Gemeinsamer Fuß- & Radweg - Rechtsfahrgebot?

AW: Gemeinsamer Fuß&Radweg Rechtsfahrgebot?

Gibt es auf gemeinsamen Fuß-&Radwegen ein Rechtsfahrgebot ähnlich wie auf der Straße?
Keine Ahnung, schätze aber mal, daß es drauf ankommt, ob dieser gemeinsame Radfahrer- und Fußgängerweg nur in eine Richtung gilt oder in beide freigegeben wurde. Wenn nur für eine Richtung gültig, vermute ich mal: Radfahrer links, Fußgänger rechts; ist er für beide Richtungen vorgesehen, vermute ich eine Priorität ähnlich wie auf der für beide Richtungen freigegebenen Straße, wobei es beim Radfahrer-/Fußgängerweg hier letztlich unerheblich ist, ob man ohne Gegenverkehr die gesamte Breite des Weges nutzt oder nicht. Primär ist wichtig, daß es zu keinen Kollisionen kommt.

Bei Unterführungen und Co oder sonstigen "steilen" Anstiegen gilt wohl, wie in den Alpen, daß Bergauffahrende Vorrang haben vor denen, die bergab unterwegs sind.

ciao
pinguin
 
AW: Gemeinsamer Fuß&Radweg Rechtsfahrgebot?

Ja, der hat ja trotzdem ne Fahrbahn.
Nö, aber nicht beim horizontalen Balken auf dem Schild zwischen Fahradfahren und Fußgängern; das, was Du meinst, ist das Schild mit dem vertikalen Balken zwischen beiden Benutzergruppen.
 
AW: Gemeinsamer Fuß&Radweg Rechtsfahrgebot?

ähnlich wie auf der Straße?

Er ist Teil der Straße, was du meinst, ist die Fahrbahn.

Ja, der hat ja trotzdem ne Fahrbahn.

Dem "Ja" stimme ich (bei fahrbahnbegleitenden Wegen rein akademisch betrachtet) zu, der "Fahrbahn" nicht. Der entsprechende §§ nennt sich "Straßenbenutzung durch Fahrzeuge" und da Radweg = Teil der Strasse, gilt der §§ auch dort. Dir steht es allerdings frei, auch den linksseitigen Radweg zu nutzen, wenn beide Seiten für deine Fahrtrichtung freigegeben sind. Ist der Weg eigenständig, so ist ein Rechtsfahrgebot (und Linksgehgebot a.g.O.) IMHO auf jeden Fall gegeben.
 
AW: Gemeinsamer Fuß&Radweg Rechtsfahrgebot?

ist er für beide Richtungen vorgesehen, vermute ich eine Priorität ähnlich wie auf der für beide Richtungen freigegebenen Fahrbahn,

Woran erkennst du, ob der Radweg für die Gegenrichtung freigegeben/angeordnet ist?

"steilen" Anstiegen gilt wohl, wie in den Alpen, daß Bergauffahrende Vorrang haben vor denen, die bergab unterwegs sind.

Es gibt keine spezielle "Alpen StVO" und somit gibt es diese Regelung in D schlicht nicht (nach meinem Kenntnisstand gibt es eine solche Regelung bei den Alpenstaaten nur in der Schweiz).
 
AW: Gemeinsamer Fuß&Radweg Rechtsfahrgebot?

Woran erkennst du, ob der Radweg für die Gegenrichtung freigegeben/angeordnet ist?
Nun, bei uns zumindest an dem weißen Zusatzschild unter dem blauen Radfahrer-/Fußgängerschild, das je Richtung einen schwarzen Pfeil zeigt und bei uns sowohl am Anfang des Weges angebracht worden ist als auch am Ende. Der Weg ist also aus beiden Richtungen als für beide Richtungen freigegeben zu erkennen.

ciao
pinguin

PS.: Es gibt übrigens auch bei uns Beidrichtungsradwege entlang einer Seite der Fahrbahn. Mit obigen Radwegen meine ich jene, die nicht fahrbahnbegleitend sind, beispielsweise, weil sie durch's Grüne führen, aber durchaus an Knotenpunkten an die Fahrbahn herangeführt werden.
 
AW: Gemeinsamer Fuß&Radweg Rechtsfahrgebot?

Dem "Ja" stimme ich (bei fahrbahnbegleitenden Wegen rein akademisch betrachtet) zu, der "Fahrbahn" nicht. Der entsprechende §§ nennt sich "Straßenbenutzung durch Fahrzeuge" und da Radweg = Teil der Strasse, gilt der §§ auch dort.
Und was ist mit Straßen ohne Fahrbahn? Wie soll man da rechts fahren, rechts wovon?

Felix
 
AW: Gemeinsamer Fuß&Radweg Rechtsfahrgebot?

Und was ist mit Straßen ohne Fahrbahn? Wie soll man da rechts fahren, rechts wovon?

