Unfall... jetzt hats meine Frau erwischt

Aus dem Bild heraus geurteilt, sehe ich das sehr optimistisch. Beide Fahrbahnen haben unterschiedliche Vorfahrt; bei der einen muss man abbremsen und sein 25 kg Gefährt wieder beschleunigen, bei der anderen kann man die einmündende Straße besser einsehen (da ist kein Strauch vor) und zudem hat man auch noch Vorfahrt.
 
Die VM Fahrerin war doch auf der Fahrbahn unterwegs, damit erstmal Vorfahrtsberechtigte. Das bestreitet ja auch niemand, Die Polizei hat nur kommuniziert, das ein Mitschuld angenommen wird, wegen der Nichtbenutzung des Radweges.

Ich glaube wir sind uns einig, das grundsätzlich der Radweg für Fahrräder benutzungsplichtig ist. Es geht also um die Ausnahme. Wie gesagt. Ich glaube die Verwaltungsvorschrift ist nicht anwendbar.

Bleiben Argumente wie Zustand zum Zeitpunkt des Unfalls (belegbar)
An und Auffahrt mit dem VM. (belegbar Keine Ahnung)
Geschwindigkeit ist KEIN Argument. Hinweis auf Roller und S Pedelecs (Zulassung!) auch nicht. Ein VM ist eben ein Fahrrad. Man muss angepasst fahren.

Ich fahre ja auch auf der Fahrbahn, aber ich bin mir bewusst, das das ggf. ein Haftungsrisiko beinhaltet, eben mein persönlicher Appetit.

Rwd
 
Man sieht wegen Maisfeldern und Büschen tatsächlich immer erst sehr spät in die Straße hinein, wenn man auf dem Radweg fährt. mann muss da immer auf ca. 15 kmh runter, alles andere wäre zu schnell. Ich bevorzuge daher die Straße, weil übersichtlicher und wie ich meine, nicht so gefährlich
[DOUBLEPOST=1571822868][/DOUBLEPOST]Achso.. als ich vor 2 Jahren mit der Alleweder auf dem Radweg gefahren bin, ist mir ein Schüler draufgekracht, obwohl ich schon gebremst hatte, gestanden bin und ganz rechts war. Das war der Zeitpunkt, seitdem ich nicht mehr den Radweg dort benutze.
 
Die Verwaltungsvorschrift ist zum Einen nicht bindend, und zum Zweiten im Schuldrecht vermutlich gar nicht anwendbar.

Warum das? Ich gehe davon aus, dass die Verwaltungsvorschrift zur Benutzungspflicht von Radwegen bzw. des Wegfalles derselben gemeint ist?

Eine Verwaltungsvorschrift ist bindend für die Auslegung des Gesetztes. Es sei denn, die Verwaltungsvorschrift ist nichtig, zum Beispiel weil sie das Gesetz selber negiert.

Die Verwaltungsvorschrift besagt, dass die Benutzungspflicht eines Radweg von mehrspurigen Fahrzeugen nicht gilt, sofern der Radweg die vorgeschriebene Breite hat. Einzige Ausnahme, die hier also möglich wäre, wäre ein überbreiter Radweg, eine andere Einschränkung ist nicht formuliert. Ist dieser Radweg hier überbreit? Und zwar derart überbreit, dass man zur Erkennung keinen Zollstock braucht sondern dies zuverlässig sofort während der Fahrt erkennen kann?

Und warum soll das im Schuldrecht nicht anwendbar sein? Wenn man sich an dieser Stelle nichts hat zu schulden kommen lassen, kann einem auch daraus keine Schuld erwachsen.
 
@1Hz , ich folge da durchaus, kenne aber auch die Trennung von Verwaltungsrecht und Schuldrecht, ich vermute auch das das zusammenhängt, aber das WIE würde ich Fachleuten überlassen. Ich habe die VV parat , um ggf mit der Rennleitung zu diskutieren. Es steht, meiner Kopie nach, auch „soll nicht beanstandet werden“, das ist etwa anderes als „gilt nicht“. Gerade noch mal nachgeschaut. Abs 23 zu ABS 4 Satz 2 im Zusammenhang der lichten Breite von Radwegen.

Solange da eine Schild steht, (bejaht) der Bauliche Zustand zumutbar (erscheint wohl so) ist er erstmal benutzungspflichtig.

die Punkte „strassenbegleitend“ sind ggf noch offen.

ich habe gerade versucht AZ U 34/11 (OLG Frankfurt) zu lesen, leider geht der Link nicht mehr (Unfall RR auf Ölspur) da war die Argumentation das hätte er den RW benutzt, wäre es nicht zum Unfall gekommen, Anwendbarkeit ?
Auch LG Duisburg, AZ 3 O 151/00 Fahrrad verliert Anspruch auf Schadensersatz
Hilfreich scheinbar aber OLG Köln, 19 U 208/93, leider alt, Kein Verschulden RR wenn Radweg zu langsam.

