Nach einiger Beobachtungszeit jetzt doch ein Neuer aus Berlin...

@OVM , Ich hoffe, sollte jemand wirklich in Investorenabsicht die Nummer anrufen, wird er eine klare, plausible Projektbeschreibung bekommen...

Ich lese hier erstmal nur noch mit.

Rwd
 
Ich denke das Velocar braucht keine Zulassung.

Im Bezug auf das Ordnungsamt geht es eher darum ob das Fahrrad fahrtauglich ist oder nicht. Ich denke das man auf öffentlichem Grund weder ein fahruntüchtiges Auto noch Fahrrad angekettet abstellen oder legen darf, denn es gilt dann wahrscheinlich als Müll, der umgehend zu entfernen ist. Sobald es fahrtüchtig ist und eben deswegen auch im Straßenverkehr genutzt werden kann und darf, bekommt es dadurch eine Parkberechtigung.

Wenn es aber ein S-Pedelec werden soll, dann braucht es natürlich eine Zulassung und Mopedschild, soweit ich weiß.
 
Aber woher du die Quelle für das 30-Kg Gewichtslimithast würde uns viel mehr interessieren.....


Hallo Leute,

als Quelle dient eine Kopie von besagtem Herr Jäger von der DEKRA die er mir mit dem Kommentar gemacht hat, dass sie für mein Projekt bindend sei (und jetzt von mir abgetickert und korrekturgelesen für Euch) :



StVR-AusnahmeVO



Verordnung

über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

(Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)



vom 26.3. 1993 (BGBl I S 2214, 2306, VkBl 1048)



Auf Grund



  • des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 1a Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 1 geändert und Nummer 1a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700) und Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr.3 des Gesetzes vom 15. 3. 1974 (BGBl. I S 721), verordnet das Bundesministerium für Verkehr

  • des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5a jeweils in Verbindung mit Abs. 2a und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 22 der Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom

    26. 11. 1986 (BGBl. I S. 2089) sowie Nummer 5a und Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 15.3. 1974 (BGBl. I S. 721) verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit


nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:



§ 1



Mofas, die den in der Anlage aufgeführten Merkmalen entsprechen (Leichtmofas), dürfen abweichend von § 50 Abs. 6a und § 53 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung lichttechnische Einrichtungen haben, wie sie für Fahrräder nach § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschrieben sind. Dies gilt nur, wenn die in der Anlage Nummer 1.7 genannten Auflagen erfüllt sind.



§ 2



Abweichend von § 21a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung brauchen die Führer der Leichtmofas während der Fahrt keinen Schutzhelm zu tragen.



§ 3



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. 2. 1993 in Kraft.









StVZO, 31. Ergänzungslieferung, November 2002

















und nun die zweite Copi-Seite, die dazu gehört;),







StVR-AusnahmeVO



Anlage



Merkmale der Leichtmofas



1 Fahrrad-Merkmale



1.1 Leergewicht: nicht mehr als 30 kg



1.2 Felgendurchmesser für mindestens 559 mm (entspricht 26 Zoll),

Vorder- und Hinterräder aber nicht mehr als 640 mm (entspricht 28 Zoll)



1.3 Reifenbreite: nicht mehr als 47 mm (entspricht 1,75 Zoll)



1.4 Länge der Tretkurbel: mehr als 169 mm



1.5 Fahrweg im größten Gang mehr als 4,4 m

je Kurbelumdrehung:



1.6 Abstand Oberkante Sitz- mehr als 530 mm

rohrmuffe bis Mitte Tretlager:



1.7 Lichttechnische Einrichtungen: müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein;

folgende Auflagen müssen erfüllt sein:

a) Ein Antrieb der Lichtmaschine, der auch nur eine kurzzeitige Unterbrechung der Stromerzeugung nicht erwarten lässt,

b) Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von

Lichtmaschinen- auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung),

c) Ein Großflächen-Rückstrahler, der mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichnet ist,

d) Ein Scheinwerfer, der der Nummer 23 Abs. 5 Ziffer 2 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO (VkBl. 1983 S. 617) entspricht.



