Der Verkehrsteilnehmer "muskelkraftbetriebenes Velomobil" ist als mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattetes Fahrzeug (unabhängig von der erreichten Geschwindigkeit) gemäß § 2 Abs 1 Z 22 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl 159/1960 idgF, ein "Fahrrad".
Auch mit über 40 km/h ist es kein § 2 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl 267/1967 idgF, unterliegendes zuzulassendes (mit einem behördlichen Kennzeichen anzumeldendes) Fahrzeug (Kraftfahrzeug).
Bis zu 80 cm breite mehrspurige Fahrräder DÜRFEN (!) Radfahranlagen benützen; breitere mehrspurige Fahrräder MÜSSEN (!) die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn benützen (§ 68 Abs 1 KFG).
Straßensperren durch Private sollten in Mitteleuropa mit dem Grüßen begonnen und mit dem Verabschieden beendet werden;
behinderndes Parken und grundloses Bremsen und Halten mitten auf der Straße oder behinderndes Öffnen (Offenlassen) der Türen ist auch ausdrücklich untersagt.
Und ein Freund schrieb mir gleich dazu:
"Mal ganz abgesehen vom
- unvermittelten Abbremsen (§§ 20 Abs. 1, letzter Satz bzw. 21 Abs. 1 StVO),
- der "etwas eigenwilligen Fahrlinie" (§§ 7 Abs. 1 bzw. 11 Abs. 1 & 2 StVO) und
- seinem Vortrag, der evtl. an seiner gesundheitlichen Eignung (§ 8 FSG),
- jedenfalls aber an seiner fachlichen Befähigung (§ 10 FSG) zum Lenken von Kraftfahrzeugen zweifeln läßt,
- hat seine Aktion doch eine leichte Tendenz zur Nötigung (§ 105 StGB)..."
(Danke Alex!)