Fahrrad in der Garage - In NRW endlich Legal

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FYI: Seit 01.01.2019 ist das Abstellen von Fahrrädern in Garagen und auf Stellplätzen in NRW endlich legal. Denn an dem Tag ist die BauO NRW 2018 vollumfänglich in Kraft getreten.

Am 21.07.2018 beschloss der Landtag NRW eine neue BauO NRW, in welcher unter §2 Abs. 8 nun folgender Abschnitt zu finden ist:

Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern

Zuvor war sowohl in der BauO NRW 2000 als auch in der aufgeschobenen BauO NRW 2016 unter §2 Abs.8 folgendes zu finden:
Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen

Das wurde auch endlich mal Zeit! :)
 
In meiner Garage hat nie was anderes gestanden als meine Fahrräder.
Auto in Garage? Die Karre kann draußen im Regen stehen, schliesslich hat sie ein Dach!
 
Das mag sein, aber aufgrund der alten Rechtslage, konntest du ziemliche Probleme mit den Ordnungsbehörden bekommen, wenn dich einer angeschwärzt hat. Ausserdem ist aufgrund der alten Rechtslage auch in einigen Mietverträgen ein Abstellen von Fahrrädern verboten. Ich werde morgen jedenfalls meinen Vermieter bitten den Vertrag an die neue Rechtslage anzupassen.

@mytoxy in Schleswig Holstein ist es übrigens immer noch verboten Fahrräder in Garagen abzustellen siehe §2 Abs. 9 LBO Schleswig Holstein
Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.

@Marc in Hamburg leider das Gleiche. §2 Abs 7 HBauO
Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Carports (überdachte Stellplätze) gelten als Garagen.
 
Zuletzt bearbeitet:
In Niedersachsen ist das Abstellen von Fahrrädern in Garagen auch noch verboten, aber wir arbeiten dran...
 
Seufz, in Bayern gilt es auch.
Ich weise zwar öfters darauf hin, weil eine verkehrwende auch abstellplätze benötigt ......
Aber man erntet nur ein müdes lächeln.
In gross und trabantenstädten stellt dies ein erhebliches Problem dar.
 
Mit welcher Begründung ist ein Abstellen von Fahrrädern in Garagen verboten?
Wo soll man denn z.B. sein VM oder Trike lassen wenn man in der Stadt in einer Mietwohnung wohnt ohne Keller und ohne sichere Stellplätze?
 
Dann fragt mal eure Vertreter im Gemeinderat, Landtag, Berlin, warum die geforderten Fahrradstellplätze in der Bauordnung bürokratisches Teufelswerk sind.
 
In der Regel mit Zweckentfremdung. Wenn Fahrrädr in der Garage/dem Carportstehen, passt das Auto nimmer (Beschädigungssicher) rein. Also steht es auf der Str. Da genau soll es aber nicht stehen, deswegen ja di Einstellplatzschaffungsplicht in den Bauordnungen.
 
Moin, grundsätzlich ist die Idee, das die Kfz nicht den öffentlichen Raum blockieren sollen, sondern eben in der privaten Garage unterkommen (schreibt schon der Vorposter) . Der Gedanke als solches ist ja auch nachvollziehbar, leider aber Kfz orientiert gedacht. An Velomobile und Trikes hat der Gesetzgeber nicht gedacht...und vielleicht auch gar nicht müssen:

Denn streng genommen ebenfalls betroffen ist die Nutzung, weil wenn etwas anderes als ein Kfz in der Garage gelagert wird, diese ggf. rechtlich zum Lagerraum wird, also eine Umnutzung stattfindet. Das kann bei Versicherungsfällen möglicherweise ein Problem werden. (War zumindest mal so) Ich habe verschiedene Urteile gefunden, Kfz typisches Zubehör und manchmal Fahrräder können ok sein, alles regional verschieden

Generelles Lager klar „nein“

Rwd
 
Das eine sind die Bauordnungen, die regeln, wie viel Stellplätze verpflichtend für was eingerichtet werden müssen/dürfen.
Daneben gibt's oft auch noch Garagenordnungen, die regeln, was alles in eine wie große Garage rein darf.
Unsere badensisch-würstchenbergische interpretiere ich so, dass Fahrräder durchaus drin stehen dürfen ...
Und dann gibt's noch die Mietverträge, meiner äußert sich da auch nicht so ungeschickt für mich ...
 
Mietverträge = Privatrecht zwischen2 Pateien

Landesbauordnung = öffentliches Recht, kann nicht durch private vertragliche Vereinbarung abgeschwächt/verändert werden
 
Wo steht das? NBauO/ DV NBauO?
Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO, dort als Kolateralschaden des verbesserten Brandschutzes 2012...
Jetzt sind nur noch Kraftfahrzeuge zugelassen.
(Das wird sicher irgendwann auf Fahrzeuge geändert, dann dürfen die Fahrräder auch wieder offiziell ;-)

Da Pedelecs sowohl Fahrräder als auch Kraftfahrzeuge (gem. Wiener Konvention) sind dürfen diese vermutlich schon heute hinein.
 
Zuletzt bearbeitet:
§2 abs 8 der Bauordnung NRW definiert jetzt das Garagen auch Fahrräder beinhalten dürfen. Wenn da nur Kraftfahrzeug stehen würde könnte man daraus das Verbot ableiten. Ich bin KEIN Jurist rwd
 
Ich denke es ist immer noch nicht erlaubt... einen Fahrradanhänger darf man abstellen... Fahrräder nicht, aus der Sonderbauverordnung NRW:

  • Betriebsvorschriften für Garagen
    (1) In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen muss während der Betriebszeit mindestens eine Aufsichtsperson ständig anwesend sein. Anstelle einer ständig anwesenden Aufsichtsperson genügt eine Monitorkontrolle der Garage, wenn gewährleistet ist, dass die Bilder der Monitore zu einer ständig besetzten Stelle übertragen werden, damit im Gefahren- oder Störfall eine Aufsichtsperson unverzüglich benachrichtigt wird und die Garage innerhalb angemessener Zeit erreichen kann.
    (2) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 135 Absatz 1 während der Betriebszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.
    (3) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.
    (4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
    (5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 dürfen in Mittel- und Großgaragen
    1. je Einstellplatz bis zu vier Räder für ein Kraftfahrzeug innerhalb eines Einstellplatzes gelagert werden sowie
    2.Fahrradanhänger, die zum Transport von Lasten mit einem Fahrrad bestimmt sind, innerhalb der Garage abgestellt werden.
    Die Nutzbarkeit der notwendigen Stellplätze darf durch die Lagerung der Räder und das Abstellen von Fahrradanhängern nicht beeinträchtigt sein.
    (6) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist es verboten, zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden; auf das Verbot ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge mit dem Wortlaut beziehungsweise dem Piktogramm ,,Feuer und Rauchen verboten!“ hinzuweisen.
 
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