Das Rechtsfahrgebot bezieht sich ja nicht auf die Fahrbahn, sondern auf die Straßenbenutzung. Zu lesen also in etwa so:

  1. "Strassenbenutzung durch Fahrzeuge" ... es ist möglichst weit rechts zu fahren (also auch, wenn keine Fahrbahn vorhanden ist)
  2. Fahrzeuge müssen (i.d.R.) die Fahrbahn benutzen -> also dort möglichst weit rechts fahren
  3. Radfahrer müssen/dürfen bestimmte Radwege benutzen -> da Radweg Teil der Strasse -> auf dem Radweg möglichst weit rechts fahren. (Unabhängig vom Vorhandensein einer Fahrbahn.)
@pinguin: Hier ist das leider die Ausnahme. I.d.R. erkenne ich hier einen Zweirichtungsradweg nur, wenn ich ihn linksseitig befahre. Bei nicht Fahrbahnbegleitenden, also eigenständigen ergibt sich diese Eigenschaft eigentlich von selbst.

Grüße,
André
 
AW: Gemeinsamer Fuß&Radweg Rechtsfahrgebot?

[*]"Strassenbenutzung durch Fahrzeuge" ... es ist möglichst weit rechts zu fahren (also auch, wenn keine Fahrbahn vorhanden ist)
Dann müsste man auf großen Plätzen also immer am rechten Rand entlang fahren. *immeranderwandlang*

[*]
Radfahrer müssen/dürfen bestimmte Radwege benutzen -> da Radweg Teil der Strasse -> auf dem Radweg möglichst weit rechts fahren. (Unabhängig vom Vorhandensein einer Fahrbahn.)
Hat ein Radweg nicht immer eine Fahrbahn? Oder nur wenn er nicht für Fußgänger ist? Warum?

Felix
 
AW: Gemeinsamer Fuß&Radweg Rechtsfahrgebot?

Hallo,
§ 2 StVO hat als Überschrift “Straßenbenutzung durch Fahrzeuge”. Rechtlich ist die Bezeichnung unwichtig.
Fahrzeuge haben die Fahrbahn zu benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.
Das Rechtsfahrgebot richtet sich unter anderem nach den jeweiligen Gegebenheiten und ist nicht allgemein zu regeln.
Der Radweg ist ein Sonderfahrstreifen für Fahrräder.
Zum VZ 240 wäre anzumerken, dass sich m.M.n. die Benutzung aus dem § 1 StVO ergibt.
Tschüss, Raimi
 
AW: Gemeinsamer Fuß&Radweg Rechtsfahrgebot?

Mal ganz unabhängig von den Vorschriften: Ist es nicht einfach sinnvoll, auch auf dem Radweg rechts zu fahren, weil wir das in D nun mal so gewohnt sind?
Sollte es ein Zwei-Richtungs-Weg sein, gibt es so auch keine bösen Überraschungen.
(Wie sehr der Rechtsverkehr in uns drin steckt, habe ich in England gemerkt, wo ich schon gewisse Schwierigkeiten damit hatte, links rum in den Kreisverkehr einzufahren.:eek:)

C.
 
AW: Gemeinsamer Fuß&Radweg Rechtsfahrgebot?

Gibt es auf gemeinsamen Fuß-&Radwegen ein Rechtsfahrgebot ähnlich wie auf der Straße?

Hallo,

Raimi hat es gut zusammengefasst. Rechts auf einem 240er (gemeinsamen) zu fahren macht aus vielen Gründen kein Sinn, hier solltest Du die Fahrbahnnah halten und nicht in Konflikt mit Fußgängern zu gelangen, die aus Häusern oder Geschäften kommen, etc. pp.

Weiterhin ist zu beachten, das wenn Du auf solchen Wegen Fußgänger überholst, das Du 80-100cmm seitlichen Sicherheitsabstand einhalten kannst und ggf. langsamer fährst. Weil die 240er so gefährlich für Radfahrer und Fußgänger sind, sind sie innerörtlich faktisch verboten. Alternativ ist es geboten auf die Fahrbahn auszuweichen, sollte der 240er nicht durchgängig befahrbar sein, ohne oft abzusteigen bzw. Dich und die Fußgänger in Gefahr zu bringen.

Leider ordnen viele StVBs die Benutzungspflicht auf diesen unrechtsmäßigen und oft rechtswidrigen "Radwegen" ermessensfehlerhaft und im Wissen um die Verwaltungstechnischen Bestimmungen - die dies nicht erlauben - trotzdem an.

Gruß,

H.C.
 
AW: Gemeinsamer Fuß&Radweg Rechtsfahrgebot?

Hallo,

Verkehrsrecht ist ja so eine Sache, nicht umsonst gibt es zig Bücher und Kommentare zu den vielen Gerichtsurteilen.

Lex speziales geht vor lex generalis, meint also, dass das spezielle Gesetz(z.B. § 2 StVO) über den Grundregeln (z.B. § 1(2) StVO) steht.
Sind in den speziellen Gesetzen (§ 41, VZ 240) keine Verhaltensvorschriften angeführt, so greift wieder die Grundregel.
Natürlich sollte man immer möglichst weit rechts fahren.
 
AW: Gemeinsamer Fuß&Radweg Rechtsfahrgebot?

@Wie meinst Du das?

Hallo,
na so wie der 1(2)er es vorschreibt: Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich...

Ich hoffe Du hast mich verstanden.


Tschüss, Raimi
 
AW: Gemeinsamer Fuß&Radweg Rechtsfahrgebot?

Er meint die Art der Benutzung, nicht die Pflicht :eek:
Rainer ist da etwas vorbelastet...
 
AW: Gemeinsamer Fuß&Radweg Rechtsfahrgebot?

Hallo,
@ Felix, rainerh

So richtig verstehe ich die Frage nicht. Am besten eine PN.


Tschüs, Raimi
 
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