1.8 Abweichungen von den andere Werte sind zugelassen, wenn diese die Benutzung des

Merkmalen 1.2 bis 1.6 Leichtmofas als Fahrrad (Pedalantrieb) auf ebener Strecke von mindestens 10 km Länge in einer Zeit von höchstens 30 Minuten bei einer höchsten Leistungsabgabe zwischen 80 und 100 Watt sicherstellen





2 Mofa-Merkmale



2.1 Hubraum: nicht mehr als 30 cm³



2.2 Leistung: nicht mehr als 0,5 kW



2.3 Durch die Bauart bestimmte nicht mehr als 20 km/h

Höchstgeschwindigkeit:



2.4 Bremsen: es gilt § 41 StVZO



2.5 Übersetzung zwischen

Kurbelwelle und Antriebsrad keine Änderungsmöglichkeit



2 StVZO, 31. Ergänzungslieferung, November 2002
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@OVM , Ich hoffe, sollte jemand wirklich in Investorenabsicht die Nummer anrufen, wird er eine klare, plausible Projektbeschreibung bekommen...

Ich lese hier erstmal nur noch mit.

Rwd

Hallo Rwd, der würde dann auch eine überarbeitete Fassung meines Buisenisplanes bekommen... ...Du hast doch geschrieben dass Du sowas schon mal geschrieben hast.
 
Ja aber warum soll Dein Gerät ein Mofa sein? Mofa hat ein Motor, wegen Mo. Mein MTB ist ja auch nicht diesen Vorschriften unterworfen, das wär nämlich problematisch wg.
1.3 Reifenbreite: nicht mehr als 47 mm (entspricht 1,75 Zoll)
 
Alles schön und gut im Zusammenhang mit einem Leichtmofa.
Du hast doch nach dm Umbau gar kein Leichtmofa!
Oder hast Du später einen Verbrennungsmotor drin.
Oder hast Du später einen E Motor Drin der >25 Km/h unterstützt.

Apropos Gewicht; Preis & Design.
Schau Dir mal Schäffler Pedelec für 2 Personen an das soll 100 Kg wiegen, da ist Dein Umbau fürchte ich schwerer.
Wenn Schäffler und Podbike (<70 Kg) einen Preis von 5000€ hin bekommen, wird es eng mit Deinen vermarktungs- Plänen.
https://www.heise.de/newsticker/mel...ahrrad-mit-Dach-und-vier-Raedern-4271315.html
https://www.podbike.com/en/
 
Ich denke bei dem was hier als Leichtmofa beschrieben wird, handelte es sich z.B. um eine Sachsonette

Ein Fahrrad oder aktuelles 25km/h Pedelec hat nichts mit einem Leichtmofa zu tun.
 
Hallo, zuerst mal möchte ich mich für die "zerhackte" Seitenwiedergabe entschuldigen obwohl ich die Schuld nicht bei mir sehe.

Weiter möchte ich nicht alle weiteren Posts zitieren sondern nur als "Anregung" einen Abschnitt aus meinem Eröffnungsposting in Erinnerung bringen...

Zu meinem Projekt möchte ich noch nicht soviel verraten, weil ich mir mit meinem "Prototyp" erst noch einiges selbst beweisen will bevor ich hier mit wehenden Fahnen untergehe, zumal sich dann die Frage beantwortet ob es dann ein "reines" Velomobil, ein L6e oder etwas dazwischen oder was noch nie dagewesenes ist was einen entsprechenden "Zulassungsmarathon" vor sich hat.... ...soweit erstmal dazu und
mit freundlichen Grüßen, Rolf...

