzt keine Lust, mich in den konkreten Rechtsfall einzulesen. Ist aber auch nicht nötig. Denn ich habe schon Gesetze gekippt, Rechtsgrundsätze gekippt, wurde auch in den Nachrichten berichtet, und massenhaft Gerichtsurteile gekippt. Was irgendein VG sagt, interessiert mich hzlich wenig. Ich hatte ja schon eine Geschichte weiter oben zum Verwaltungsgericht geschrieben. Und in der Sache oben Gründe genannt, warum es nicht sein kann. Das ist nicht möglich.
 
Hab ich doch. Die Radwegnutzungspflicht gilt nicht für mehrspurige Fahrräder. War doch ein Mehrspuriges, oder? Also: Fertig.
 
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