Quelle: Fahrrad-recht,de

Rwd
 
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Das "soll nicht beanstandet werden" bezieht sich nicht auf mehrspurige Fahrräder, sondern auf normale Fahrräder!
[DOUBLEPOST=1571824459][/DOUBLEPOST]Der Sachzusammenhang ist die Fahrzeugbreite. Für mehrspurige Fahrräder gilt die Benutzungspflicht nicht, weil die lichte Breite der Radwege dafür zu schmal ist. Er müsste also deutlich breiter sein, dann könnte vielleicht eine Benutzungspflicht konstruiert werden, zumindest eine Mitschuld.

Für andere Fahrräder , also normale einspurige Fahrräder, soll eine Mißachtung in der Regel nicht beanstandet werden. Ein Unfall ist nicht die Regel.
[DOUBLEPOST=1571824988][/DOUBLEPOST]Ergänzend: die leicht mistverständliche Formulierung der Verwaltungsvorschrift ist nicht zufällig. Der Gesetzgeber muss wegen der Breite eine Ausnahme für mehrspurige Fahrzeuge machen. Will das aber nicht. Also wird in einer Weise formuliert, welche geeignet ist, den Laien zu verwirren und in falsche Glauben zu versetzen (informelles Recht).
 
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Hier der Originaltext:

"Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen"

Die Vorraussetzung für eine Radwegnutzungspflicht ist die lichte Breite. Diese bezieht sich aber nur auf einspurige Fahrzeuge, nicht auf mehrspurige. Andere Fahrräder wie Lastenfahrräder oder Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfasst. Da sie breiter sind. Jetzt kommt wieder andere Fahrräder.

a) also andere Fahrräder als andere Fahrräder (was Einspurer wären)?
b) oder sind wieder die anderen Fahrräder im Sinne von mehrspurigen Fahrrädern gemeint?

Wenn b, dann gäbe es keine Ausnahme für normale Fahrräder. Diese müssten laut Verwaltungsvorschrift auch dann den Radweg nutzen, wenn dieser nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist. Das kann unmöglich gemeint sein. Und dann hätte die grammatikalisch korrekte Formulierung lauten müssen: "solche anderen Fahrräder" oder ähnlich, um den Bezug eindeutig herzustellen. Da steht aber nicht "solche" oder ähnlich. Die Verwaltungsvorschrift wäre rechtlich leicht angreifbar.

Wenn b, dann könnten einspurige Fahrräder auf die Fahrbahn ausweichen, wenn der Radweg unzumutbar ist. Was gar nicht anders sein kann. Und die Benutzungspflicht würde nicht für Fahrzeuge gelten, die zu breit für Radwege sind, da diese ausdrücklich nur auf Einspurer ausgelegt sind. Das ist in sich schlüssig und entlang realer Anforderungen. Diese Verwaltungsvorschrift wäre rechtlich nicht angreifbar. Außer wegen Unsauberkeit der Formulierung.
 
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Anwalt? Bei informellem Recht auch noch? Der Anwalt weiß ganz genau, was das bedeutet. Nämlich dass diese Verwaltunsgvorschrift eine rechtliche Komponente und eine politische Komponente hat. Und dass beide sich widersprechen. In der Regel wird ein Anwalt entlang der politischen Komponente beraten. Es sei denn, es ist ein politisch motivierter Anwalt. Dann wird er vielleicht nach Recht und Gesetz beraten.

Ein Mann kommt völlig wütend in eine Kneipe: Anwälte, alles Arschlöcher! Ein Mann an der Theke: "Hey, bitte keine Beleidigungen." "Warum, sind Sie Anwalt?" "Nein, Arschloch."

Ich hatte einen solchen Fall bereits mit 16. Eine extrem ausformulierte Verwaltungsvorschrift. Ein hochinteressantes Deutsch, nicht so billig wie hier. Im Rahmen der weiteren Recherche hatte ich in Erfahrung gebracht, dass tatsächlich jahrelang an dieser Formulierung gefeilt wurde. Die Formulierung lief darauf hinaus, dass das gesamte Gesetz gar nicht mehr zu Geltung gebracht werden konnte. Weder durch tatsächliches Fallbeispiel noch durch einen rein hypothetischen Fall.

Ich ging mit diesen Ergebnissen zu Anwälten. Sei alles Blödsinn. Ich sprach mit der Justiz, bis hin zu dem Richter, der den Fall verhandeln würde, was der Präsident des Verwaltungsgerichtes war. Klare Aussage: vergiss es. Ich erwirkte dann im Alleingang, dass sowohl Gesetz als auch in Folge die Verwaltungsvorschrift gefallen sind. Und damit eine völlig veränderte Rechtslage in meinem Sinne entstand.