...es wird wohl eine L-Zulassung werden aber die Unterkategorie muss durch die Begutachtung neu eingerissen werden (Pedalantrieb aber alles andere Kfz-Zulasse)
Gruß, Rolf.
 
tldr.
Das „Lex Saxonette“ ist in diesem Fall nicht anwendbar. Nix Leichtmofa, Fahrrad. Der Motor sollte 250W Nenndauerleistung haben. Ob an dem Fahrrad Teile eines KFZ verbaut sind oder nicht, interessiert doch niemanden.

Gruß
Christoph
 
Hi hi, willkommen im Verordnungsdschungel.

Er hat schließlich ein vierrädriges Gefährt und da kann alles nochmal anders sein.

So dürfte z.B. ein Quadrovelo auch nicht so einfach zu elektrifizieren sein, da es dann ein vierrädriges Kraftfahrzeug ist.
Zwar steht in 92/61/EWG, dass ein Doppelrad als einziges Rad gilt, aber nur wenn der Abstand kleiner als 46cm ist, was ich beim Q4W bezweifle.
 
Sollte aber bei 25 Km h Unterstützung keine Rolle spielen!
Hier steht aber L6e bzw. "eine L-Zulassung" im Raum, das sind keine Pedelecs, sondern irgendwelche Leichtkraftfahrzeuge.
Zulassungsfragen dazu lassen sich wahrscheinlich im ePower-Forum besser klären - aber @OVM schafft das offenbar auch ganz ohne neumodisches Internet, indem er die zuständigen Leute ausfindig macht und besucht. :)
 

Macht so geheimnisvoll,
Mal Klartext schreiben,
Was außer Schlumpfgetriebe wird noch eingebaut.
Sind wirklich Pedale drin?
Wird das pedalieren unterstützt,
Wenn ja welche Endgeschwindigkeit ist mit Unterstützung geplant?

Die Zielgruppe ist auch interessant und gibt es überhaupt eine adäquate Anzahl in der Zielgruppe.

ME hat OVM so viel geschrieben in dem Faden, ohne was zu sagen.

Ich denke ich verlasse dieses Thema besser,
Fürchte das wird eh ne Luftnummer ein einmal prorotyp. Aber für den Erbauer mag es gerne ne tolle Sache bleiben.
 
Hier steht aber L6e bzw. "eine L-Zulassung" im Raum, das sind keine Pedelecs, sondern irgendwelche Leichtkraftfahrzeuge.
https://de.wikipedia.org/wiki/EG-Fahrzeugklasse
So dürfte z.B. ein Quadrovelo auch nicht so einfach zu elektrifizieren sein, da es dann ein vierrädriges Kraftfahrzeug ist.
Nein, mit Pedelec-Antrieb bleibt es ein Pedelec, auch wenn das Fz 6 Räder hätte.
Es schadet aber nicht, das Fz vom Tüv überprüfen zu lassen.
Das müssen Rischas (zumindest in Köln) auch, sonst bekommt der Betreiber keine Genehmigung vom (Gewerbe?)Amt.
 
Das Mango hat original 33kg (noch ohne Motoreinbau) und darf doch legal als Fahrrad auch auf D Straßen bewegt werden?
...dann hat es eine BAUARTZULASSUNG durch den Hersteller und dieser Weg ist vorwiegend bei Lastenfahrrad- und Liegefahrradherstellern von Erfolg gekrönt weil der "augenscheinliche Gesamteindruck" dieser Fahrzeuge
18. polarisierender Werbegack mit Fragezeichen.jpg mehr dem eines Fahrrades entspricht als z.Bsp. die "Vollkarosserie-Erscheinung eines Leichtfahrzeuges oder gar eines Automobiles" wie bei meinem TuckTuck und darum ja auch die polarisierende Aufschrift "Ich bin ein Fahrrad ?" mit dem Fragezeichen weil mein TuckTuck mit dem weit überschrittenem Leergewicht von ca. 150 Kilo und der nichtstimmigen Gesamterscheinung nie als Fahrrad "durchgehen" wird sondern als "Leichtfahrzeug" was es schon immer war auch als es noch einen "Stinkerantrieb" und eine Bauartzulassung der Firma "Microcar" hatte.
 
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