Vor ein paar Jahren habe ich in einer Steuerberatungskanzlei mit angeschlossener Anwaltskanzlei gearbeitet. Mit einem hochkarätigem Anwalt, studiert in New York, lange für die UNO gearbeitet, Rechtsgutachten zum Völkerrecht, später Wiedervereinigung. Ich trug den Fall noch mal vor. Ohne zu zögern gab er mir sofort recht. Und das wussten auch alle Anwälte zuvor, die ich als 16-jährigen gefragt hatte. Und die Richter.
 
Das VM war ( sehr)schnell, es gibt (für mich nicht nachvollziehbare) Urteile, wonach Kfz Fahrer nicht mit einer derartigen Geschwindigkeit rechnen müssen.

Wenn ich mich richtig erinnere, geht es bei diesen Urteilen um klassische Fahrräder. Die Argumentation ging wohl so, dass die üblicherweise langsam unterwegs sind und ein Kfz-Fahrer daher nicht damit rechnen muss, dass ein einzelner Radfahrer auch mal schneller fährt. Diese Argumentation dürfte bei einem VM nicht greifen.
 
ob speziell diese Situation geeignet ist, ein Grundsatzurteil zu provozieren, wage ich mal zu bezweifeln. Für mich sieht der Radweg baulich im wesentlichen zumutbar aus, die Beschilderung ist ziemlich klar.
Gerade deshalb ist das doch die perfekte Situation um die Frage zu beantworten ob dieser Weg Straßenbegleitend ist!
 
Ziel meines Posts war lediglich auf mögliche Risiken hinzuweisen, Quellen habe ich genannt. Dem muss man nicht folgen, gibt auch andere Meinungen . Die VV kann jeder nachlesen, und bewerten, ob in diesem Fall Erfolgsaussicht besteht. Die Entscheidung liegt beim TO. Ich glaube keiner der Diskutanten ist Fachanwalt.

Rwd
 
Du hast mich falsch verstanden, 'was noch fehlt' um die Situation noch weiter zu verschlechtern.
Sorry, mein Fehler: Deine Wortvorlage hat bloß gerade so gut gepasst, zu meinen Gedanken. Ich wollte Dir damit garnicht widersprechen. Hätte Dir halt gleich ein "gefällt mir" geben sollen.
 
Wie kann man da sicher sein / sicher werden?
Suche Dir einen passenden Radweg in Deiner Gegend und fahre ihn so lange auf und ab, bis Dich entweder jemand anzeigt oder die Polizei entsprechendes Interesse an Dir zeigt. Akzeptiere weder mündliche Verwarnung noch Bussgeld und bringe die Angelegenheit vor Gericht. Wenn Du dann für diesen Radweg ein Urteil hast, mache beim nächsten Radweg weiter. Wiederhole den gesamten Vorgang, bis Du ausreichend Urteile beisammen hast. Nun kannst Du das Ganze für den Rest von Deutschland wiederholen.
 
wenn letzterer Teil der Straße sein soll. Hier ist er es offenbar nicht. Aber wie @Christoph S schon schrieb. gibt es dazu leider noch keine verwertbaren Urteile.
Die Eigenschaft 'straßenbegleitend' am Vorfahrt-achten-schild festzumachen ist meines Erachtens nicht hilfreich - das steht so nirgends im Gesetz und auch nicht in der Verwaltungsvorschrift und ist nur durch Umkehrschluss hergeleitet. Urteile dazu gibt es wie Du sagst ja auch nicht.
Der wichtigste Punkt ist doch eigentlich, dass man von der Fahrbahn aus gar nicht auf den Radweg fahren kann ohne die Straße vorher zu verlassen. Man muss ja erst mal in die Querstraße abbiegen um an die Stelle des Radwegbeginns zu gelangen.
 
Wie kann man da sicher sein / sicher werden?
Gar nicht. Ich habe folgende Vorgehensweise gewählt: komische Fahrrad-Foren mit merkwürdigen Menschen lesen (macht Spass, man fühlt sich unter Gleichgesinnten) und wenn irnkjemand jubiliert nach der Urteilsnummer fragen und die Urteilsbegründung lesen (macht keinen Spass, man fühlt sich fremd);)

Gruß
Christoph
 
Egal was Ihr ableitet aus Schildern und Vorfahrtsregeln usw. Wenn es zuvor ein Blauschild mit Rad drinnen gab ist der Weg erstmal benutzungspflichtig.

Wenn die Gemeind dann irreguläre andere Schilder usw. Anbringt, kannst Du das nutzen um die Benutzungspflicht anzufechten. Dann wird das Blauschild später vielleicht entfernt werden müssen.

Solange es da steht gilt es, egal was wer auch immer denkt und ableitet.

Ich würde die Argumentationskette dahingehend aufbauen, dass ich auf den Weg mit meinem flachen VM nicht auffahren konnte oder dass er nicht in die Richtung führt wohin ich gleich abbiegen wollte z.b. links.
 
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